Unterstützungskasse Verpfändung

Bei der betrieblichen Altersvorsorge spielt selbstverständlich auch das Thema Sicherheit eine entscheidende Rolle. Es handelt sich hierbei schließlich um ein auf viele Jahre oder vielleicht sogar Jahrzehnte angelegtes Sparkonzept, das natürlich nur dann attraktiv ist, wenn die Ansprüche der Versorgungsanwärter gut geschützt sind.
Dieses Bedürfnis nach Schutz besteht auch bei der betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Unterstützungskasse. Die Verpfändung ist dabei ein möglicher Weg, die Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers vor Verlusten zu bewahren.

Insolvenzschutz nach dem Betriebsrentengesetz

Der Schutz der Arbeitnehmer-Ansprüche im Falle einer Insolvenz des Trägerunternehmens ist im „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) verankert. Dort ist auch der Träger der Insolvenzversicherung benannt, nämlich der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Dieser finanziert sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder, die obligatorisch entrichtet werden müssen, wenn die betriebliche Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse organisiert wird. Wenn eines der Mitglieder zahlungsunfähig wird, springt der PSV ein und zahlt die beanspruchten Leistungen – in Höhe der unverfallbaren Anwartschaften – an die Versorgungsberechtigten aus.

Zusätzlicher Schutz der Unterstützungskasse durch Verpfändung

Soll über diesen gesetzlichen Insolvenzschutz hinaus noch eine zusätzliche Sicherheit geschaffen werden, so geschieht dies zum Beispiel auf dem Wege einer Verpfändung. Die Unterstützungskasse selbst kann natürlich nicht verpfändet werden, aber die zu ihrer Rückdeckung abgeschlossene Versicherung. Zu diesem Zweck bedarf es einer schriftlichen Verpfändungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.

Normalerweise ist bei einer Rückdeckungsversicherung der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer. Wenn der Fall eintritt, dass die Unterstützungskasse die zugesagten Versorgungsleistungen nicht erbringen kann, zahlt die Versicherung an den Arbeitgeber, und dieser zahlt die Versorgungsberechtigten aus. Der Arbeitnehmer hat keine direkten Anspruch gegen die Unterstützungskasse und auch keinen Anspruch gegen die Versicherung.

Entscheidet sich nun der Arbeitgeber in Bezug auf seine Unterstützungskasse für eine Verpfändung, so bedeutet das, dass er seine Ansprüche gegenüber der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer abtritt. Sollte der so genannte Pfändungsfall – also die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – eintreten, so kann der Arbeitnehmer sich die ihm zustehenden Leistungen direkt von der Rückdeckungsversicherung holen. Die Verpfändung ist in jedem Fall schriftlich an das Versicherungsunternehmen zu melden. Steuerlich bleibt sie aufgrund der nachgelagerten Besteuerung ohne Konsequenzen.

Verpfändung der Unterstützungskasse – vor allem für Gesellschafter-Geschäftsführer wichtig

Vor allem für die betriebliche Altersvorsorge von Gesellschafter-Geschäftsführern bietet die Möglichkeit der Verpfändung den einzig wirksamen Schutz der Versorgungsansprüche vor einer Unternehmensinsolvenz. Denn da diese nicht unter das BetrAVG fallen, greift auch der gesetzliche Insolvenzschutz für sie nicht.