Direktversicherung Höchstgrenze

Die Direktversicherung Höchstgrenze liegt bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Beiträge bis zu dieser Höhe sind von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht befreit. Besteht darüber hinaus für den Arbeitnehmer keine weitere Altzusage nach § 40b des Einkommenssteuergesetzes (EStG), die der pauschalen Besteuerung unterliegt, so sind weitere 1.800 EUR steuerfrei, jedoch sozialversicherungspflichtig.

Die Leistungen aus der Direktversicherung Höchstgrenze unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Diese Form der Steuererhebung ist in der Regel für den Arbeitnehmer günstiger, da man im Alter von einem niedrigeren Steuersatz ausgehen kann. Gutverdiener und privat Krankenversicherte profitieren doppelt: In der Ansparphase genießen sie eine hohe Steuerersparnis, in der Rentenphase müssen sie im Gegensatz zu gesetzlich Krankenversicherten keine Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung abführen. Die Direktversicherung Höchstgrenze für Altverträge nach § 40b EStG, die pauschal mit 20 % in der Ansparphase besteuert werden, liegt bei 1.752 EUR. Bis zu diesem Betrag sind Beiträge aus Sonderzahlungen sozialversicherungsfrei.

Werden die Beiträge hingegen aus dem laufenden Gehalt in die Direktversicherung Höchstgrenze abgeführt, so sind diese sozialversicherungspflichtig. Die Direktversicherung Höchstgrenze für Verträge nach § 3 Nr. 63 EStG, die in der Ansparphase steuerfrei sind, liegt im Jahr 2013 bei jährlich 2.784 EUR. Grundsätzlich bietet die Direktversicherung nicht nur Arbeitnehmern die Möglichkeit, attraktive Leistungen zu nutzen. Auch Arbeitgeber profitieren von dem Abschluss eines solchen Versorgungsvertrages für ihre Mitarbeiter: Eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung Höchstgrenze motiviert nicht nur die Arbeitnehmer, sondern stärkt auch deren Unternehmensbindung. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber seine Attraktivität am Markt verbessern, ohne dass dabei Kosten entstehen.