Direktzusage Einmalzahlung

Die Direktzusage ist einer von fünf gesetzlich anerkannten Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge. Ihnen allen ist gemeinsam, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit nach seinem (regulären) Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Versorgungsleistung zusagt. Diese ist als eine Art Belohnung für die langjährige Betriebszugehörigkeit gedacht; darüber hinaus dient sie natürlich vor allem der (zusätzlichen) Absicherung der Mitarbeiter im Alter.

Die Auszahlung der Direktzusage: Einmalzahlung oder monatliche Rente

Bei einer Direktzusage werden zur Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen innerbetriebliche Rücklagen angelegt. In diese Pensionsrückstellungen fließen dann die regelmäßigen Beiträge, die entweder vom Arbeitgeber (Zuwendungen) oder vom Arbeitnehmer (durch Entgeltumwandlung) oder von beiden gemeinsam eingezahlt werden.
Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden dann die zugesagten Leistungen direkt aus dem Betriebsvermögen ausgezahlt. Hierbei kann es sich um eine klassische Altersrente, aber auch um eine Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall oder um Leistungen im Falle dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (Invalidenrente) handeln. Grundsätzlich hat der Versorgungsberechtigte dabei ein sogenanntes Kapitalwahlrecht: Er kann selbst entscheiden, ob er das angesparte Vermögen aus seiner Direktzusage als Einmalzahlung oder tatsächlich als monatliche Rente erhalten möchte.

Erfolgt die Auszahlung der Direktzusage als Einmalzahlung, so profitiert der Arbeitnehmer unmittelbar von einem größeren Kapitalbetrag. Diesen kann er beispielsweise einsetzen, um Wohneigentum zu erwerben oder noch bestehende Kredite auszulösen. Damit wird im weitesten Sinne dem ursprünglichen Anliegen der betrieblichen Altersvorsorge auch entsprochen, wenn die Zusage der Direktzusage als Einmalzahlung erfüllt wird.

Leistungen aus der Direktzusage als Einmalzahlung oder Rente: Steuern bleiben gleich

Steuerlich gesehen werden bei der Auszahlung der Direktzusage die Einmalzahlung und die monatliche Rente gleich behandelt: Es gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Die in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlten Beiträge bleiben während der gesamten Zeit der Anwartschaft in beliebiger Höhe steuerfrei. Dafür werden jedoch die Leistungsbezüge nach dem Eintreten des Versorgungsfalles nach § 19 EStG wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit voll versteuert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen aus der Direktzusage als Einmalzahlung oder als monatliche Rente bezogen werden.