Unterstützungskasse arbeitnehmerfinanziert

Neben der Arbeitgeberfinanzierung besteht – ebenso wie bei allen anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung – auch die Möglichkeit, die Unterstützungskasse arbeitnehmerfinanziert anzubieten. Bei diesem Modell mit der so genannten Entgeltumwandlung werden Teile des unversteuerten Lohnes oder Gehalts direkt der betrieblichen Altersversorgung, in dem Falle der Unterstützungskasse, zugeführt. Die Vorteile dieser Methode für den Arbeitnehmer liegen auf der Hand: Durch die Abführung der Beiträge vom Bruttoeinkommen wird das zu versteuernde Entgelt gemindert, dadurch ergeben sich direkte Ersparnisse sowohl bei der Einkommenssteuer als auch bei den Sozialabgaben.

Das Recht des Arbeitnehmers auf eine Entgeltumwandlung ist übrigens gesetzlich verankert. Laut § 1a des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) kann er vom Arbeitgeber verlangen, dass ein Anteil seines Bruttoeinkommens in Höhe von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung für seine betriebliche Altersvorsorge verwendet wird. Für das Jahr 2013 liegt dieser Betrag bei 232 (West) bzw. 196 (Ost) Euro. Dieser Rechtsanspruch bezieht sich zwar nicht auf die Unterstützungskasse – der Arbeitgeber kann eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds vorgeben, ist beides nicht der Fall, darf der Arbeitgeber auf einer Direktversicherung bestehen – aber die Entgeltumwandlung ist auf jeden Durchführungsweg anwendbar, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer damit einverstanden sind. Und der große Vorteil bei der Unterstützungskasse ist, dass hier der umgewandelte Betrag auch deutlich über den 4% der Beitragsbemessungsgrenze liegen darf, weil die Einzahlungen während der Anwartschaftsphase grundsätzlich steuerfrei gestellt sind (Prinzip der nachgelagerten Besteuerung). Dadurch eignet sich die arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse ganz besonders gut für die betriebliche Altersvorsorge von Geschäftsführern und höher verdienenden Arbeitnehmern.

Zu beachten ist jedoch, dass das Recht auf Entgeltumwandlung, wie es im § 1a der BetrAVG verankert ist, eventuell abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen immer untergeordnet ist: Nach § 17 Satz 5 BetrAVG ist die Entgeltumwandlung bei Tarifarbeitsverträgen nur dann möglich, wenn sie im Tarifvertrag explizit vorgesehen oder aber zumindest durch den Vertrag zugelassen ist. Insofern kommt die Unterstützungskasse – arbeitnehmerfinanziert – nur dann in Frage, wenn es keinen übergeordneten Tarifvertrag gibt, der dem widerspricht.