Betriebliche Altersvorsorge: Prämien für die Rückdeckungsversicherung steuerlich absetzbar

23. Juni, 2014

Wenn ein Arbeitgeber zur Finanzierung der gegenüber seinen Mitarbeitern gemachten Zusage für eine Betriebsrente eine Rückdeckungsversicherung abschließt, dann darf er die Versicherungsbeiträge sofort bei der Einnahmen-Überschussrechung als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Ein entsprechendes Urteil fällte jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil Nr. 6 K 2294/11 vom 23.01.2014).

Hintergründe zum Prozess: Die Rückdeckungsversicherung in der Bilanz

Bei der Rückdeckungsversicherung handelt es sich um eine Lebensversicherung auf das Leben desjenigen Arbeitnehmers, der eine Zusage zur betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Pensionszusage erhalten hat. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Er bezieht, sobald der betreffende Mitarbeiter in Rente geht, Leistungen vom Versicherungsunternehmen, die dazu dienen, die Versorgungszusage zu erfüllen.

Das Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung ist schon während der Zeit der Anwartschaft, also noch während der Mitarbeiter im Unternehmen tätig ist, zu bilanzieren. Die Bilanzierung hat auf der Aktiva-Seite zu erfolgen, da es sich um Ansprüche des Arbeitgebers handelt. Die Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer hingegen sind in Form von Pensionsrückstellungen zu passivieren. Es wird jedoch dabei praktisch nie zu einer Saldierung, also einem Ausgleich kommen, weil für die Pensionsrückstellungen ein höherer, theoretischer Zinssatz anzuwenden ist, als er tatsächlich bei der Rückdeckungsversicherung vorkommt.

Wenn nun der Versicherungsfall eintritt, also der Arbeitnehmer in Rente geht, dann werden die Versicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung ausgezahlt. Sie stellen dann Betriebseinnahmen dar. Gleichzeitig werden aber die Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen vermindert.

Einnahmen-Überschussrechnung: aktuelle Rechtsprechung

Für Unternehmen, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, stand bislang die Frage, zu welchem Zeitpunkt sie die Prämien für die Rückdeckungsversicherung steuerlich geltend machen dürfen: ob schon während der Anwartschaft oder erst mit dem Beginn der Auszahlung der Versicherungsleistungen. Das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ermöglicht nun die sofortige Absetzung als Betriebsausgaben. Es wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az VIII R 9/14), aber solange kein gegenteiliges Urteil gefällt worden ist, können Unternehmen sich auf diese Rechtsprechung berufen.