Geschäftsführerversorgung

Was ist eine Geschäftsführerversorgung?

Die Geschäftsführerversorgung ist vor allem in jüngster Zeit in aller Munde. Denn angesichts der wachsenden Unsicherheit bei den Geschäftsführern in Bezug auf die gesetzlichen Renten wird immer deutlicher, dass eine zusätzliche Vorsorge für das Alter unverzichtbar wird.

Eine Möglichkeit hierfür besteht in der betrieblichen Altersvorsorge / Geschäftsführerversorgung. Die Idee ist bereits über 100 Jahre alt, wird aber aus den oben genannten Gründen gerade jetzt immer populärer. Im Jahr 1974 wurde ein „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“, kurz Betriebsrentengesetz oder BetrAVG, verabschiedet welches die Geschäftsführerversorgung nur teilweise umfasste. Dieser Gesetzestext reguliert alle wesentlichen Aspekte der betrieblichen Altersvorsorge, unter anderem:

  • das Recht des Arbeitnehmers auf eine Entgeltumwandlung
  • die zulässigen Durchführungswege
  • die Unverfallbarkeit von Anwartschaften
  • zusätzliche Absicherungsmechanismen zum Schutz der Arbeitnehmeransprüche
  • die zulässigen Verfahrensweisen bei der Übertragung von Anwartschaften, bei der Liquidation des Trägerunternehmens u.a.

Dieses Gesetz wird immer wieder aktualisiert und damit an die unternehmerische Praxis angepasst, zuletzt 2009. Es bietet somit einen umfassenden gesetzlichen Rahmen und Schutz für die betriebliche Altersvorsorge sowie der Geschäftsführerversorgung. Allerdings gibt es einen entscheidenden Nachteil: Das BetrAVG gilt nicht für beherrschende Geschäftsführer.

Die Gültigkeit des Betriebsrentengesetzes ist beschränkt auf diejenigen Personen, die sich in einem sogenannten abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden, das heißt, die weisungsgebunden sind, was

  • die Art und den Inhalt der Tätigkeit
  • den Umfang der Tätigkeit
  • den Ausübungsort und den Zeitpunkt der Ausübung

angeht. Abhängig Beschäftigte haben keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens und tragen selbst kein unternehmerisches Risiko.

All diese Kriterien treffen auf einen Geschäftsführer nicht zu, vor allem dann nicht, wenn er vielleicht sogar selbst Mitgesellschafter des Unternehmens ist. Somit ist die Geschäftsführerversorgung im Betriebsrentengesetz nicht mit inbegriffen.

Das Unternehmen muss also zusätzliche, individuelle Maßnahmen treffen, um die betriebliche Altersvorsorge für den Geschäftsführer zu regeln. Dabei kann jedoch das BetrAVG als Leitlinie für die Geschäftsführerversorgung genutzt werden.

Welche Vorteile bietet eine Geschäftsführerversorgung für Geschäftsführer und Gesellschafter?

Für Geschäftsführer und Gesellschafter gilt das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) nicht. Sie haben damit keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Betriebsrente. Darüber hinaus liegt ihr Einkommen meist deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung, so dass auch diese nicht in Frage kommt, wenn es im eine adäquate Altersvorsorge geht.

Eine zwischen dem Unternehmen und dem Geschäftsführer geschlossene individuelle Vereinbarung über eine Geschäftsführerversorgung kann hier Abhilfe schaffen. Denn obwohl das Betriebsrentengesetz nicht für Gesellschafter und Geschäftsführer gilt, können die darin vorgegebenen Instrumentarien auch für die Versorgung der Geschäftsführer genutzt werden.

Der größte Vorteil einer betrieblich organisierten Geschäftsführerversorgung gegenüber einer normalen privaten Rente dürfte in der Möglichkeit einer Entgeltumwandlung liegen. Nur die im Rahmen des BetrAVG anerkannten fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Pensionszusage und Unterstützungskasse) bieten die Möglichkeit, Teile des Bruttogehalts direkt der zukünftigen Rente zuzuführen. Diese ursprünglich für die Arbeitnehmer geschaffene Verfahrensweise kann auch für die Geschäftsführerversorgung genutzt werden:

  • Ein Teil des Bruttogehalts wird direkt der betrieblichen Altersvorsorge zugeführt.
  • Das um diesen abgeführten Beitrag geminderte Einkommen wird nun als Grundlage für die Berechnung der Einkommenssteuer (und gegebenenfalls der Sozialabgaben) genutzt.
  • Aufgrund der Art und Weise, in der die Einkommenssteuer im Verhältnis zum Gehalt steigt, ergeben sich erhebliche Spareffekte: Die Minderung des Nettoeinkommens fällt bereits bei relativ geringen Änderungen des Bruttogehalts deutlich niedriger aus als der vor der Versteuerung abgeführte Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge.

Auf diese Art und Weise kann die Geschäftsführerversorgung also gleich zwei angenehme Effekte auf einmal bewirken: Zum Einen dient sie dem Aufbau einer verlässlichen, in der Höhe genau an die Ansprüche des Geschäftsführers angepassten Altersvorsorge. Zum Anderen hilft sie sehr effizient bei der Ersparnis von Einkommenssteuern.

Aber die Geschäftsführerversorgung bietet noch einen entscheidenden anderen Vorteil: Sie kann durch ein besonderes Instrument abgesichert werden. Dieses Instrument besteht aus dem Abschluss einer Rückdeckungsversicherung für die Pensionszusage bzw. Unterstützungskasse. Hierbei handelt es sich um eine Lebensversicherung auf das Leben des Gesellschafters oder Geschäftsführers. Für den Fall, dass die im Rahmen der Geschäftsführerversorgung gegebene Zusage über den gewählten Durchführungsweg nicht erbracht werden kann, deckt diese Versicherung eventuelle Versorgungslücken. Wenn diese Rückdeckungsversicherung darüber hinaus an den Geschäftsführer verpfändet wird, dann ist er im Falle einer Unternehmensinsolvenz dazu berechtigt, die Leistungen der Versicherung direkt zu beziehen. Somit wird die Geschäftsführerversorgung zu einer effektiven und sicheren Vorsorgestrategie für alle Gesellschafter und Geschäftsführer.

Welche Durchführungswege können für die Geschäftsführerversorgung genutzt werden?

Das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) erkennt insgesamt fünf Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge an: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Pensionszusage (auch Direktzusage genannt) und Unterstützungskasse. Der Arbeitgeber kann frei zwischen diesen Durchführungswegen wählen, wenn er seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge anbietet.

Prinzipiell sind auch alle diese Durchführungswege für die Geschäftsführerversorgung anwendbar. Es ist jedoch so, dass aufgrund der steuerlichen Regelungen und Rahmenbedingungen nur zwei Varianten der betrieblichen Altersvorsorge für Gesellschafter und Geschäftsführer geeignet sind.

Die Geschäftsführerversorgung über eine Pensionszusage

Besonders gut geeignet und beliebt für die Geschäftsführerversorgung ist der Durchführungsweg Pensionszusage. Es handelt sich hierbei um eine vom Arbeitgeber gegenüber dem Geschäftsführer direkt gemachte, unmittelbare Versorgungszusage. Sowohl die Zusage selbst als auch die Verpflichtung zu ihrer Erfüllung verbleiben direkt beim Trägerunternehmen. Ebenso obliegt dem Arbeitgeber die Pflicht, die notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz die Bildung innerbetrieblicher Rücklagen vor, die zur Deckung der Pensionszusage dienen. Die Leistungsauszahlung erfolgt bei der Geschäftsführerversorgung über eine Pensionszusage ebenfalls durch das Trägerunternehmen selbst.

Die Pensionszusage ermöglicht eine Geschäftsführerversorgung mit Beiträgen in beliebiger Höhe. Egal, ob die Finanzierung durch den Arbeitgeber (in Form von Zuwendungen) oder durch den Geschäftsführer selbst (auf dem Wege der Entgeltumwandlung) erfolgt: Die Besteuerung wird auf jeden Fall nachgelagert, das heißt, sie greift erst ab dem Beginn der Leistungsauszahlungen bei Eintritt des Versorgungsfalles. Diesen enormen Vorteil bieten längst nicht alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge. Häufig ist es so, dass für die Beitragseinzahlungen eine Höchstgrenze gilt, die bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Das sind für das Jahr 2013 lediglich 232 Euro pro Monat. Alles, was im Rahmen der Geschäftsführerversorgung darüber hinaus eingezahlt würde, müsste zum lohnsteuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Diese Beschränkung findet sich bei der Pensionszusage jedoch nicht. Das ermöglicht eine sehr flexible Ausgestaltung der Geschäftsführerversorgung in adäquater Höhe.

Die Geschäftsführerversorgung über eine Unterstützungskasse

Ebenfalls sehr gut geeignet für die Geschäftsführerversorgung ist der Durchführungsweg Unterstützungskasse. Sie bietet ähnliche Vorteile wie die Pensionszusage, funktioniert jedoch grundlegend anders.

Während es sich bei einer Pensionszusage um eine interne Variante der betrieblichen Altersvorsorge handelt, wird bei der Unterstützungskasse die Pflicht zur Erfüllung der Versorgungszusage auf einen externen Träger ausgelagert. Die Unterstützungskasse besteht in der Rechtsform des eingetragenen Vereins oder der GmbH und ist ein rechtlich und steuerlich selbstständiges Wirtschaftssubjekt. Wenn die Geschäftsführerversorgung über eine Unterstützungskasse laufen soll, dann werden an diese Kasse regelmäßige Beiträge gezahlt – entweder durch den Arbeitgeber oder aber vom Geschäftsführer selbst auf dem Wege der Entgeltumwandlung. Die Auszahlung der Versorgungsleistungen erfolgt dann unmittelbar aus der Unterstützungskasse.

Auch bei der Geschäftsführerversorgung über eine Unterstützungskasse ist es so, dass die eingezahlten Beiträge während der gesamten Phase der Anwartschaft in beliebiger Höhe steuerfrei gestellt bleiben. Erst mit dem Auszahlungsbeginn werden die Steuern fällig. Und in den meisten Fällen ist für das Rentenalter ein günstigerer Steuersatz zu erwarten als der, der zum aktuellen Zeitpunkt angewendet werden müsste.

Welche Leistungen können im Rahmen einer Geschäftsführerversorgung abgesichert werden?

Zunächst einmal stellt die Geschäftsführerversorgung das Modell einer gängigen Altersrente dar. Die Grundidee ist also, dass der Geschäftsführer nach dem Erreichen des Pensionsalters eine monatliche Rente ausgezahlt bekommt, deren Höhe er durch die während der Phase der Anwartschaft eingezahlten Beiträge direkt mitbestimmt hat. Je nachdem, ob neben der Geschäftsführerversorgung noch andere Wege der Altersvorsorge genutzt worden sind, wird es sich bei dieser Altersrente um die Hauptrente oder eine zusätzliche Rente handeln.

Die betriebliche Altersvorsorge kann jedoch noch weit mehr leisten als die klassische Altersrente. Nach § 1 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) zählen auch Leistungen zur Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall sowie Versorgungsleistungen im Falle dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (Invalidenrente) zur betrieblichen Altersvorsorge, sofern sie dem Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Sie unterliegen damit denselben gesetzlichen Regelungen und steuerlichen Vergünstigungen wie die Leistungen zur reinen Altersvorsorge.

Dieses erweiterte Verständnis der betrieblichen Altersvorsorge gilt auch für die Geschäftsführerversorgung. Der Gesellschafter oder Geschäftsführer kann also im Rahmen seiner Geschäftsführerversorgung

  • sich selbst für das Alter (Altersrente)
  • sich selbst für den Fall dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (Invalidenrente)
  • seine Hinterbliebenen für den Fall seines eigenen Ablebens (Hinterbliebenenversorgung)

absichern.

Als Hinterbliebene im Sinne der betrieblichen Altersvorsorge gelten dabei:

  • der Ehepartner oder ehemalige Ehepartner
  • der Lebenspartner, mit dem eine häusliche Gemeinschaft bestand
  • leibliche Kinder bis maximal zur Vollendung der 25. Lebensjahres, solange sie noch in der Berufsausbildung stehen und/oder Kindergeld beziehen
  • Stiefkinder und Pflegekinder bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in der Obhut der versicherten Person befanden und wenn sie in der Versorgungsvereinbarung namentlich genannt sind

Für alle in die Geschäftsführerversorgung eingeschlossenen Leistungen gibt es ein Kapitalwahlrecht, wenn die Durchführung über eine Pensionszusage oder eine Unterstützungskasse erfolgt. Das bedeutet, dass statt der monatlichen Rente auch die Auszahlung der dem Geschäftsführer bzw. seinen Hinterbliebenen zustehenden Leistungen mittels eines Einmalbeitrags gewählt werden kann.

Steuerliche Besonderheiten der Geschäftsführerversorgung

Geschäftsführer, zumal wenn sie auch Mitgesellschafter im Unternehmen sind, haben eine ganz besondere Position innerhalb des Geschäftsbetriebs inne. Nicht selten sind sie auch direkt am wirtschaftlichen Erfolg der Firma beteiligt. Die Finanzbehörden hegen deswegen recht schnell den Verdacht, dass es sich bei den im Rahmen der Geschäftsführerversorgung erteilten Leistungszusagen in Wirklichkeit um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Aus diesem Grund gibt es besonders strenge und klare Richtlinien, wenn es darum geht, mittels einer Pensionszusage oder einer Unterstützungskasse eine Geschäftsführerversorgung durchzuführen.

Erdienbarkeitsfristen

Für die Geschäftsführerversorgung gilt eine Erdienbarkeitsfrist von mindestens zehn Jahren. Das bedeutet, dass zwischen dem Zeitpunkt der Zusageerteilung und dem Beginn der Leistungsauszahlung eine Zeitspanne von mindestens zehn Jahren liegen muss. Andernfalls greifen die steuerlichen Vergünstigungen für die Geschäftsführerversorgung nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob als Durchführungsweg eine Unterstützungskasse oder einer Pensionszusage gewählt wurde.

Probezeiten

Ebenfalls der Vorbeugung einer verdeckten Gewinnausschüttung gelten die bei der Geschäftsführerversorgung einzuhaltenden Probezeiten. Zwischen dem Diensteintritt und dem Zeitpunkt, zu dem die Versorgungszusage erteilt wird, muss der Gesellschafter oder Geschäftsführer einige Jahre lang seine Tätigkeit im Unternehmen ausüben. Bei Neugründungen wird im Allgemeinen eine Probezeit von fünf Jahren als ausreichend angesehen. Für Unternehmen, die bereits seit längerer Zeit im Markt etabliert sind, gelten Probezeiten von zwei bis drei Jahren als angemessen. Auch diese Regelung gilt für die Geschäftsführerversorgung sowohl in Form einer Pensionszusage als auch auf dem Wege einer Unterstützungskasse.

Aus 1. und 2. folgt, dass ein Gesellschafter bzw. Geschäftsführer zwischen 12 und 15 Jahren warten muss, bevor die Auszahlung seiner Versorgungsleistungen beginnen kann. Dies ist unbedingt zu bedenken, wenn es um die Planung einer Geschäftsführerversorgung geht.

Angemessenheit der Zusage

Schließlich muss für die steuerliche Anerkennung der Geschäftsführerversorgung die Leistungszusage „angemessen“ sein. Als angemessen gelten für die Finanzbehörden in aller Regel Rentenzusagen in einer Höhe von bis zu 75% des letzten tatsächlichen Bruttogehalts des Versorgungsberechtigten. In die zulässigen 75% wird auch die gegebenenfalls bezogene gesetzliche Altersrente hineingerechnet. Als ein weiteres Kriterium für die Zulässigkeit der Geschäftsführerversorgung gilt die Üblichkeit der zugesagten Versorgungsinhalte. Auch diese Beurteilung erfolgt durch die Finanzbehörden.

Besonderheiten hinsichtlich der Sozialversicherung bei der Geschäftsführerversorgung

Ein wichtiges Thema für Gesellschafter und Geschäftsführer – nicht nur im Zusammenhang mit der Geschäftsführerversorgung – ist die Frage nach der Sozialversicherung. Was viele nicht wissen: Ein Angestelltenvertrag bedeutet noch nicht zwingend, dass der Angestellte auch zur Zahlung von Sozialabgaben verpflichtet ist. Tatsächlich zahlen vermutlich zehntausende Geschäftsführer in Deutschland Monat für Monat ihre Beiträge zur Sozialversicherung, obwohl sie dies gar nicht müssten.

Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht ist, dass die betreffende Person sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befindet, also hinsichtlich der Art und des Inhalts der Tätigkeit, des Arbeitsortes und der Arbeitszeit weisungsgebunden ist. Bei den meisten Geschäftsführern ist dies nicht der Fall. Die Crux ist: Eine fehlende Sozialversicherungspflicht bedeutet auch, dass kein rechtlicher Anspruch auf Sozialleistungen besteht – selbst dann nicht, wenn derjenige trotzdem regelmäßig seine Beiträge eingezahlt hat.

Die Beurteilung, ob ein Gesellschafter oder Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder nicht, erfolgt durch die Clearingstelle de Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie hat ihren Sitz in Berlin und prüft in einem sogenannten Statusfeststellungsverfahren, ob der Betreffende sich in einem abhängigen Arbeitsverhältnis befindet. Ihre Entscheidung ist rechtlich bindend für alle beteiligten Sozialversicherungsträger. Unter Umständen können auch zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet werden.(www.clearingstelle.de)

Insofern ist es also für Gesellschafter und Geschäftsführer auch unabhängig von ihrer Geschäftsführerversorgung interessant, ihren sozialrechtlichen Status feststellen zu lassen. Für die Geschäftsführerversorgung selbst spielt die Frage nach der Sozialversicherungspflicht allerdings ebenfalls eine Rolle. Wenn Sozialversicherungspflicht besteht, dann müssen für die in die Unterstützungskasse oder in die Pensionszusage eingezahlten Beiträge Sozialabgaben geleistet werden. Hierbei gibt es jedoch einen Freibetrag: Die Beiträge für die Geschäftsführerversorgung bleiben frei von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn sie eine Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Diese 4%-Marke liegt für das Jahr 2013 bei 232 Euro pro Monat. Viele Gesellschafter und Geschäftsführer haben einen deutlich höheren Vorsorgebedarf und entscheiden sich aus genau diesem Grund auch für die Pensionszusage oder die Unterstützungskasse als Durchführungsweg. Deswegen ist es auch unter dem Aspekt der Geschäftsführerversorgung durchaus ratsam, mit fachkundiger Hilfe einen Antrag auf eine Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status zu beantragen.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei der Geschäftsführerversorgung

Für die Ausgestaltung der Geschäftsführerversorgung ist es zunächst einmal wichtig festzustellen, ob der betreffende Gesellschafter oder Geschäftsführer im arbeitsrechtlichen Sinne beherrschend ist. Davon ist in aller Regel auszugehen, wenn:

er über Gesellschaftsanteile bzw. Stimmrechte von mindestens 50% verfügt

oder

gemeinsam mit anderen minderbeteiligten Gesellschaftern, die gleichgerichtete Ziele und Interessen verfolgen, mehr als 50% der Anteile bzw. Stimmrechte hält

und/oder

er aufgrund seines Gesellschaftsvertrags einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt.

Die Feststellung, dass ein Gesellschafter bzw. Geschäftsführer arbeitsrechtlich beherrschend ist, hat wesentliche Konsequenzen für seine betriebliche Altersvorsorge. Denn wenn dies der Fall ist, gilt das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) nicht. So entscheidende Punkte wie der gesetzliche Insolvenzschutz und die gesetzliche Unverfallbarkeit von Anwartschaften kommen deswegen nicht zur Anwendung. Deswegen muss die Geschäftsführerversorgung unbedingt explizite Regelungen enthalten, die die Ansprüche des Versorgungsberechtigten klären und seine Altersvorsorge gegen alle Eventualitäten absichern. Andernfalls kann es passieren, dass die gesamte Vorsorgevereinbarung im Nachhinein für ungültig erklärt wird.

Unverfallbarkeiten

Die Regelung des BetrAVG, nach der eine gesetzliche Unverfallbarkeit sofort (bei vom Arbeitnehmer selbst durch Entgeltumwandlung eingezahlten Beiträgen) bzw. nach fünf Jahren (bei vom Arbeitgeber geleisteten Zuwendungen) eintritt, trifft bei der Geschäftsführerversorgung für beherrschende Gesellschafter und Geschäftsführer nicht zu. Sie wird jedoch häufig übernommen und dann aber im Rahmen der Geschäftsführerversorgung explizit festgeschrieben. Ebenfalls möglich und sehr beliebt sind auch sofortige Unverfallbarkeiten. Sie sind oftmals auch Bestandteil des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer, können jedoch nur innerhalb gewisser Grenzen vereinbart werden.

Insolvenzschutz

Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind normalerweise dadurch vor einer Insolvenz des Trägerunternehmens geschützt, dass der Arbeitgeber zwangsläufig Mitglied im Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) werden muss, wenn er einen der Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionszusage oder Unterstützungskasse wählt. Dieser Verein finanziert sich aus den Beiträgen der Mitgliedsunternehmen und leistet den finanziellen Ausgleich, falls eines der Mitglieder insolvent wird und deswegen die Pensionsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Auch dieser Insolvenzschutz ist im BetrAVG verankert und gilt dadurch bei einer Geschäftsführerversorgung für beherrschende Gesellschafter und Geschäftsführer nicht.

Das Problem kann dadurch gelöst werden, dass eine Rückdeckungsversicherung für die Geschäftsführerversorgung abgeschlossen und anschließend an den Geschäftsführer verpfändet wird. Normalerweise ist bei der Rückdeckungsversicherung der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer, während der Versorgungsberechtigte lediglich die versicherte Person ist. Im Versicherungsfall (Zahlungsunfähigkeit des Versorgungsträgers) erhält der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen und zahlt damit den Versorgungsempfänger aus. Bei einer Insolvenz des Arbeitnehmers würde die Rückdeckungsversicherung in die Konkursmasse fallen. Wenn sie allerdings an den Geschäftsführer verpfändet wird, dann ist im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers er selbst berechtigt, Leistungen direkt vom Versicherungsunternehmen zu beziehen.

Rentenanpassungen

Eine ebenfalls durch das BetrAVG geregelte Maßnahme zum Wohle des Arbeitnehmers ist die Pflicht des Arbeitgebers, die Renten regelmäßig den aktuellen Gegebenheiten der Finanzmärkte (nach oben hin) anzupassen. Diese Steigerung der Rente muss bei der Geschäftsführerversorgung für beherrschende Geschäftsführer ebenfalls gesondert und explizit vereinbart werden. Generell üblich sind jährliche Rentensteigerungen von 1-3%.

Die Geschäftsführerversorgung gehört in fachkundige Hände.

Soll für Gesellschafter und Geschäftsführer eine angemessen hohe, individuell passende und möglichst flexible betriebliche Altersvorsorge getroffen werden, müssen viele Besonderheiten bedacht sowie arbeits- und sozialrechtliche Feinheiten bedacht werden. Es empfiehlt sich daher dringend, die Geschäftsführerversorgung in die Hände von Fachleuten zu legen. Nur so kann die maximale Versorgungsleistung bei gleichzeitiger Rechtssicherheit gewährleistet werden.