Unterstützungskasse oder Pensionskasse

Bei der Unterstützungskasse und bei der Pensionskasse handelt es sich jeweils um ausgelagerte Formen der betrieblichen Altersvorsorge. Die Pflicht zur Erfüllung der gegenüber dem Arbeitnehmer gemachten Versorgungszusage wurde hier vom Arbeitgeber auf ein externes, rechtlich und steuerlich selbstständiges Wirtschaftssubjekt übertragen. Diese Vorgehensweise hat vor allem den Vorteil, dass sowohl bei der Unterstützungskasse als auch bei der Pensionskasse keine internen Rückstellungen zur Zusageerfüllung gebildet werden müssen. Somit erscheint die betriebliche Altersvorsorge nicht in der Bilanz. Da Pensionsrückstellungen nach dem HGB immer als Fremdkapital geführt werden, besteht unter Umständen die Gefahr, dass das Unternehmen aufgrund der schlechteren Eigenkapitalquote durch Rating-Agenturen abgewertet wird. Dieses Risiko wird durch die Unterstützungskasse oder Pensionskasse vermieden.

Aber trotz dieser formalen Gemeinsamkeit sind die beiden Durchführungswege Unterstützungskasse und Pensionskasse nicht gleichermaßen gut für jeden Personenkreis geeignet. Vor allem bei der steuerlichen Behandlung der eingezahlten Beiträge gibt es so bedeutende Unterschiede, dass für manche Personen sogar nur eine der beiden Varianten in Frage kommt.

Die Unterstützungskasse bietet bei der Wahl der Beitragshöhe eine große Freiheit. Die Beiträge bleiben während der gesamten Phase der Anwartschaft in beliebiger Höhe steuerfrei. Erst mit dem Beginn des Leistungsbezugs beim Eintritt des Versorgungsfalles werden die ausgezahlten Beträge nach § 19 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert. Dafür gilt jedoch die Bedingung, dass die in die Unterstützungskasse eingezahlten Beiträge über die gesamte Laufzeit hinweg der Höhe nach gleich bleiben oder steigen müssen.

Anders verhält es sich bei der Pensionskasse. Hier können die Beiträge jederzeit erhöht oder gesenkt werden. Allerdings gilt für die Steuerfreistellung der eingezahlten Beiträge eine Höchstgrenze von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Für das Jahr 2013 entspricht das einem monatlichen Betrag von 232 (West) bzw. 196 (Ost) Euro. Soll darüber hinaus gespart werden, so wird dies durch die anfallende Besteuerung im Grunde unrentabel.

Bei der Frage, ob die betriebliche Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse oder Pensionskasse organisiert wird, sollte daher auch beachtet werden, wer alles von den Versorgungszusagen profitieren soll und welche Anforderungen im konkreten Fall zu beachten sind. Generell lässt sich sagen: Die Pensionskasse ist aufgrund der Veränderungsmöglichkeiten der Beitragshöhe eher für normal verdienende Arbeitnehmer geeignet, während die Unterstützungskasse mit der Möglichkeit, auch hohe Beiträge steuerfrei einzuzahlen, besonders für Geschäftsführer attraktiv sein dürfte.