Pensionskasse Geschäftsführer

Die betriebliche Altersversorgung bietet Geschäftsführern einer GmbH, Vorstandsmitgliedern einer AG sowie allen Arbeitnehmern, Angestellten, Arbeitern und Auszubildenden die Möglichkeit, staatliche Förderungen zu erhalten. So können über die Pensionskasse Geschäftsführer bis zu einem Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für ihre Altersversorgung steuer- und sozialabgabenfrei einzahlen.

Besteht zudem keine weitere Altzusage nach § 40 b des Einkommenssteuergesetzes (EStG), die pauschal mit 20 % besteuert wird, so können über die Pensionskasse Geschäftsführer weitere 1.800 EUR steuerfrei investiert werden. Dieser Betrag ist allerdings sozialabgabenpflichtig. Zusätzliche Leistungen, wie Berufsunfähigkeitsabsicherung oder Hinterbliebenenschutz können zudem in den Vertrag eingeschlossen werden. Die Leistungen aus den Verträgen nach § 3 Nr. 63 EStG der Pensionskasse Geschäftsführer unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. So wird nach Abzug des Versorgungsfreibetrages, der zu Rentenbeginn einmalig festgesetzt wird und dann für die restliche Zahlungsdauer bestehen bleibt, die Renten voll versteuert.

Der Versorgungsfreibetrag wird bis zum Jahr 2040 kontinuierlich abgebaut. Die Pensionskasse kann sowohl arbeitnehmer- als auch arbeitgeberfinanziert sein. Prinzipiell müssen bei der Pensionskasse Geschäftsführer einer GmbH immer einen Gesellschafterbeschluss einreichen, um die steuerliche Anerkennung zu erhalten. Liegt ein Gesellschafterbeschluss vor, so werden Beiträge in die Pensionskasse Geschäftsführer als Betriebsausgaben anerkannt. Der Beschluss muss auch vorliegen, wenn es sich um eine Entgeltumwandlung handelt. Grundsätzlich bietet die Pensionskasse Geschäftsführer eine attraktive Möglichkeit, die Versorgungslücke im Alter zu schließen und staatliche Förderungen dabei zu erhalten. Da die gesetzliche Rentenversicherung künftig nur noch eine Grundsicherung bieten kann, ist eine zusätzliche Absicherung im Alter unumgänglich, wenn der Lebensstandard dauerhaft gesichert werden soll.