Direktversicherung Dynamik

Bei Abschluss eines Versorgungsvertrages kann die Direktversicherung Dynamik eingeschlossen werden. Grundsätzlich werden maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung staatlich gefördert – in Form von einer Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Da sich die Beitragsbemessungsgrenze jährlich ändert, müsste bei einem Versorgungsvertrag eine jährliche Anpassung des Beitrages durchgeführt werden, um für die gesamte Vertragslaufzeit die höchstmögliche staatliche Förderung zu nutzen.

Einschluss der Direktversicherung Dynamik garantiert die jährliche Anpassung des Beitrages entsprechend der Änderung der Beitragsbemessungsgrenze und wirkt zudem der Inflationsrate entgegen. Die Direktversicherung Dynamik kann jederzeit aus dem Vertrag ausgeschlossen werden. Auch die Ablehnung der Direktversicherung Dynamik für ein Jahr ist möglich. Wird die Erhöhung drei Jahre in Folge abgelehnt, so erfolgt automatisch der Dynamikausschluss aus dem Vertrag. Prinzipiell kann die Höhe der Einzahlungen in diesen Verträgen erhöht oder reduziert werden. So kann der Beitrag – entsprechend sich ändernden Lebenssituationen – angepasst werden.

Eine Erhöhung des Beitrages und somit der Leistungen kann in bestimmten Fällen jedoch nur mit erneuter Gesundheitsprüfung erfolgen. Eine Erhöhung der Leistungen kann vom Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden. Die Direktversicherung Dynamik bietet dagegen einen nicht zu unterschätzenden Vorteil: Werden Zusatzeinschlüsse wie Hinterbliebenenabsicherung oder Berufsunfähigkeitsschutz mitversichert, so erhöhen sich durch den Einschluss einer Direktversicherung Dynamik entsprechend auch die vereinbarten Leistungen. Diese jährliche Anpassung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Somit erhalten auch Personen die Chance auf eine Erhöhung ihrer Leistungen, die aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes eine Aufstockung nicht mehr versichern könnten. Daher empfiehlt es sich immer, die Direktversicherung Dynamik bei Vertragsabschluss einzuschließen. Eine Ablehnung oder ein Ausschluss der Erhöhung aus dem Vertrag kann auch später noch erfolgen.