Pensionskasse oder Unterstützungskasse

Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge staatliche Förderungen zu nutzen. Hierzu stehen jedem Arbeitnehmer, Angestellten, Auszubildenden, Arbeiter, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und Vorstandsmitglied einer AG fünf verschiedene Durchführungswege zur Verfügung, wie beispielsweise die Pensionskasse oder Unterstützungskasse.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung – die sogenannte Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber gibt letztendlich den Durchführungsweg vor und kann sich zwischen Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionszusage, Pensionskasse oder Unterstützungskasse entscheiden. Einzahlungen in die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds sind bis zu einem Höchstbetrag von maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei. Besteht darüber hinaus keine Altzusage nach § 40b des Einkommenssteuergesetzes (EStG), so kann der Arbeitnehmer weitere 1.800 EUR in einen solchen Versorgungsvertrag investieren. Bei der Unterstützungskasse und der Pensionszusage gilt für die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen ebenfalls der oben genannte Höchstbetrag von 4 %. Die Beiträge sind hingegen unbegrenzt steuerfrei, sodass sich diese Durchführungswege besonders als Basisabsicherung für Geschäftsführer eignen, denen keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen.

So ist für Geschäftsführer eine Kombination von verschiedenen Durchführungswegen sinnvoll, wie beispielsweise Pensionszusage und Pensionskasse oder Unterstützungskasse und Direktversicherung. Bei beiden Kombinationen kann ein hoher Steuervorteil genutzt werden und zusätzliche Leistungen wie Hinterbliebenenschutz oder Berufsunfähigkeitsabsicherung integriert werden. Der Arbeitnehmer hat bei der Pensionskasse oder der Unterstützungskasse die Option, sich zwischen einer lebenslangen Altersrente oder einer einmaligen Kapitalauszahlung zu entscheiden. Alle Leistungen der Versorgungsverträge, die in der Ansparphase steuerfrei sind, unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Hierbei ist es unbedeutend, ob es sich um die Pensionskasse oder Unterstützungskasse handelt. Prinzipiell kann über die Pensionskasse oder Unterstützungskasse die individuelle Versorgungslücke im Alter geschlossen werden, die durch das Wegbrechen der gesetzlichen Rentenversicherung künftig entsteht.