Unterstützungskasse Satzung

Bei einer Unterstützungskasse handelt es sich stets um ein außerhalb des Trägerunternehmens bestehendes, rechtlich und steuerlich eigenständiges Wirtschaftssubjekt. Sie kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung gegründet werden. Als juristische Person verfügt die Unterstützungskasse über eine Satzung, deren formale und inhaltliche Gestaltung sich an der jeweils gewählten Rechtsform orientiert.

Im Normalfall unterliegt die Unterstützungskasse als Wirtschaftssubjekt der Körperschafts- und gegebenenfalls auch der Gewerbesteuer. Hiervon kann sie jedoch befreit werden, wenn ihr der Status einer sozialen Einrichtung zuerkannt wird. Dies ist bei einer GmbH praktisch nicht möglich, weswegen die überwiegende Zahl der Unterstützungskassen heute in Form eines eingetragenen Vereins gegründet werden.

Allerdings bedeutet die Rechtsform e.V. noch nicht die automatische Anerkennung als soziale Einrichtung. Vielmehr müssen hierfür bei der Satzung der Unterstützungskasse bestimmte Richtlinien eingehalten werden. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind in den §§ 1 ff der Körperschaftssteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) verankert. Dabei sind die wichtigsten Punkte die folgenden:

  • Die Gesellschafter des Trägerunternehmens und deren Angehörige dürfen nicht den überwiegenden Anteil an Leistungsempfängern stellen. Es müssen also in der Mehrzahl familienfremde Mitarbeiter versorgt werden.
  • Das Vermögen der Unterstützungskasse muss ausschließlich, unmittelbar und dauerhaft für die Zwecke der Kasse gesichert sein. Diese Zweckbindung ist nicht nur in der Satzung festzulegen, sondern auch in der tatsächlichen Durchführung unbedingt einzuhalten.
  • Sollte die Unterstützungskasse jemals aufgelöst werden, dann dürfen die frei werdenden Gelder ausschließlich den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zur Verfügung gestellt werden oder aber müssen für wohltätige Zwecke verwendet werden.
  • Die Leistungsempfänger dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder sonstigen Zuschüssen verpflichtet werden.
  • Den Leistungsempfängern oder aber der Arbeitnehmervertretung ist ein Mitspracherecht bei Fragen der Vermögensverwaltung einzuräumen. Auch hier gilt: Die Festlegung in der Satzung der Unterstützungskasse allein genügt nicht, die Bestimmung muss auch in der tatsächlichen Durchführung entsprechend eingehalten werden.

Die Gestaltung der Satzung einer Unterstützungskasse ist also maßgeblich von Bedeutung, wenn es um die Möglichkeit einer Befreiung von der Körperschaftssteuer geht. Gleichzeitig ist aber darauf zu achten, dass die tatsächlichen geschäftlichen Aktivitäten der Unterstützungskasse der Satzung entsprechen, weil es sonst zu einer Aberkennung des sozialen Status kommen kann.