Unterstützungskasse für Geschäftsführer

Das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG), wurde im Jahr 1974 verabschiedet und seitdem mehrmals modernisiert, zuletzt 2008. Es behandelt die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmer in allen relevanten Aspekten: Durchführungswege, Unverfallbarkeiten, Insolvenzsicherung, wichtige steuerliche Vorschriften und vieles mehr.

Die Gültigkeit des BetrAVG erstreckt sich auf alle in einem deutschen Unternehmen fest angestellten Arbeitnehmer und wurde hauptsächlich mit dem Ziel geschaffen, deren Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge verbindlich zu regeln. Wie verhält es sich nun aber mit Personen, die nicht in einem so genannten abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen? Ist zum Beispiel die Unterstützungskasse auch für Geschäftsführer möglich?

bav für Geschäftsführer: Unterstützungskasse bestens geeignet

Mehrheitlich am Unternehmen beteiligte Geschäftsführer und Gesellschafter, aber auch mitarbeitende Familienmitglieder wie z.B. der Ehepartner des Gesellschafter-Geschäftsführers, befinden sich nicht wirklich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hieraus ergeben sich mehrere Konsequenzen:

  1. Sie unterstehen nicht dem BetrAVG.
  2. Sie sind unter Umständen nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet (Hinweise zum so genannten Statusfeststellungsverfahren finden Sie unter: www.clearingstelle.de).
  3. 3. Sie haben bei fehlender Sozialversicherungspflicht allerdings auch kein Anrecht auf Sozialleistungen wie zum Beispiel eine gesetzliche Rentenversicherung.

Gerade aus dem letzten Punkt ergibt sich die große Notwendigkeit einer zusätzlichen Altersvorsorge auch und gerade für Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Unterstützungskasse bietet aufgrund ihrer Eigenschaften hervorragende Bedingungen dafür.

Vorteile der Unterstützungskasse für Geschäftsführer

Die Unterstützungskasse bietet für Geschäftsführer vor allem einen entscheidenden Vorteil: Die eingezahlten Beiträge bleiben in beliebiger Höhe steuerfrei gestellt. Dies ist nicht bei allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge so. Oftmals gilt für die Beitragszahlungen eine Höchstgrenze von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Das sind für das Jahr 2013 monatlich 232 (West) bzw. 196 (Ost) Euro. Vorsichtige Schätzungen gehen jedoch davon aus, dass ein Mensch etwa 10% seines Nettoeinkommens in die Altersvorsorge investieren muss, um seinen Lebensstandard im Alter halten zu können. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Beitragsbemessungsgrenze deswegen viel zu niedrig angesetzt. Abgesehen von der großen Freiheit bei der Beitragsgestaltung ist die Unterstützungskasse für Geschäftsführer auch vorteilhaft, weil sie eine sehr flexible Ausgestaltung der Versorgungszusage erlaubt.