Unterstützungskasse

Was ist eine Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse ist eine von insgesamt fünf möglichen Arten der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland. Sie ist im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ (BetrAVG) als Durchführungsweg anerkannt. Das Prinzip besteht in der Auslagerung der Vorsorgeleistungen vom Arbeitgeber auf eine so genannte Unterstützungskasse, die in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung gegründet werden kann. Insofern ist sie ein eigenständiges Rechts- und Steuersubjekt und kann das Kapital frei anlegen. Zwar gewährt die Unterstützungskasse selbst keinen Rechtsanspruch auf die Vorsorgeleistungen, aber sie bietet dennoch für den Arbeitnehmer eine hohe Sicherheit, weil laut BetrAVG der Arbeitgeber auch dann für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einsteht, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Er hat also in jedem Falle dafür zu sorgen, dass die Vorsorgezusage gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt wird. Die Vorsorge erfolgt bei Erreichen des Pensionsalters in Form einer lebenslangen Rente oder einer einmaligen Kapitalauszahlung.

Unterstützungskasse - Formen

Pauschal dotierte U-KasseRückgedeckte U-Kasse
Finanzierung der Verpflichtungen → nach WahlFinanzierung nur über Kapitallebens- oder Rentenversicherung möglich
in Anwartschaftszeit als Betriebsausgabe beim TrägerUnt abziehbargarantierte Versicherungssumme erforderlich
→ Jährlich 25% der Leistung
(§4d Abs.1 Nr.1, b, bb)
Auch bei fondsgebundener Versicherung:
Garantieleistung
BMF 11.5.200, HaufeIndex 630933
→ insges.max. das Achtfache der 25%
(2x Jahresrente)
kann in Anwartschaftszeit voll ausfinanziert werden

Die Unterstützungskasse übernimmt die Zusage der Vorsorgeleistungen gegenüber dem Arbeitnehmer, wobei die Beiträge entweder durch den Arbeitgeber (Unterstützungskasse als direkte Zuwendung) oder den Arbeitnehmer (Unterstützungskasse in Form einer Entgeltumwandlung) eingezahlt werden können. Mischformen sind ebenfalls möglich und durchaus üblich. Zu unterscheiden ist außerdem zwischen der ursprünglichen Form einerseits, der pauschaldotierten Unterstützungskasse, bei der zur Sicherung der Erfüllung der Vorsorgezusage Rücklagen gebildet werden, und der so genannten rückgedeckten Unterstützungskasse andererseits. Bei letzterer übernimmt ein Versicherungsunternehmen die Absicherung – entweder komplett (kongruent) oder nur teilweise (partiell). In der jüngeren Vergangenheit geht der Trend immer mehr hin zur kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse, bei der also die Vorsorgeverpflichtungen an eine Versicherung übertragen werden und komplett ausfinanziert sind. Bei dieser Form vermeidet der Arbeitgeber ein Nachfinanzierungsrisiko, falls Vorsorgelücken entstehen.
Die Unterstützungskasse auf einen Blick
KriterienCheckliste
Art der BeiträgeZuwendungen (Arbeitgeber), Entgeltumwandlung (Arbeitnehmer)
besonders attraktiv für(Gesellschafter-) Geschäftsführer, gut verdienende Arbeitnehmer
Steuervorteile Arbeitgeberals Betriebsausgabe absetzbar
Steuervorteile ArbeitnehmerSenkung der Einkommenssteuer
optimale Beitragshöhefrei wählbar, da unbegrenzt steuerfrei
private Weiterführungnein
nachträgliche Senkung der Beiträgenein
nachträgliche Erhöhung der Beiträgeja
Mitnahme zu neuem Arbeitgeberja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen
Kündigungnein
Zusatzleistungen (Erwerbsunfähigkeit, Todesfall)ja
Probezeitenja, aber nur für Gesellschafter-Geschäftsführer
Erdienbarkeitsfristenja, aber nur für Gesellschafter-Geschäftsführer
Leistungen im Alter steuerpflichtig?ja
Kosten ArbeitgeberVerwaltung
Kosten Arbeitnehmerkeine

Wie funktioniert eine Unterstützungskasse?

Die Funktionsweise einer Unterstützungskasse ist im Grunde denkbar einfach. Der Arbeitgeber gründet die Unterstützungskasse in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung. Sie ist dann ein eigenständiges Rechts- und Steuersubjekt und übernimmt anstelle des Arbeitgebers die Vorsorgezusage (Unterstützungskasse) gegenüber dem Arbeitnehmer.
Neben der ursprünglichen Art der Unterstützungskasse, bei der zum Zweck der Erfüllung der Vorsorgezusage Rücklagen gebildet werden (pauschaldotierte Unterstützungskasse), gibt es die so genannte rückgedeckte Unterstützungskasse. Hier erfolgt die Absicherung der Unterstützungskasse über ein Versicherungsunternehmen. In beiden Fällen ist es möglich, dass entweder der Arbeitgeber die Beiträge einzahlt, oder der Arbeitnehmer (dann in Form einer Entgeltumwandlung), oder aber es wird eine Kombination aus beiden Varianten festgelegt.Unterstuetzungskasse

 GehaltUnterstützungskasse
Bruttogehalt100,- €100,- €
./. SV ca.**21,- €
./. Steuer ca.30,- €
Sparbeitrag (Netto)49,- €100,- €

In allen Fällen der Unterstützungskasse gilt die Grundidee aller Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge, nämlich dass während der aktiven Zeit des Arbeitnehmers im Unternehmen regelmäßig Beiträge eingezahlt und angespart werden, die dann bei Erreichen des Rentenalters entweder als einmaliger Betrag oder in Form einer lebenslangen monatlichen Rente ausgezahlt werden.

Welche Vorteile hat eine Unterstützungskasse?

Für den Arbeitgeber liegen die Vorteile des Durchführungsweges der Unterstützungskasse klar auf der Hand. Zunächst einmal sind die eigenen Beiträge der Unterstützungskasse steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar. Darüber hinaus hat die Gründung einer – rückgedeckten – Unterstützungskasse und die damit verbundene Auslagerung der Vorsorgezusage keine Auswirkungen auf die Unternehmensbilanz, weil die Bildung von innerbetrieblichen Rücklagen und Reserven zugunsten der Sicherung der Altersvorsorge für die Arbeitnehmer entfällt. Zudem ist der Verwaltungsaufwand im Vergleich zu anderen Durchführungswegen relativ gering. Und: Die anfallenden Verwaltungskosten können ebenfalls als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Für den Arbeitnehmer ist diese Art der betrieblichen Altersvorsorge ebenfalls äußerst attraktiv, vor allem dann, wenn das monatliche Einkommen eher hoch ist. Denn die Beitragshöhe ist nach oben hin praktisch unbegrenzt. Erfolgen die Einzahlungen durch den Arbeitnehmer in Form einer Entgeltumwandlung, so profitiert er außerdem von den steuerlichen Ersparnissen und den geminderten Beiträgen zur Sozialversicherung. Letzteres trifft natürlich auch auf den Arbeitgeber zu, der seinerseits Ersparnisse bei den Lohnnebenkosten verzeichnen kann.
Ebenfalls nicht unerheblich ist die Tatsache, dass im Falle einer Insolvenz die Ansprüche der Arbeitnehmer dennoch geschützt sind. Diese Absicherung wird gewährleistet durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSGaV), an den jedes Unternehmen zwangsläufig Beiträge abführen muss, das einen der fünf durch das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge gewählt hat.

Welche Nachteile hat eine Unterstützungskasse?

Neben der bereits erwähnten zwangsweisen Abführung von Beiträgen an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSGaV) sind es vor allem steuerliche Faktoren, die bei der Entscheidung für eine Unterstützungskasse sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zum Nachteil gereichen können.
Zunächst einmal ist die Unterstützungskasse selbst nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftssteuer befreit – nämlich dann, wenn sie in Form einer Stiftung oder eines eingetragenen Vereins besteht und dadurch den Status einer sozialen Einrichtung hat. Andernfalls fällt die Körperschaftssteuer an, wodurch der Wert der eingezahlten Beträge gemindert wird.
Darüber hinaus können die Zuwendungen des Arbeitgebers nur dann als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn ihre vereinbarte Höhe über die gesamte Laufzeit hinweg bis zum Erreichen des Pensionsalters gleich bleibt oder steigt. Einmalige Zuzahlungen werden ebenfalls nicht als steuermindernd anerkannt, es sei denn, sie erfolgen zur (einmaligen) Ausfinanzierung laufender Leistungen für Pensionäre. Für den Arbeitnehmer wiederum unterliegen die Beträge, die er nach dem Erreichen des Pensionsalters aus der Unterstützungskasse bezieht, dem Einkommenssteuergesetz und werden versteuert wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Ein letzter wichtiger Punkt ist die Tatsache, dass bei der Unterstützungskasse eine sehr eingeschränkte Portabilität vorliegt. Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt, dann kann er den erreichten Kapitalwert seiner Altersvorsorge nur dann mitnehmen, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied derselben Unterstützungskasse ist bzw. wird. Eine Übertragung auf andere Kassen ist nicht möglich. Das Recht auf die Übertragung der Anwartschaft greift hier also nicht.

Für wen lohnt sich eine Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse ist vor allem für Arbeitgeber sinnvoll, die ein wirksames Instrument zur langfristigen Mitarbeiterbindung suchen. Denn aufgrund der Tatsache, dass die im Rahmen einer Unterstützungskasse angesparten Kapitalwerte bei einem Arbeitgeberwechsel nur unter – sehr genau – bestimmten Bedingungen mitgenommen werden können und die Kündigung oder private Weiterführung ebenfalls nicht möglich ist, steigt mit zunehmender Betriebszugehörigkeit die Motivation, bis zum Erreichen des Rentenalters im Unternehmen zu bleiben. Außerdem eignet sich dieser Durchführungsweg für Arbeitgeber, die die betriebliche Altersvorsorge mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand und geringen Kosten bereitstellen wollen.

Vorteile der Unterstützungskasse für Arbeitgeber:

  • langfristige Bindung von Mitarbeitern durch eine Unterstützungskasse
  • Senkung von Lohnnebenkosten durch eine Unterstützungskasse
  • Steuerersparnisse durch Betriebsausgaben durch eine Unterstützungskasse
  • angesparte Erträge werden nicht in der Unternehmensbilanz ausgewiesen
  • relativ geringer Verwaltungsaufwand mit einer Unterstützungskasse

Besser verdienende Arbeitnehmer, die voraussichtlich nicht den Arbeitgeber wechseln wollen, sind ebenfalls mit einer Unterstützungskasse gut beraten. Denn sie profitieren von der hohen Sicherheit und den steuerlichen sowie sozialversicherungsbezogenen Vorteilen, die wegen der Entgeltumwandlung greifen.

Vorteile der Unterstützungskasse für Arbeitnehmer:

Risikoarme Altersvorsorge, da durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSGaV) abgesichert
Ersparnisse bei Einkommenssteuer und Sozialabgaben möglich (Entgeltumwandlung)
Beitragshöhe kann frei fest gelegt werden und auch deutlich über der bei anderen Formen der Altersvorsorge vorgegebenen Höchstgrenze liegen

Warum ist eine Unterstützungskasse so wichtig?

Im Zuge der allgemeinen Entwicklung der Rentensituation in Deutschland ist es heute nahezu unerlässlich, zusätzliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um die Altersvorsorge zu gewährleisten. Seit einigen Jahren gewinnen deswegen auch die verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge zunehmend an Bedeutung. Die Mehrzahl dieser Verfahren bietet jedoch einen entscheidenden Nachteil: Die Höhe der Beiträge ist begrenzt. Somit fehlt den besser verdienenden Arbeitnehmern die Möglichkeit, Altersvorsorge in dem von ihnen gewünschten Umfang zu treffen. Bei der Unterstützungskasse hingegen können Beiträge in beliebiger Höhe geleistet werden. Somit ist sie auch als Instrument zur Altersvorsorge bei Führungskräften geeignet, deren Einkommen in den meisten Fällen über der Beitragsbemessungsgrenze für andere (v. a. gesetzliche) Vorsorgeformen liegt.
Wie jede andere Form der betrieblichen Altersvorsorge leistet die Einrichtung einer Unterstützungskasse einen wichtigen Beitrag zur langfristigen Bindung von Mitarbeitern. Gerade ihre Attraktivität für besser verdienende – und damit wahrscheinlich höher qualifizierte – Arbeitnehmer macht sie zu einem überzeugenden Argument, wenn es darum geht, Fluktuationen auf der Management-Ebene einzudämmen. Auch die stark eingeschränkte Portabilität dürfte hierbei eine positive Rolle spielen.

Welche Steuervorteile sind mit der Unterstützungskasse verbunden?

Bei der arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskasse, bei der die Beiträge in Form einer Entgeltumwandlung erhoben werden, entstehen für den Arbeitnehmer insofern steuerliche Vorteile, als sich sein zu versteuerndes Bruttoeinkommen verringert. Der Teil des Lohnes, der in die Unterstützungskasse fließt, bleibt bis zu einer beliebigen Höhe unversteuert. Dadurch wird es im Rahmen dieses Durchführungsweges möglich und attraktiv, auch höhere Beträge anzusparen.
Die Zuwendungen, die ein Arbeitgeber zum Zweck der Erfüllung der Vorsorgezusage in die Unterstützungskasse einzahlt, können im Rahmen des § 4d EStG als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dasselbe gilt auch für die Verwaltungskosten, die durch die Einrichtung und den Unterhalt der Unterstützungskasse entstehen.

Welche Leistungen sind bei der Unterstützungskasse im Alter steuerpflichtig?

Die aus der Unterstützungskasse bezogenen Leistungen nach Erreichen des Pensionsalters werden nach §19 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert. Es gilt hier also das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Dieser Umstand ist aus Arbeitnehmersicht – neben der stark eingeschränkten Portabilität – eines der wichtigsten Kriterien bei der Entscheidung für oder gegen diese Form der Altersvorsorge. Es können jedoch auch hier unter bestimmten Umständen Freibeträge in Anspruch genommen werden.

Kann ich zusätzliche Leistungen in die Unterstützungskasse einschließen?

Ja, selbstverständlich ist die Vereinbarung zusätzlicher Leistungen im Rahmen der Altersvorsorge durch eine Unterstützungskasse möglich. So können über so genannte Risikotarife die Absicherung im Todesfall oder bei eintretender Berufsunfähigkeit mitversichert werden. Beide Arten von Vorsorgefall – Todesfall und Invalidität – sind laut „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ (BetrAVG) als Bestandteil der betrieblichen Altersvorsorge anzusehen. Denn diese ist gesetzlich so definiert, dass einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invalidität- oder Hinterbliebenenrente zugesagt werden.
Darüber hinaus ist die Kombination verschiedener Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge möglich, wenn auch nicht in jeder Zusammenstellung sinnvoll. Denn in der Praxis werden die Durchführungswege gemäß den wesentlichen zugrunde liegenden Regelungen in drei Gruppen eingeteilt, wobei pro in der Kombination vorkommender Gruppe können die bestehenden Grenzen für Steuerbegünstigungen und Sozialversicherungsfreiheit nur einmal ausgeschöpft werden können. Die Unterstützungskasse selbst ist jedoch aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften – nahezu unbegrenzt steuerbegünstigt und weitgehend sozialversicherungsbefreit – ein guter Kombinationspartner.
Die Verbindung mit der gesetzlichen Rentenversicherung ist selbstverständlich ebenfalls möglich – die betriebliche Altersvorsorge wurde schließlich primär als Ergänzung hierzu geschaffen. Allein die Kombination mit der so genannten Riester-Rente ist nicht möglich, weil der Arbeitnehmer hier keine eigenen Einzahlungen vornehmen kann, was jedoch die Voraussetzung für eine Riester-Förderung wäre.

Wie hoch sollte mein monatlicher Beitrag sein?

Da die Beitragshöhe bei einer Unterstützungskasse praktisch unbegrenzt ist und die Beiträge während der Phase der Anwartschaft stets unversteuert bleiben, können Sie in diesem Punkt völlig frei entscheiden. Zu bedenken ist jedoch, dass hier eine nachgelagerte Besteuerung greift: Nach Erreichen des Pensionsalters werden die aus der Unterstützungskasse bezogenen Leistungen nach §19 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert. Daher empfiehlt es sich, entsprechend vorausschauend zu planen.

Kann ich die Beiträge für meine Unterstützungskasse nachträglich erhöhen oder senken?

Nein, eine nachträgliche Senkung der Beiträge für die Unterstützungskasse ist nicht möglich. Denn laut § 4d EStG ist müssen die an die Unterstützungskasse abgeführten Beiträge über die gesamte Laufzeit bis zum Eintritt in das Rentenalter der Höhe nach gleich bleiben oder steigen. Andernfalls würde für den Arbeitgeber die Möglichkeit entfallen, die Beitragszahlungen steuerlich geltend zu machen.

Was passiert, wenn ich das Unternehmen verlasse?

Das Verlassen des Unternehmens ist für den Arbeitnehmer in Bezug auf die Unterstützungskasse eher als Nachteil zu werten. Denn die private Weiterführung der Unterstützungskasse ist nicht möglich. Die eingezahlten Beiträge werden, sofern die Übertragung auf den neuen Arbeitgeber nicht möglich ist und die Kriterien der Unverfallbarkeit erfüllt sind, eingefroren und bei Erreichen des Pensionsalters einmalig oder als zusätzliche Rente ausgezahlt.
Unverfallbarkeit tritt ein bei:

  • vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen (Entgeltumwandlungen): sofort
  • vom Arbeitgeber geleisteten Beiträgen: wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen mindestens fünf Jahre lang eingezahlt wurden (Zusagedauer) und der Arbeitnehmer außerdem das 25. Lebensjahr vollendet hat (gilt seit 2009; bei Zusagen, die vorher getroffen wurden: Vollendung des 30. Lebensjahres)

Ist die Mitnahme der Unterstützungskasse bei einem Arbeitgeberwechsel gesetzlich geregelt?

Ja, eine entsprechende Regelung liegt vor: Die Mitnahme des erreichten Kapitalwertes bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist bei der Unterstützungskasse nicht möglich, es sei denn, der neue Arbeitgeber gehört derselben Kasse an oder aber wird dort Mitglied. Die Portabilität ist bei dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge also sehr stark eingeschränkt. Angesparte Beträge, die die Kriterien der Unverfallbarkeit erfüllen, werden eingefroren und bei Erreichen des Pensionsalters einmalig oder als zusätzliche Rente ausgezahlt.

Kann ich eine Unterstützungskasse kündigen?

Nein, die Kündigung einer Unterstützungskasse ist nicht möglich. Eine betriebliche Altersvorsorge wird in aller Regel auf „ruhend“ gesetzt, wenn der Arbeitnehmer keine Beiträge mehr zahlen kann oder möchte. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung der Kapitalbeträge besteht nicht, der Betroffene muss also unbedingt bis zum Erreichen des Pensionsalters – bzw. bei Vorsorgezusagen im Todesfall (an Hinterbliebene) oder bei auftretender Berufsunfähigkeit bis zum Eintritt des Vorsorgefalls – warten.

Sind bei der Unterstützungskasse Probezeiten oder Erdienbarkeitsfristen einzuhalten?

Ja, aber diese gelten nur, wenn die Vorsorgezusagen gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern gemacht werden, da diese nicht dem „Gesetz zu Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ (BetrAVG) unterliegen. In diesem Falle sind eine Erdienbarkeitsfrist von mindestens 10 Jahren und eine Probezeit von fünf (Neugründung) bzw. drei (Diensteintritt) Jahren einzuhalten.

Benötigt man für die Unterstützungskasse einen Gesellschafterbeschluss?

Das hängt davon ob, wer später von den Vorsorgeleistungen profitieren wird. Ein Gesellschafterbeschluss ist grundsätzlich dann notwendig, wenn über die Unterstützungskasse Vorsorgezusagen gegenüber Personen getroffen werden sollen, die nicht dem „Gesetz zu Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ (BetrAVG) unterliegen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer in einer GmbH.

Welche Kosten entstehen bei Abschluss einer Unterstützungskasse?

Für den Arbeitgeber entstehen bei der Gründung einer Unterstützungskasse in erster Linie Verwaltungskosten für die Organisation der ausgelagerten Vorsorgeeinrichtung (die jedoch als Betriebskosten steuerlich geltend gemacht werden können). Sollte die Kasse nicht in Form einer Stiftung oder eines eingetragenen Vereins gegründet und/oder ihr Status als soziale Einrichtung nicht anerkannt werden, fallen außerdem unter Umständen Körperschaftssteuern an.
Der Arbeitnehmer hingegen hat bei der Entscheidung für diesen Durchführungsweg keine Kosten zu verzeichnen, einmal abgesehen von der Verringerung des Betrages seiner monatlichen Gehaltsauszahlung, falls die Zahlung der Beiträge an die Unterstützungskasse in Form einer Entgeltumwandlung erfolgt.