Betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeber Pflicht

Mit einer Durchführungsform der betrieblichen Altersvorsorge sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern finanzielle Leistungen im Rentenalter bzw. bei Berufsunfähigkeit zu. Seit einigen Jahren gilt sogar die gesetzlich geregelte betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeber Pflicht.

Das heißt: jeder Mitarbeiter im Unternehmen, egal ob Gesellschafts-Geschäftsführer, AG-Vorstand, leitender Angestellter oder Arbeiter hat ein Anrecht auf betriebliche Altersvorsorge. Doch nicht nur die genannten Personengruppen profitieren. Auch das Unternehmen selbst spart aufgrund der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile eine beachtliche Größenordnung an Lohnnebenkosten.

Betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeber Pflicht

Seit Beginn 2002 müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die betriebliche Altersvorsorge zumindest in Form der Entgeltumwandlung anbieten. Hierbei wird ein bestimmter Betrag des Bruttoeinkommens direkt in die Altersversorgung einbezahlt.

Merke! Über die Durchführungsform der betrieblichen Altersvorsorge entscheidet, sofern es keine anderen tarifvertraglichen Vereinbarungen gibt, allein der Arbeitgeber. Er allein ist für die Einführung und Umsetzung zuständig.

Betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeber: Pflicht zur umfassenden Information

Neben der gesetzlichen Vorschrift, dass der Arbeitgeber grundsätzlich eine betriebliche Altersvorsorge anbieten muss, gebührt ihm außerdem die Pflicht, über die entsprechende Option umfassend zu informieren. Ob er dieserbetriebliche Altersvorsorge Arbeitgeber Pflicht im Rahmen einer Betriebsversammlung oder direkt beim Einstellungsgespräch nachkommt, bleibt ihm überlassen. Sofern bezüglich dieser Informationspflicht Versäumnisse auftreten, aus deren Folge dem Arbeitnehmer finanzielle Nachteile entstehen, ist der Arbeitgeber unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeber: Pflicht auch bei Arbeitgeberwechsel

Gerade junge, fachlich gut qualifizierte Mitarbeiter wechseln häufiger die Arbeitsstelle, um ihre Karriere voranzubringen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das bisher angesparte Altersvorsorgekapital zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen.

Achtung! Der neue Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den bestehenden Vertrag unverändert weiterzuführen. Allerdings besteht die betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeber Pflicht, einen Durchführungsweg anzubieten. Das bereits angesparte Kapital kann dann, sozusagen als „Startkapital“ in die neue Vorsorgeform einfließen.

Ausnahme: Die Unterstützungskassen bieten keine Möglichkeit zur Übernahme an, weil es sich hier um eine firmengebundene Altersvorsorge handelt. Trotzdem gehen die bisher erworbenen Rentenansprüche natürlich nicht verloren.