Betriebliche Altersvorsorge Elternzeit

Betriebliche Altersvorsorge: Elternzeit erfordert eine eindeutige Vertragsgestaltung

Während der Elternzeit erhalten betroffene Personen Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Kranken- oder Mutterschaftsgeld. Eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge setzt jedoch eine tatsächliche Entgeltzahlung voraus. Dementsprechend können erst einmal grundsätzlich keine Beiträge in diebetriebliche Altersvorsorge Elternzeit geleistet werden.

Ausnahme: Die Elternzeit-Phase erstreckt sich nicht über ein gesamtes Jahr und es besteht ein Versorgungsvertrag mit der Vereinbarung zur einmal im Jahr gesamthaft fälligen Beitragszahlung. Dann sind sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeitragszahlungen ohne irgendwelche Einschränkungen, steuerliche oder sozialversicherungstechnische Nachteile möglich.

Betriebliche Altersvorsorge Elternzeit – wichtiger Tipp:

Wer einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge abschließen möchte, aber seine Familienplanung noch nicht endgültig abgeschlossen hat, sollte von vornherein die jährlich einmalige Einzahlungsweise wählen. Hierfür würde sich beispielsweise das Weihnachts- oder Urlaubsgeld hervorragend anbieten.

Betriebliche Altersvorsorge Elternzeit: Neue Regelung

Seit 2005 steht der Fiskus den Beschäftigten in Elternzeit das Recht zu, während dieses Zeitraumes eigene Beiträge in die betriebliche Rentenversorgung einzuzahlen. Weil die Elternzeit auch heute noch zum überwiegenden Teil von Frauen in Anspruch genommen wird, kommt diese Regelung gerade ihnen besonders zugute.

Betriebliche Altersvorsorge Elternzeit: Auch für Arbeitgeber sind klare Vertragsregelungen wichtig!

Der Arbeitgeber hat bei der Ausgestaltung des Vertrages zur betrieblichen Altersversorgung seines Beschäftigten grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen dienstzeitabhängigen oder -unabhängigen Versorgungszusagen. Er kann also bei der Berechnung der Leistungen aus der betriebliche Altersvorsorge, Elternzeit Phasen ganz konkret ausschließen. Um Rechtsstreitigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich deshalb, entweder im Vertrag selbst oder in der Betriebsvereinbarung, ein entsprechender Passus. In der Vergangenheit hat sich nämlich gezeigt, dass die Gerichte im Falle eines Rechtsstreites zumeist zulasten der Arbeitgeber entscheiden.