Direktversicherung oder Unterstützungskasse

Es gibt folgende fünf Durchführungswege, über die Arbeitnehmer staatliche Förderungen in Form von einer betrieblichen Altersvorsorge für sich nutzen können: die Pensionskasse, der Pensionsfonds, die Direktversicherung oder Unterstützungskasse und die Pensionszusage. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge – auch Entgeltumwandlung genannt.

Hierbei werden die Beiträge vom Bruttogehalt direkt über den Arbeitgeber an die Direktversicherung oder Unterstützungskasse abgeführt. Der Arbeitgeber bestimmt letztendlich den Durchführungsweg. Einzahlungen in die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds sind bis zu einem maximalen Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Besteht darüber hinaus keine Altzusage nach § 40b des Einkommenssteuergesetzes (EStG), so kann der Arbeitnehmer weitere 1.800 EUR steuerfrei in einen solchen Versorgungsvertrag investieren. Diese Beiträge sind allerdings dann sozialversicherungspflichtig. Bei der arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskasse und der Pensionszusage gilt für die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen ebenfalls die oben genannte Höchstgrenze von 4 %.

Werden die Beiträge dagegen vom Arbeitgeber gezahlt, sind diese unbegrenzt sozialversicherungsfrei. Für die Steuerfreiheit werden generell bei diesen beiden Durchführungswegen keine Höchstgrenzen vorgegeben, die Beiträge sind unbegrenzt steuerfrei. Die Pensionszusage und Unterstützungskasse eignen sich daher besonders als Basisabsicherung für Geschäftsführer, denen keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen.

So ist für Geschäftsführer eine Kombination zweier Durchführungswegen sinnvoll, wie beispielsweise Pensionszusage und Direktversicherung oder Unterstützungskasse und Pensionskasse. Der Arbeitnehmer hat bei der Direktversicherung oder Unterstützungskasse die Wahl zwischen einer lebenslangen Altersrente oder einer einmaligen Kapitalauszahlung. Prinzipiell kann über die Direktversicherung oder Unterstützungskasse die persönliche Versorgungslücke im Alter geschlossen werden, die durch das Wegbrechen der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht.