Unterstützungskasse Unverfallbarkeit

Ein wichtiges Schlagwort beim Thema betriebliche Altersvorsorge ist die Unverfallbarkeit. Auch bei der Unterstützungskasse spielt sie eine Rolle.

Wozu dient die Unverfallbarkeit bei der Unterstützungskasse?

Normalerweise ist es im Konzept der betrieblichen Altersvorsorge nicht vorgesehen, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen vor dem Erreichen des Rentenalters verlässt. Die Betriebsrente wurde ja speziell dafür eingerichtet, ihn für seine jahre- oder gar jahrzehntelange Mitarbeit zu belohnen.

Dennoch kann es vorkommen – und kommt auch vor allem in den letzten Jahren immer häufiger vor – dass Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechseln oder aus anderen Gründen vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden. Für diese spezielle Situation hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das wenigstens einen Teil der Rentenansprüche sichern soll: die Unverfallbarkeit. Gerade bei der Unterstützungskasse spielt sie eine wichtige Rolle, weil es bei diesem Durchführungsweg besonders schwierig ist, die betriebliche Altersvorsorge zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen.

Welche Beitragsanteile meiner Unterstützungskasse fallen unter die Unverfallbarkeit?

Die Kriterien für eine gesetzliche Unverfallbarkeit – auch für die Unterstützungskasse – sind im § 1b des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) klar benannt. Danach tritt die Unverfallbarkeit von Anwartschaften wie folgt ein:

  • bei vom Arbeitnehmer selbst gezahlten Beiträgen (durch Entgeltumwandlung): sofort
  • bei vom Arbeitgeber geleisteten Zuwendungen: wenn diese Zuwendungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen bereits seit mindestens fünf Jahren gezahlt worden sind und wenn der scheidende Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat (gilt bei Versorgungsverträgen ab 2009; vorher: bei Vollendung des 30. Lebensjahres)

Spielt die Unverfallbarkeit bei der Unterstützungskasse sonst noch eine Rolle?

Ja. Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers springt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ein und zahlt die Leistungen aus, die den Arbeitnehmern zustehen. Der Gesetzgeber hat mit dem PSV ein weiteres Instrument zur Sicherung der Arbeitnehmer-Ansprüche geschaffen. Die Auszahlung durch den PSV erfolgt mittels einer einmaligen Kapitalauszahlung und entspricht vom Betrag her den unverfallbaren Ansprüchen des jeweiligen Arbeitnehmers.