Betriebliche Altersvorsorge Unverfallbarkeit

Wie sicher ist die betriebliche Altersvorsorge?

Bei dem Wort „Unverfallbarkeit“ handelt es sich um einen, in den Regularien zur betrieblichen Altersversorgung fest verankerten Begriff. Ist ein Mitarbeiter eine bestimmte Zeit im Unternehmen beschäftigt und zahlt regelmäßig Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge, können diese, selbst wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Renteneintritt endet, nicht verloren gehen. Fachleute sprechen hierbei von der „Betriebliche Altersvorsorge Unverfallbarkeit„.

Unterscheidungsmerkmale: Grund und Höhe

Die betriebliche Altersvorsorge Unverfallbarkeit wird vom Gesetzgeber hinsichtlich zweier verschiedener Aspekte unterschieden:

1. Betriebliche Altersvorsorge Unverfallbarkeit dem Grunde nach

Hierbei geht es darum, ob dem Beschäftigten beziehungsweise dem geschäftsführenden Gesellschafter überhaupt Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zustehen. Diese Tatsache ist zum einen vom Alter der Person und zum anderen von der Dauer der bereits geleisteten Einzahlungen abhängig. Was im ersten Moment vielleicht ungerecht erscheint, ist vom Gesetzgeber durchaus gewollt. Schließlich stellt die lukrative betriebliche Altersvorsorge aus Sicht der Unternehmen eine hervorragende Möglichkeit dar, Mitarbeiter an sich zu binden. Mit den Bedingungen, an die eine betriebliche Altersvorsorge Unverfallbarkeit geknüpft ist, wird demnach die Loyalität und Treue des Arbeitnehmers, welche er seinem Arbeitgeber entgegenbringt, besonders belohnt.

2. Betriebliche Altersvorsorge Unverfallbarkeit der Höhe nach

Nach der Feststellung des prinzipiellen Anrechtes auf eine Vorsorge-Anwartschaft muss nun deren exakte Höhe eindeutig ermittelt werden. Oftmals wird dieser Betrag auch als „erdienter Anspruch“ bezeichnet.

Unverfallbarkeitsvoraussetzung

DienstaustrittAltzusage bis zum 31.12.2000Neuzusage seit dem 01.01.2001
arbeitgeber-finanziertarbeitnehmer-finanziert
bis 31.12.200535 Jahre und
10 Jahre Zusage

oder

35 Jahre und
3 Jahre Zusage und
12 Jahre Betriebszugeh”rigkeit
keine Anspruchsofortige Unverfallbarkeit
ab 1.1.200630 Jahre30 Jahre und
5 Jahre Zusage
sofortige Unverfallbarkeit

Zur Berechnung dieses Anspruchs gibt es gemäß Betriebsrentengesetz mehrere Möglichkeiten:

  • das versicherungsvertragliche Verfahren
  • das ratierliche Verfahren
  • das Verfahren gemäß erreichter Anwartschaften
  • das Verfahren gemäß gezahlter Beiträge

Für Laien ist es beinahe unmöglich, sich bezüglich der einzelnen Verfahren zur betriebliche Altersvorsorge Unverfallbarkeit der Höhe nach, auch nur ansatzweise zurechtzufinden. Die Praxis zeigt, dass es äußerst ratsam ist, für die Bearbeitung dieses komplexen Themas einen dicht am Markt agierenden Fachmann hinzuzuziehen, der die Regeln genau kennt und im Interesse des Unternehmens und seiner Mitarbeiter umzusetzen weiß.