Pensionsfonds

Was ist ein Pensionsfonds?

Der Pensionsfonds ist der jüngste der fünf Durchführungswege, die durch das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) anerkannt werden. Er ist in Deutschland im Jahr 2002 eingeführt worden. Allerdings ist er hier zu Lande noch längst nicht so weit verbreitet wie beispielsweise in den USA, wo die Pensionsfonds einen erheblichen Teil des Anlagekapitals in den Kapitalmärkten ausmachen.

In Deutschland werden Pensionsfonds meist von Banken, Versicherungen oder einzelnen Großunternehmen gegründet, um eine betriebliche Altersvorsorge zu bieten, bei deren Nutzung die Arbeitnehmer gleichzeitig von den Entwicklungen im freien Kapitalmarkt profitieren können. Mit der Gründung des Fonds schaffen die Unternehmen einen externen, rechtlich selbstständigen Versorgungsträger, gegen den die Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch haben. Möglich ist auch die Einzahlung von Beiträgen in einen bereits bestehenden Pensionsfonds. Allerdings haftet in beiden Fällen der Arbeitgeber subsidiär, das heißt, er muss für die Erfüllung der garantierten Mindestleistung einstehen, falls der Pensionsfonds nicht in der Lage ist, diese zu zahlen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber auch bei der Entscheidung für einen Pensionsfonds verpflichtet, für den Fall einer Unternehmensinsolvenz Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu zahlen, damit die Mindestansprüche der Arbeitnehmer abgesichert sind.

Der Pensionsfonds ist der einzige Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge, der es den Arbeitnehmern ermöglicht, an positiven Renditeentwicklungen im freien Kapitalmarkt direkt teilzuhaben. Damit ist er aber gleichzeitig auch höheren Risiken ausgesetzt als alle anderen Versorgungsträger.

Aufgrund der großen Ähnlichkeit zu den Versicherungen unterliegen die Pensionsfonds dem „Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen“ (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG). Sie unterstehen darüber hinaus der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die bundesweit die Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen überwacht. Hiermit verbunden sind umfangreiche Informationspflichten gegenüber der Bundesaufsichtsbehörde und den Versorgungsberechtigten.

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Organigramm Pensionsfonds

Der Pensionsfonds auf einen Blick

KriterienCheckliste
Art der BeiträgeZuwendungen (Arbeitgeber), Entgeltumwandlung (Arbeitnehmer)
besonders attraktiv für(Gesellschafter-) Geschäftsführer und Arbeitnehmer, die von den Renditeentwicklungen im freien Kapitalmarkt profitieren wollen
Steuervorteile ArbeitgeberBeiträge als Betriebsausgabe absetzbar
Steuervorteile ArbeitnehmerFreibeträge bei den Einzahlungen; Senkung der Einkommenssteuer
optimale Beitragshöhenicht begrenzt, abhängig von steuerpolitischen Überlegungen
private Weiterführungja
nachträgliche Senkung der Beiträgeja
nachträgliche Erhöhung der Beiträgeja
Mitnahme zu neuem Arbeitgeberja (Übernahme oder Übertragung mgl.)
Kündigungnein
Zusatzleistungen (Erwerbsunfähigkeit, Todesfall)ja
Probezeitenfür Gesellschafter-Geschäftsführer empfohlen
Erdienbarkeitsfristenfür Gesellschafter-Geschäftsführer empfohlen
Leistungen im Alter steuerpflichtig?ja; abhängig von der Besteuerung der Einzahlungen
Kosten ArbeitgeberVerwaltung, Beiträge an PSV
Kosten Arbeitnehmerkeine

Wie funktioniert ein Pensionsfonds?

Der Pensionsfonds fungiert als rechtlich selbstständiger Versorgungsträger von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge. Er kann beispielsweise in Form einer Aktiengesellschaft oder eines eingetragenen Vereins bestehen. Für die Gründung ist in jedem Falle die Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) notwendig. Die BaFin überwacht auch die Vermögensanlage des Pensionsfonds.

Ein Pensionsfonds kann von einem oder mehreren Arbeitgebern genutzt werden, um gegenüber den Arbeitnehmern Versorgungszusagen zu machen. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Pensionsfonds wird ein Pensionsvertrag inklusive eines Pensionsplans geschlossen, in dem die Beitragszahlungen und die Art der zu erbringenden Versorgungsleistungen festgelegt werden. Besonders üblich ist beim Pensionsfonds die so genannte Beitragszusage mit Mindestleistung: Der Arbeitgeber haftet für die eingezahlten Beiträge (abzüglich der Beitragsteile, die für die Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung verbraucht wurden), wodurch das Risiko des Arbeitnehmers beschränkt wird.

Die Beitragszahlung kann beim Pensionsfonds durch den Arbeitgeber, durch den Arbeitnehmer oder durch beide gemeinsam erfolgen. Beim arbeitnehmerfinanzierten Pensionsfonds werden die Beiträge über eine Entgeltumwandlung eingezahlt.

Die Finanzierung der zugesagten Leistungen hat im Kapitaldeckungsverfahren zu erfolgen. Dabei werden für jeden einzelnen Versorgungsberechtigten die Sparanteile aus den Beiträgen am Kapitalmarkt angelegt, um ein Deckungskapital zu bilden. Der Versorgungsberechtigte profitiert gegebenenfalls von Renditesteigerungen. Aus dem individuellen Deckungskapital werden später die Leistungsansprüche bedient.

Die Auszahlung der Leistungen kann beim Pensionsfonds nicht in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung erfolgen. Maximal 30% des angesparten Kapitals dürfen bei Eintreten des Versorgungsfalles als einmaliger Betrag ausgezahlt werden, der Rest wird in Form einer monatlichen Rente bezogen. Die zu erbringende Mindestleistung entspricht dabei dem Wert der eingezahlten Beiträge.

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Welche Vorteile hat ein Pensionsfonds?

Der wahrscheinlich bedeutendste Vorteil des Durchführungsweges Pensionsfonds liegt in der großen Freiheit, die hier hinsichtlich der Verwendung des angesparten Kapitals herrscht. Theoretisch darf dieses in seiner Gesamthöhe am freien Kapitalmarkt angelegt werden. Zu beachten sind hierbei lediglich die Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinsichtlich der Liquidität, Streuung und Sicherheit der Kapitalanlagen. Bei einer positiven Renditeentwicklung ist der Arbeitnehmer als Versorgungsberechtigter am Gewinn beteiligt.

Da bei der Entscheidung für den Pensionsfonds die betriebliche Altersvorsorge aus dem Unternehmen ausgelagert wird, müssen keine innerbetrieblichen Rückstellungen gebildet werden – die Altersvorsorge erscheint somit nicht in der Unternehmensbilanz. Dies wirkt sich positiv auf wichtige Unternehmenskennzahlen wie die Eigenkapitalquote aus, und die Gefahr einer Abwertung durch Rating-Agenturen aufgrund zu hoher Fremdkapitalanteile wird deutlich gemindert.

Die Gründung bzw. der Beitritt zu einem bestehenden Pensionsfonds ist eine verwaltungsarme und damit relativ kostengünstige Variante der betrieblichen Altersvorsorge. Dennoch ist es möglich, auf diese Weise Mitarbeiter zu motivieren und langfristig an das Unternehmen zu binden.

Nicht zuletzt sind auch beim Durchführungsweg Pensionsfonds steuerliche Vorteile und die Möglichkeit von Einsparungen bei den Lohnnebenkosten bzw. Sozialversicherungsbeiträgen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer möglich.

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Welche Nachteile hat ein Pensionsfonds?

Kritiker bemängeln am Pensionsfonds, dass die Kapitalanlage am freien Markt auch Risiken mit sich bringt und die tatsächliche Steigerung der Rendite nicht garantiert werden kann. Somit kann es – auch wenn dies höchst unwahrscheinlich ist – im ungünstigsten Fall geschehen, dass der Arbeitnehmer nur die eingezahlten Beiträge zurückbekommt, also keinerlei positive Effekte aus dem Sparen für ihn wirksam werden.

Viel bedeutender scheint jedoch der Umstand, dass es – anders als bei allen anderen Durchführungswegen des betrieblichen Altersvorsorge – beim Pensionsfonds nicht möglich ist, die Rentenleistung in Form eines einmalig ausgezahlten Betrages zu beziehen. Aufgrund einer gesetzliche Auflage können hier maximal 30% des angesparten Vermögens auf einmal ausgezahlt werden, der Rest muss in jedem Fall als lebenslange Leistung bezogen werden.

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Für wen lohnt sich ein Pensionsfonds?

Der Pensionsfonds ist aufgrund seiner besonderen Eigenschaften besonders für diejenigen Arbeitnehmer interessant, die durch renditeorientiertes Sparen ihre zukünftigen Rentenleistungen steigern möchten. Dies wird möglich, indem das angesparte Kapital in großem Umfang im freien Markt in Aktien investiert wird.

Arbeitgeber sind mit dem Durchführungsweg Pensionsfonds gut beraten, wenn sie nach einer Möglichkeit suchen, zugunsten der Unternehmensbilanz die betriebliche Altersvorsorge auszulagern. Ihnen steht mit dem Pensionsfonds ein im Hinblick auf die Verwaltung unaufwändiges und kostengünstiges Instrument zur Verfügung, um gegenüber den – risikobereiteren – Arbeitnehmern eine attraktive Versorgungszusage zu machen.

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Warum ist ein Pensionsfonds so wichtig?

Obwohl der Pensionsfonds in Deutschland noch längst nicht die Bedeutung erlangt hat wie beispielsweise in den USA oder in Großbritannien, hat er sich dennoch in den gut zehn Jahren seiner Zugehörigkeit zur betrieblichen Altersvorsorge durchaus einen Platz unter den Durchführungswegen gesichert.

Wie alle Varianten der betrieblichen Versorgungszusage ist auch der Pensionsfonds ein wichtiges Instrument, um einerseits den im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung drohenden Versorgungslücken vorzubeugen und andererseits hoch qualifizierte Fachkräfte langfristig an das Unternehmen zu binden. Aber er weist auch einige Besonderheiten auf. Es herrscht eine große Freiheit hinsichtlich der Kapitalverwendung – das angesparte Kapital kann theoretisch in voller Höhe auf dem freien Kapitalmarkt in Aktien angelegt werden. Auf diese Weise sind erhebliche Renditesteigerungen möglich, von denen der Versorgungsberechtigte direkt profitieren kann. So bietet der Pensionsfonds als einziger Durchführungsweg die Möglichkeit, die Methode des Ansparens von Rentenbeträgen mit der Investition von Kapital im freien Markt zu kombinieren.

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Welche Steuervorteile sind mit dem Pensionsfonds verbunden?

Der Pensionsfonds unterliegt als rechtlich selbstständiger Versorgungsträger grundsätzlich der Körperschaftssteuer und kann dieser auch nicht – wie zum Beispiel eine Unterstützungskasse – umgehen, wenn beispielsweise die Form des eingetragenen Vereins gewählt wird. Allerdings sind hier auf andere Art und Weise Steuerersparnisse möglich. So können über so genannte Deckungsrückstellungen die Verpflichtungen des Pensionsfonds und eventuelle Überschussbeteiligungen steuerlich geltend gemacht werden, sofern diese satzungsmäßig verwendet werden und ausschließlich den Versorgungsberechtigten zugute kommen. Darüber hinaus kann der Pensionsfonds bei Aktienanlagen die Dividenden steuerfrei vereinnahmen. Auf diese Weise bleibt er als Durchführungsweg in der Praxis fast gänzlich steuerfrei.

Der Arbeitgeber kann seine Einzahlungen in den Pensionsfonds im Rahmen des § 4e EStG als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Da hier keine Regelungen hinsichtlich der Kontinuität der eingezahlten Beiträge gelten, können diese, anders als bei anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge, auch unregelmäßig und in schwankender Höhe erfolgen.

Für den Arbeitnehmer zählen die Zuwendungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds zum steuerpflichtigen Einkommen, weil er einen direkten Rechtsanspruch darauf hat. Er kann jedoch gegebenenfalls die unter § 3 Nr. 63, § 3 Nr. 66 oder § 10 a EStG festgelegten steuerlichen Vorteile geltend machen. Dabei ist es für die Höhe des steuerfreien Betrages wichtig, ob die Pensionszusage vor oder nach dem 1. Januar 2005 gemacht worden ist.

Erfolgt die Einzahlung in den Pensionsfonds arbeitnehmerfinanziert, das heißt in Form einer Entgeltumwandlung, so profitiert der Arbeitnehmer von einer Minderung des zu versteuernden Einkommens und somit von einer Senkung der Einkommenssteuer.

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Welche Leistungen sind beim Pensionsfonds im Alter steuerpflichtig?

Die Steuerpflicht im Alter ist davon abhängig, ob die Beiträge während der Anwartschaft versteuert worden sind oder nicht. Wenn nicht für alle Beitragsanteile eine einheitliche Besteuerung vorgenommen wurde, dann werden entsprechend auch die Leistungen im Alter unterschiedlich besteuert. Grundsätzlich gilt: Beitragsanteile, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei geblieben sind, werden in der Auszahlung nach § 19 als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit voll versteuert. Es gilt hier also das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Für Beitragsanteile, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, greift bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versteuerung eines in § 22 EStG näher definierten Ertragsanteils der Rentenleistung.

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Kann ich zusätzliche Leistungen in den Pensionsfonds einschließen?

Ja, es ist auch beim Pensionsfonds möglich, die Versorgung im Falle einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit sowie die Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall mit abzusichern. Dies ergibt sich aus der Definition im § 112 des „Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen“ (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), die den Pensionsfonds als Versorgungseinrichtung für die betriebliche Altersvorsorge beschreibt. Diese wiederum umfasst nach § 1 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) neben der Alters- auch die Invaliditäts- und die Hinterbliebenenversorgung. Allerdings gilt auch bei den Zusatzleistungen die Festlegung, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles maximal 30% des angesparten Kapitals unmittelbar ausgezahlt werden können, während der überwiegende Teil der Leistungen nur in Form einer monatlichen Rente bezogen werden kann.

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Wie hoch sollte mein monatlicher Beitrag sein?

Die Höhe der monatlichen Beiträge ist gesetzlich nicht festgelegt. Die steuerlichen Vergünstigungen für eingezahlte Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG sind jedoch der Höhe nach begrenzt, so dass sich, wenn diese Freibeträge genutzt werden sollen, eine maximale jährliche Höhe errechnen lässt. Andernfalls werden die Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt, was sich aber wiederum beim Leistungsbezug im Alter steuerlich günstiger auswirkt. Generell herrscht hinsichtlich der Beitragshöhe und -kontinuität beim Pensionsfonds recht große Freiheit, so dass bei diesbezüglichen Entscheidungen vor allem innerbetriebliche und/oder individuelle Steuerfragen eine Rolle spielen dürften.

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Kann ich die Beiträge für meinen Pensionsfonds nachträglich erhöhen oder senken?

Ja. Beim Pensionsfonds ist die Anpassung der Beiträge an sich ändernde Bedürfnisse des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers jederzeit problemlos möglich. Es gibt hier keinerlei gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Höhe oder Kontinuität der Beitragszahlungen. So ist es zum Beispiel durchaus üblich, dass Arbeitnehmer Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld oder einen Jahresendbonus direkt dem Pensionsfonds zuführen lassen. Da einerseits die Versteuerung prinzipiell erforderlich ist und sich die eventuelle Nutzung oder Nichtnutzung von Vergünstigungen bei der Beitragszahlung bei Beginn des Leistungsbezugs wieder ausgleicht, und weil andererseits die zugesagten Mindestleistungen im Regelfall bei der Höhe der tatsächlich eingezahlten Beiträge liegen, ist hier solch ein freier Umgang mit den Beitragszahlungen möglich.

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Was passiert, wenn ich das Unternehmen verlasse?

Wenn ein Arbeitnehmer, für den eine betriebliche Altersvorsorge in Form eines Pensionsfonds abgeschlossen wurde, das Unternehmen verlässt, so hat er mehrere Möglichkeiten. Ab dem 1. Januar 2005 gemachte Versorgungszusagen können grundsätzlich zu einem neuen Arbeitgeber mitgenommen werden. Sofern der betreffende Pensionsfonds Mitglied im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) ist und ein entsprechendes Übertragungsabkommen unterzeichnet, ist sogar die unmittelbare Übertragung auf den neuen Arbeitgeber möglich. Dies gilt jedoch nur für Pensionsfonds, die Pensionspläne mit versicherungsförmigen Leistungsgarantien einschließen, weil sonst der Übertragungswert nicht eindeutig bestimmbar ist. Ebenfalls problemlos möglich ist die private Weiterführung des Pensionsfonds durch den Arbeitnehmer. Hier ist zu prüfen, ob eventuell eine zusätzliche Riester-Förderung in Frage kommt.

Sollten weder die Mitnahme noch die private Weiterführung in Frage kommen, so können die Beitragszahlungen auf ruhend gesetzt werden. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung der Leistungen mit dem Erreichen des Pensionsalters bzw. beim Eintreten des Versorgungsfalles.

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Ist die Mitnahme des Pensionsfonds bei einem Arbeitgeberwechsel gesetzlich geregelt?

Um der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt gerecht zu werden, die immer mehr hin zu mehreren Unternehmenswechseln innerhalb des Berufslebens eines einzelnen Arbeitnehmers geht, sind in den vergangenen Jahren einige Neuregelungen getroffen worden, die die Portabilität der betrieblichen Altersvorsorge deutlich verbessert haben. So gilt für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 getroffen wurden und die in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds bestehen: Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht, diese bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitzunehmen. Allerdings hat er nicht den Anspruch auf die Fortführung der betrieblichen Altersvorsorge über denselben Durchführungsweg, der Arbeitgeber ist nur zur Wertgleichheit verpflichtet. Im Jahr 2010 hat jedoch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) für seine Mitglieder ein Übertragungsabkommen entwickelt, das auch die unmittelbare Fortführung des Pensionsfonds durch den neuen Arbeitgeber ermöglicht, falls alle beteiligten Parteien unterzeichnen.

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Kann ich einen Pensionsfonds kündigen?

Nein, die Kündigung eines Pensionsfonds ist nicht möglich. Wie bei den anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge besteht jedoch auch hier die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung des Vertrages. In diesem Falle wird der Vertrag auf ruhend gesetzt. Eingezahlte Beiträge, die die Kriterien der Unverfallbarkeit erfüllen, werden eingefroren und bei Erreichen des Pensionsalters bzw. bei Eintritt des Versorgungsfalles als zusätzliche Rente ausgezahlt. Als unverfallbar gelten Beiträge, die vom Arbeitnehmer durch eine Entgeltumwandlung eingezahlt wurden sowie Beitragszahlungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die schon mindestens fünf Jahre im Unternehmen tätig sind und die das 25. Lebensjahr (bei Verträgen vor 2009: das 30. Lebensjahr) vollendet haben.

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Sind beim Pensionsfonds Probezeiten oder Erdienbarkeitsfristen einzuhalten?

Die Rechtslage scheint hier nicht ganz eindeutig zu sein. Generell besteht aus Sicht der Finanzbehörden bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Gefahr, dass Zusagen für eine betriebliche Altersvorsorge dafür benutzt werden, verdeckt Gewinne auszuschütten. Deswegen hat der Bundesfinanzhof 1994 in einer Grundsatzentscheidung verschiedene Kriterien für solcherlei Zusagen festgelegt. Hierunter fällt unter anderem eine Erdienbarkeitsfrist von zehn Jahren. Ähnliche Entscheidungen wurden Ende der 1990er Jahre vom Bundesfinanzhof und dem Bundesfinanzministerium hinsichtlich einer einzuhaltenden Probezeit von fünf (bei Neugründungen) bzw. zwei bis drei Jahren getroffen. Die Einführung des Pensionsfonds erfolgte in Deutschland im Jahr 2002, also erst nachdem diese Regelungen getroffen wurden. Dennoch empfiehlt es sich, die Fristen entweder einzuhalten oder aber mit der zuständigen Finanzbehörden über den konkreten Einzelfall Rücksprache zu halten.

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Benötigt man für den Pensionsfonds einen Gesellschafterbeschluss?

Nach gültiger Rechtssprechung (Urteil des Bundesgerichtshofs vom März 1991) ist die Gesellschafterversammlung für alle relevanten Entscheidungen zuständig, die im Zusammenhang mit dem Vertrag eines Geschäftsführers anfallen. Dies betrifft nicht nur den Abschluss und die Beendigung des Anstellungsvertrags, sondern auch sämtliche Änderungen. Deswegen ist auch für die Erteilung einer Versorgungszusage an einen Geschäftsführer immer ein Gesellschafterbeschluss notwendig, und zwar unabhängig davon, welcher Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung gewählt wird.

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Welche Kosten entstehen bei Abschluss eines Pensionsfonds?

Da es sich beim Pensionsfonds um eine Auslagerung der betrieblichen Altersvorsorge handelt, fallen die für den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Gründung entstehenden Kosten vergleichsweise gering aus. Dasselbe gilt für die Verwaltung, die wesentlich kostengünstiger und weniger aufwändig ist als beispielsweise bei der Bildung innerbetrieblicher Pensionsrückstellungen. Bei den Pflichtbeiträgen an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gibt es beim Pensionsfonds Reduzierungen.

Der Arbeitnehmer hat, abgesehen von der Senkung seines monatlichen Nettoeinkommens im Falle einer Entgeltumwandlung, keinerlei Kosten zu verzeichnen, wenn er in den Genuss einer Versorgungszusage in Form eines Pensionsfonds kommt.

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