Unterstützungskasse Insolvenzschutz

Bei allen Formen der betrieblichen Altersvorsorge, also auch bei der Unterstützungskasse, ist ein Insolvenzschutz von zentraler Bedeutung. Denn nur wenn die Ansprüche der Arbeitnehmer auch für den Fall eines kompletten Zahlungsausfalls des Arbeitgebers geschützt sind, ist die Betriebsrente ein vertrauenswürdiges Instrument der langfristigen Bindung von Arbeitskräften an ein Unternehmen. Aber wie wird bei der Unterstützungskasse der Insolvenzschutz geleistet?

Am Ende des Jahres 1974 wurde das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“, kurz BetrAVG, verabschiedet. Darin sind in gut 30 Paragraphen alle wichtigen Punkte zu den fünf anerkannten Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge festgelegt. Mit dem Insolvenzschutz befassen sich die §§ 7 und 14. In § 7 sind vorrangig der Umfang des Insolvenzschutzes und die Vorgehensweise bei eintretender Insolvenz geregelt. Wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und er deswegen die der Versorgungszusage entsprechenden Ansprüche des Arbeitnehmers nicht mehr erfüllen kann, dann hat der Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf die vollen Versorgungsleistungen, so als ob es das Insolvenzverfahren nicht gäbe.

Auch für die betriebliche Altersvorsorge über den Durchführungsweg Unterstützungskasse gilt dieser Insolvenzschutz.
In § 14 des BetrAVG ist festgelegt, dass die Absicherung der Arbeitnehmer-Ansprüche für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) zu erfolgen hat. Der PSV wurde 1974 gegründet ist Träger der Insolvenzsicherung für alle seine Mitgliedsunternehmen in Deutschland und – seit dem Jahr 2000 – im Großherzogtum Luxemburg. Er unterliegt dem Versicherungsaufsichtsgesetz und finanziert sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder, die obligatorisch anfallen, wenn ein Unternehmen sich für die betriebliche Altersvorsorge mittels einer Direktversicherung, einer Unterstützungskasse oder eines Pensionsfonds entscheidet.

Wenn eines der Mitgliedsunternehmen zahlungsunfähig wird, dann übernimmt der PSV die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern nach § 7 des BetrAVG. Allerdings erfolgt dieser finanzielle Ausgleich immer über eine einmalige Kapitalauszahlung an die betroffenen Arbeitnehmer. Eine lebenslange Rentenzahlung ist in diesem Falle nicht mehr möglich. Dennoch ist die Absicherung der Ansprüche über den PSV für alle Nutznießer der betrieblichen Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse ein wirksamer Insolvenzschutz.