Unterstützungskasse vorzeitiges Ausscheiden

Für die Pioniere der Unterstützungskasse – die übrigens mit über 100 Jahren der älteste unter den fünf gesetzlich anerkannten Durchführungswegen ist – stellte sich die Frage nach einem vorzeitigen Ausscheiden vermutlich gar nicht. Denn zur damaligen Zeit war es sehr unwahrscheinlich und ungewöhnlich, dass ein Arbeitnehmer das Unternehmen wechselte. Die Unterstützungskasse ist auch in erster Linie dafür gedacht, Angestellte für ihre jahre- oder sogar jahrzehntelange Mitarbeit bei einem Arbeitgeber zu belohnen.

In der heutigen Zeit ist es jedoch gang und gäbe, dass ein Arbeitnehmer im Laufe seines Berufslebens den Arbeitgeber sogar mehrfach wechselt. Selbst Branchenwechsel und das so genannte „Quereinsteigen“ sind inzwischen verbreitet und weitestgehend akzeptiert. Es kann also durchaus vorkommen, dass ein Mitarbeiter vorzeitig, also deutlich vor dem Erreichen des Rentenalters, aus dem Unternehmen ausscheidet. Was geschieht in diesem Fall mit seiner Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse bei vorzeitigem Ausscheiden: diese Möglichkeiten gibt es

Wenn der Grund für das vorzeitige Ausscheiden ein Arbeitgeberwechsel ist, dann kann die Unterstützungskasse unter bestimmten Umständen mitgenommen werden. Diese Mitnahme gestaltet sich am einfachsten, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied bei derselben Unterstützungskasse ist oder wird. Bei gegenseitigem Einvernehmen aller Parteien ist es jedoch auch möglich, das Kassenvermögen der Unterstützungskasse auf eine Direktzusage beim neuen Arbeitgeber zu übertragen. Wichtig ist hier das Prinzip der wertgleichen Zusage. Die Mitnahmemöglichkeit besteht jedoch generell nur für die unverfallbaren Anwartschaften.

Der andere Weg bei einem vorzeitigen Ausscheiden wäre eine Beitragsfreistellung der Unterstützungskasse. In diesem Fall wird der Vertrag auf ruhend gesetzt, es fallen keine weiteren Beiträge an. Beim Erreichen des Pensionsalters wird dann wie vorgesehen das angesparte Kapital ausgezahlt, entweder als zusätzliche Rente oder als einmaliger Betrag. Auch bei der Beitragsfreistellung werden nur die unverfallbaren Anwartschaften bewahrt.

Die Unterstützungskasse bei vorzeitigem Ausscheiden: das geht nicht

Immer wieder stellen Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen die Frage nach einer Kündigung ihrer Unterstützungskasse. Diese ist jedoch gesetzlich verboten, um den Arbeitnehmer vor sich selbst und vor der Willkür des Arbeitgebers zu schützen. Nur so sieht der Gesetzgeber die ursprünglichen Interessen der betrieblichen Altersvorsorge, nämlich eine zuverlässige zusätzliche Versorgung des Arbeitnehmers für das Rentenalter zu schaffen, dauerhaft gewahrt.
Eine ähnliche Funktion erfüllt auch das ebenfalls im Betriebsrentengesetz verankerte Abfindungsverbot für Unterstützungskassen. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden darf der Arbeitnehmer nicht für seine betriebliche Altersvorsorge abgefunden werden. Eine solche Abfindung ist auch dann unzulässig, wenn der Mitarbeiter zwar noch angestellt ist, die Abfindung aber in einem zeitlichen oder sächlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden steht.

Ebenfalls nicht möglich ist die private Weiterführung einer Unterstützungskasse. Diese Alternative bietet sich nur für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung an.