Betriebsrente

Was ist eine Betriebsrente?

Der Begriff Betriebsrente beschreibt alle Maßnahmen, die zur betrieblichen Altersvorsorge (bav) gehören. Dabei geht es immer darum, dass der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer eine Zusage zur Versorgung nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben macht. Die im Rahmen der Betriebsrente zugesagte Versorgung kann dabei verschiedene Leistungen beinhalten:

  1. eine klassische Altersrente, die monatlich ausgezahlt wird
  2. Leistungen im Todesfall (Hinterbliebenenschutz)
  3. Leistungen im Falle dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (Invalidenrente)

Das Recht des Arbeitnehmers auf eine zusätzliche Altersvorsorge in Form der Betriebsrente ist sogar gesetzlich verankert: Das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ (BetrAVG) wurde 1974 verabschiedet und spricht jedem Arbeitnehmer, Arbeiter, Angestellten, Auszubildenden, Mitglied des Vorstands einer AG sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH das unumstößliche Recht zu, bis zu 4% seines monatlichen Bruttoeinkommens über eine sogenannte Entgeltumwandlung in eine Betriebsrente einzuzahlen.

Insgesamt sind im Rahmen des BetrAVG fünf verschiedene Durchführungswege für die Betriebsrente anerkannt:

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Unterstützungskasse
  • Pensionszusage (Direktzusage)

Diese fünf Durchführungswege unterscheiden sich in einigen wesentlichen Merkmalen voneinander, so dass bei der Entscheidung für die Betriebsrente eine sorgfältige Beratung im Vorfeld unbedingt empfehlenswert ist. Gemeinsam ist jedoch allen Varianten der Betriebsrente, dass sie staatlich gefördert werden. So bleiben die eingezahlten Beiträge zumindest zum Teil steuerfrei, und der Arbeitgeber kann eventuelle Zahlungen als Betriebsausgaben steuerlich voll absetzen. Auf diese Weise werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen motiviert, sich nicht auf die gesetzliche Altersvorsorge allein zu verlassen, sondern aktiv etwas zu tun, um die aufgrund der zunehmenden Überalterung unserer Gesellschaft drohenden Versorgungslücken zu schließen.

Dabei bieten die verschiedenen Durchführungswege Möglichkeiten für unterschiedliche Personengruppen an: renditeorientiertes Sparen (Pensionsfonds), Sparen mit unbegrenzt steuerfreien Beiträgen (Unterstützungskasse und Pensionszusage), Sparen nach Art einer klassischen Lebensversicherung (Direktversicherung) usw.

Wie funktioniert eine Betriebsrente?

Für die Betriebsrente gibt es seit 1974 ein eigenes Gesetz: das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (kurz: BetrAVG). Das BetrAVG wird auch als Betriebsrentengesetz bezeichnet und regelt in etwas mehr als 30 Paragraphen alle wichtigen Aspekte der Betriebsrente, vor allem:

  • die zulässigen Durchführungswege
  • die Art und Höhe der unverfallbaren Anwartschaften
  • den Umgang mit der Betriebsrente bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintreten des Versorgungsfalles
  • den gesetzlichen Insolvenzschutz

Insgesamt gibt es fünf Durchführungswege für die Betriebsrente, die das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ anerkennt: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Pensionszusage (auch Direktzusage genannt).

Diese fünf Durchführungswege der Betriebsrente weisen einige – zum Teil auch bedeutende – Unterschiede auf. Aber dennoch ist die grundlegende Funktionsweise der Betriebsrente immer gleich:

  1. Der Arbeitgeber macht gegenüber seinem Arbeitnehmer oder auch dem Geschäftsführer eine Zusage zur Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben.
  2. Die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Versorgungszusage verbleibt entweder beim Arbeitgeber selbst (Pensionszusage) oder wird auf einen externen Träger ausgelagert (alle übrigen Durchführungswege).
  3. Während der Phase der Anwartschaft werden Beiträge in die Betriebsrente eingezahlt: entweder vom Arbeitgeber (durch Zuwendungen) oder vom Arbeitnehmer (in Form einer Entgeltumwandlung). Möglich und üblich sind aber auch Modelle, bei denen beide Seiten die Betriebsrente gemeinsam finanzieren.
  4. Beim Eintreten des Versorgungsfalles bezieht der Arbeitnehmer die zugesagten Leistungen, entweder direkt vom ehemaligen Arbeitgeber (Pensionszusage) oder aber von dem externen Versorgungsträger, auf den der Arbeitgeber die Pensionsverpflichtungen ausgelagert hat.

Was die Unterschiede der verschiedenen Durchführungswege der Betriebsrente angeht, so betreffen diese vorwiegend die Bereiche der steuerlichen Behandlung und der Bilanzierung. Zum Beispiel werden bei der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds die eingezahlten Beiträge als zusätzliches Einkommen versteuert, wenn sie einen Betrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreiten. Bei der Unterstützungskasse und der Pensionszusage hingegen bleiben die Beiträge in unbegrenzter Höhe steuerfrei gestellt, da hier eine nachgelagerte Besteuerung gilt, die erst mit dem Beginn der Leistungsauszahlung einsetzt.

Welche Vorteile bietet eine Betriebsrente?

1. Vorteile der Betriebsrente für den Arbeitgeber:

  • erheblicher Imagegewinn für die Firma und dadurch bessere Chancen, auf dem hart umkämpften Arbeitsmarkt qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen, sie langfristig zu motivieren und an das Unternehmen zu binden
  • steuerliche Vorteile: Zuwendungen an eine Betriebsrente sind als Betriebsausgaben steuerlich voll absetzbar
  • Einsparungen bei den Lohnnebenkosten, wenn die Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer in Form einer Entgeltumwandlung erfolgt
  • bei Pensionszusagen: gewinnmindernde Wirkung der gebildeten innerbetrieblichen Rückstellungen (Steuerstundungseffekt)
  • v.a. Pensionszusage und Unterstützungskasse sind auch hervorragend dafür geeignet, Versorgungszusagen gegenüber dem (Gesellschafter-) Geschäftsführer zu machen und damit für eine adäquate Altersvorsorge für das Führungspersonal zu bieten

2. Vorteile der Betriebsrente für den Arbeitnehmer

  • Möglichkeit, die immer weiter aufklaffenden Versorgungslücken, die die gesetzliche Altersvorsorge schon heute erwarten lässt, zuverlässig zu schließen
  • eingezahlte Beiträge bleiben während der gesamten Phase der Anwartschaft entweder komplett (Pensionszusage und Unterstützungskasse) oder zumindest bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei
  • Möglichkeit, über die Betriebsrente auch Angehörige zu versichern (Hinterbliebenenschutz im Todesfall)
  • bei Entgeltumwandlung: erhebliche Spareffekte bei der Einkommensteuer und den Sozialabgaben
  • immer bessere Portabilität der Betriebsrente: Die Mitnahme zu einem neuen Arbeitgeber ist bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen in den meisten Fällen völlig unproblematisch.

Welche Nachteile entstehen durch den Abschluss einer Betriebsrente?

Für den Arbeitnehmer entstehen durch die Betriebsrente keinerlei Nachteile. Das Einzige, was er als störend empfinden könnte, ist der Umstand, dass er die Betriebsrente nicht kündigen kann, falls er vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet. Allerdings hat sich in den letzten Jahren, vor allem seit 2005, die Portabilität der verschiedenen Formen der Betriebsrente deutlich verbessert. Und im schlimmsten Fall werden die unverfallbaren Anwartschaften eingefroren und dann mit dem Rentenbeginn trotzdem wie vereinbart ausgezahlt.

Der Arbeitgeber hat selbstverständlich auch keine grundlegenden Nachteile durch die Betriebsrente zu erwarten. Er sollte sich lediglich hinsichtlich des Durchführungsweges vorher gut beraten lassen, damit er alle steuerlichen Möglichkeiten und Förderungen maximal nutzen kann und seine Unternehmensbilanz sich entsprechend seinen Erwartungen gestaltet.

Warum ist eine Betriebsrente so wichtig?

Angesichts der zunehmenden Überalterung unserer Gesellschaft wirft die Frage nach der Altersvorsorge zu Recht Sorgen und Zweifel auf. Schon seit gut drei Jahrzehnten liegen die Geburtenraten in Deutschland Jahr für Jahr unter den Sterberaten. Zudem steigt die Lebenserwartung beständig an. Also müssen immer weniger junge Menschen die Renten für immer mehr ältere Menschen erwirtschaften.

Schon heute ist abzusehen, dass dieser Situation mit dem herkömmlichen Modell einer gesetzlichen Altersvorsorge nicht beizukommen ist. Die bevorstehenden Lücken in der Versorgung werden immer bedrohlicher – also müssen Alternativen gefunden werden.

Inzwischen gibt es für die Altersvorsorge ein Drei-Säulen-Modell. Es besteht aus:

  1. der gesetzlichen Rente
  2. der zusätzlichen privaten Rente
  3. der Betriebsrente

Die private Rentenversicherung gibt es seit vielen Jahren. Sie bietet – meist in der Form einer Lebensversicherung – langfristige Sparmodelle zu besonders günstigen Konditionen an. Wirklich interessant wird es jedoch, wenn die dritte Säule ins Spiel kommt: die Betriebsrente. Denn sie bietet den Anwärtern eine Möglichkeit, die bei der privaten Rentenversicherung nicht genutzt werden kann: die Entgeltumwandlung. Diese ist sogar als Recht eines jeden Arbeitnehmers gesetzlich verankert.

Wenn die betriebliche Altersvorsorge durch den Arbeitnehmer – also auf dem Wege einer Entgeltumwandlung – finanziert wird, dann bedeutet dies, dass ein Teil seines Bruttoeinkommens direkt der Betriebsrente zugeführt wird. Das zu versteuernde und den Sozialabgaben zugrunde liegende Einkommen wird also gesenkt. Dieser Spareffekt bei der Einkommensteuer und den Beiträgen zur Sozialversicherung führt in jedem Fall, auch schon bei sehr geringen Beiträgen an die Betriebsrente, immer dazu, dass die Minderung des Nettoeinkommens deutlich unter der Höhe des eingezahlten Betrags liegt. Diese einmalig günstige Möglichkeit des Ansparens für die Altersvorsorge bietet tatsächlich nur die Betriebsrente.

Allerdings ist die Betriebsrente auch noch aus einem anderen Grund überaus wichtig: Sie kann auch für die Versorgung von Gesellschaftern und Geschäftsführern genutzt werden. Viele Mitglieder des Führungspersonals haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente, weil sie entweder gar nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet (und damit auch nicht leistungsberechtigt) sind oder aber mit ihrem Einkommen deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Hier kann die Betriebsrente eine wichtige Alternative darstellen. Und auch (Gesellschafter-) Geschäftsführer haben das Recht auf eine Entgeltumwandlung zum Zweck ihrer betrieblichen Altersvorsorge. Wichtig ist nur, dass für die geplante Geschäftsführerversorgung der Durchführungsweg der Betriebsrente sorgfältig ausgewählt wird, da nicht alle gleichermaßen gut für hohe Beitragseinzahlungen geeignet sind.

Welche Steuervorteile sind mit einer Betriebsrente verbunden?

Die Betriebsrente bringt in allen fünf Varianten verschiedene Steuervorteile mit sich, und zwar sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Auf diese Weise fördert der Staat das Engagement für eine zusätzliche Altersvorsorge.

Die konkreten steuerlichen Vergünstigungen für die Betriebsrente hängen vom jeweiligen Durchführungsweg ab.

1. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds:

  • eingezahlte Beiträge bis zu einer Höhe von 4% der BMG der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei
  • zusätzlicher Freibetrag von bis zu 1.800 Euro pro Jahr möglich
  • bei Entgeltumwandlung: für den Arbeitnehmer Einsparungen bei der Einkommensteuer
  • Zuwendungen: für den Arbeitgeber als Betriebsausgaben voll absetzbar

2. Unterstützungskasse:

  • eingezahlte Beiträge in beliebiger Höhe steuerfrei (nachgelagerte Besteuerung)
  • bei Entgeltumwandlung: für den Arbeitnehmer Einsparungen bei der Einkommensteuer
  • Zuwendungen: für den Arbeitgeber als Betriebsausgaben voll absetzbar

3. Pensionszusage (Direktzusage):

  • eingezahlte Beiträge in beliebiger Höhe steuerfrei (nachgelagerte Besteuerung)
  • bei Entgeltumwandlung: für den Arbeitnehmer Einsparungen bei der Einkommensteuer
  • Zuwendungen: für den Arbeitgeber als Betriebsausgaben voll absetzbar
  • durch Bildung innerbetrieblicher Rückstellungen Senkung des Gewinns und dadurch Steuerstundungseffekt

Kann ich zusätzliche Leistungen in eine Betriebsrente einschließen?

Der Einschluss zusätzlicher Leistungen in die Betriebsrente ist selbstverständlich möglich und üblich. Diese werden sogar in § 1 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) explizit als Bestandteile der Betriebsrente benannt:

„Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.“

Hinterbliebenenschutz

Die Leistungen zur Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Betriebsrente werden gezahlt, wenn der Arbeitnehmer stirbt. Die Rente für die Hinterbliebenen kann dabei als monatliche Rente oder auch als Einmalbetrag vereinbart werden – wobei aber bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds nur eine monatliche Rente in Frage kommt, wenn die steuerliche Vergünstigung nach § 3 EStG in Anspruch genommen wurde.

Als versorgungsberechtigte Hinterbliebene im Sinne des Betriebsrentengesetzes gelten:

  • Ehepartner und ehemalige Ehepartner des Verstorbenen
  • eingetragene Lebenspartner
  • Kinder bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres (solange sie in der Ausbildung und damit kindergeldberechtigt sind)

Invalidenrente

Wenn die Betriebsrente auch Vereinbarungen über eine Invalidenrente beinhaltet, dann bedeutet dies die Zahlung finanzieller Leistungen für den Fall, dass der Versorgungsberechtigte dauerhaft erwerbsunfähig wird. Auch die Invalidenrente kann entweder als Einmalbetrag oder als monatliche Rente ausgezahlt werden – wobei jedoch steuerliche Aspekte für die unterschiedlichen Durchführungswege zu beachten sind.

Welche Leistungen sind bei der Betriebsrente im Alter steuerpflichtig?

Die Besteuerung der Leistungen aus einer Betriebsrente hängt unmittelbar davon ab, ob und wenn ja wie die Beiträge während der Anwartschaft versteuert worden sind.

Grundsätzlich gilt: Beiträge an die Betriebsrente, die während der Phase der Anwartschaft steuerfrei geblieben sind, werden im Alter nach § 19 EStG als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit voll versteuert. Man spricht hierbei von einer nachgelagerten Besteuerung. In den meisten Fällen entsteht jedoch durch die nachgelagerte Besteuerung der Betriebsrente ein finanzieller Vorteil, weil für die Rentenzeit niedrigere Steuersätze erwartet werden dürfen als diejenigen, die zum aktuellen Zeitpunkt fällig wären.

Für diejenigen Beiträge, die sofort bei ihrer Einzahlung als zusätzliches Einkommen versteuert wurden, gilt während der Phase der Leistungsauszahlung ein ermäßigter Steuersatz für „sonstige Einkünfte“ nach § 22 EStG. Dieser wird auf einen sogenannten Ertragsanteil der Betriebsrente erhoben und ist auch vom Alter des Rentenempfängers beim Rentenbeginn abhängig.

Wenn während der Zeit der Anwartschaft die Beitragsanteile an die Betriebsrente unterschiedlich besteuert wurden – was vorkommen kann, wenn jemand den Freibetrag nutzt und überschreitet – dann werden die Leistungen im Alter auch unterschiedlich versteuert, sodass der Ausgleich in jedem Fall gegeben ist.

Ist die Mitnahme der Betriebsrente bei Jobwechsel gesetzlich geregelt?

Ja, es gibt gesetzliche Regelungen für die Mitnahme der Betriebsrente bei einem Arbeitgeberwechsel. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass der Wechsel des Unternehmens nicht dem ursprünglichen Konzept der Betriebsrente entspricht. Zu ihrer Entstehungszeit war es vielmehr üblich, bis zum Eintritt in den Altersruhestand bei ein und demselben Arbeitgeber zu verbleiben, sofern dies irgendwie möglich war. Mit der zunehmenden Mobilität der Gesellschaft, die auch auf die Lebens- und Berufswege des Einzelnen abstrahlt, wurde jedoch eine Anpassung der Portabilität notwendig. So ist es seit einer entsprechenden gesetzlichen Änderung im Jahr 2005 deutlich leichter geworden, die Betriebsrente bei einem Arbeitgeberwechsel mitzunehmen. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Die Übernahme

Bei einer Übernahme der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber bleibt die Betriebsrente unverändert bestehen. Der alte Arbeitgeber wird von seiner Schuld befreit, und der neue führt die betriebliche Altersvorsorge in genau derselben Art und Weise weiter. Die Übernahme ist nur dann möglich, wenn zwischen allen Parteien ein Einvernehmen herrscht.

2. Die Übertragung

Neben der Übernahme gibt es auch noch den Weg der Übertragung. Hierbei führt der neue Arbeitgeber die Betriebsrente fort, aber nicht zwingend in derselben Form. Es werden die unverfallbaren Anwartschaften des Arbeitnehmers übertragen, und der neue Arbeitgeber kann den Durchführungsweg selbst festlegen. Wichtig ist nur, dass er sich an das Gebot der wertgleichen Zusage hält.

Und wenn keiner der beiden Wege in Frage kommt? Dann bleibt dem Arbeitnehmer entweder die private Weiterführung der Betriebsrente (nur möglich bei Direktzusage, Pensionskasse und Pensionsfonds) oder aber die Setzung des Versorgungsvertrages auf „ruhend“. In diesem Fall werden keine weiteren Beiträge erhoben, und die Auszahlung der unverfallbaren Anwartschaften erfolgt wie geplant mit dem Rentenbeginn.

Kann ich die Betriebsrente vorzeitig kündigen?

Nein. Die Betriebsrente wurde geschaffen, um für Arbeitnehmer ein zuverlässiges Instrumentarium für die Altersvorsorge zu schaffen. Zur Zeit ihrer Einführung – die Unterstützungskasse ist als ältester Durchführungsweg bereits weit über 100 Jahre alt – war es die Regel, dass ein Arbeitnehmer über viele Jahre oder sogar Jahrzehnte bei seinem Arbeitgeber blieb. Die Betriebsrente war dann die Belohnung für dieses langjährige Engagement im Unternehmen.

Heute ist es längst üblich geworden, den Arbeitgeber zu wechseln, häufig auch mehrmals. Die Mitnahmemöglichkeiten für die Betriebsrente wurden deswegen den neuen gesellschaftlichen Normen angepasst. Zum Schutze des Arbeitnehmers ist jedoch die Kündigung einer Betriebsrente nach wie vor nicht möglich. Wenn die Mitnahme zum neuen Arbeitgeber oder die private Weiterführung nicht in Frage kommen, dann bleibt nur, die bis dahin eingezahlten unverfallbaren Beiträge einzufrieren. Beim Eintritt ins Rentenalter wird dann die zusätzliche Rente wie vorgesehen ausgezahlt.

Kann ich die Beiträge der Betriebsrente senken oder erhöhen?

Die Möglichkeit, die Beiträge für die Betriebsrente nachträglich zu erhöhen oder zu senken, hängt sehr stark vom jeweiligen Durchführungsweg ab. Hier gelten unterschiedliche Regeln.

Direktversicherung

Bei der Direktversicherung ist die Anpassung der Beiträge jederzeit problemlos möglich. Dies gilt sowohl für Erhöhungen als auch für Senkungen. Es gibt hierbei jedoch einen Mindestwert bzw. Höchstwert, der jeweils nicht unter- bzw. überschritten werden darf.

Pensionskasse

Auch bei der Pensionskasse können die Beiträge nachträglich gesenkt oder erhöht werden. Hier gilt ebenfalls jeweils ein Mindest- bzw. Höchstwert, der eingehalten werden muss.

Pensionsfonds

Beim Pensionsfonds ist ein sehr freier Umgang mit den Beitragszahlungen möglich. Hier können sogar Einmalzahlungen des Arbeitgebers wie zum Beispiel ein Jahresendbonus problemlos der Betriebsrente zugeführt werden.

Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse als Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge gestattet keine nachträgliche Senkung der Beiträge. Denn laut § 4d EStG kommen die steuerlichen Vergünstigungen nur dann zur Anwendung, wenn die Beiträge an die Unterstützungskasse über die gesamte Zeit der Anwartschaft hinweg der Höhe nach gleich bleiben oder steigen.

Pensionszusage / Direktzusage

Bei der Pensionszusage ist die nachträgliche Senkung der Beiträge an die Betriebsrente ebenfalls nicht möglich. Die Begründung hierfür findet sich in § 6a EStG und betrifft die obligatorische Bildung innerbetrieblicher Rückstellungen für die Rückdeckung der Pensionszusage. Diese Pensionsrückstellungen sind nur dann steuerlich zulässig, wenn die gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich gemachte Versorgungszusage die Minderung oder gar den kompletten Entzug der zugesagten Leistung nicht ermöglicht. Da jedoch der Beitrag anhand der über die Betriebsrente zugesagten Leistung bestimmt wird, ist eine Beitragssenkung somit ausgeschlossen.

Welche Kosten entstehen beim Abschluss einer Betriebsrente?

Die beim Abschluss einer Betriebsrente anfallenden Kosten entstehen vor allem aufgrund der notwendigen Verwaltung und betreffen daher vorrangig den Arbeitgeber. Neben den allgemeinen Verwaltungskosten entstehen je nach Durchführungsweg noch die folgenden Kostenarten für die Betriebsrente:

Mitgliedsbeiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV)

Der PSV ist der gesetzlich benannte Träger der Insolvenzsicherung für die Betriebsrente. Er arbeitet nach dem Gegenseitigkeitsprinzip und finanziert sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder. Die Mitgliedschaft im PSV ist obligatorisch, wenn der Arbeitgeber einen der Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionszusage oder Unterstützungskasse wählt. Den Beitrag an den PSV zahlt der Arbeitgeber.

Abschlusskosten

Wenn die Betriebsrente über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird, dann entstehen Abschlusskosten. Diese sind jedoch in der Regel nicht als einmalige Zahlung fällig, sondern werden über die ersten Jahre mit den Beitragszahlungen verrechnet. Die Abschlusskosten tragen entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer oder beide gemeinsam – je nachdem, wer die Beiträge an die Betriebsrente leistet.