Unterstützungskasse Beitragsfreistellung

Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, so hat er im Grunde nur zwei Möglichkeiten für den Umgang mit seiner Unterstützungskasse: Beitragsfreistellung oder Mitnahme zu einem neuen Arbeitgeber. Die private Weiterführung ist ebenso ausgeschlossen wie die Kündigung. Aber auch die Möglichkeit der Mitnahme (die so genannte Portabilität) ist bei diesem Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge sehr stark eingeschränkt. Der Arbeitnehmer kann den Kapitalwert der bereits angesparten Beiträge nur dann auf einen neuen Arbeitgeber übertragen lassen, wenn dieser Mitglied in derselben Unterstützungskasse ist oder aber bereit ist, dort Mitglied zu werden.

Des Weiteren können nur Beitragsanteile übertragen werden, die die Kriterien der Unverfallbarkeit erfüllen. Unverfallbarkeit tritt für alle vom Arbeitgeber geleisteten Zuwendungen erst dann ein, wenn der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre in dem betreffenden Unternehmen gearbeitet und das 25. Lebensjahr vollendet hat. Nur für Beiträge, die der Arbeitnehmer in Form einer Entgeltumwandlung selbst eingezahlt hat, gilt die Unverfallbarkeit sofort.

Wegen der äußerst eng gesteckten Bedingungen für die Mitnahme bei einem Arbeitgeberwechsel bleibt beim Ausscheiden aus dem Unternehmen oft nur der Weg, für die Unterstützungskasse die Beitragsfreistellung zu beantragen. In diesem Falle wird der Vertrag für die betriebliche Altersvorsorge auf „ruhend“ gesetzt. Die eingezahlten unverfallbaren Beiträge werden eingefroren und dann bei Erreichen des Pensionsalters entweder einmalig oder als zusätzliche Rente ausgezahlt.

Darüber hinaus wird die Beitragsfreistellung der Unterstützungskasse auch dann notwendig, wenn aus irgendeinem Grund die Höhe der regelmäßig eingezahlten Beiträge nicht mehr beibehalten werden kann. Denn nach § 4d EStG müssen die an die Unterstützungskasse abgeführten Beiträge über die gesamte Laufzeit bis zum Eintritt in das Rentenalter der Höhe nach stets gleich bleiben oder steigen. Ist dies nicht mehr der Fall, so verliert der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Einzahlungen steuerlich geltend zu machen, und die betriebliche Altersvorsorge entwickelt sich zu einem für das Unternehmen eher unrentablen Unterfangen. Deswegen ist in einer solchen Situation für die Unterstützungskasse stets die Beitragsfreistellung vorzuziehen.