Unterstützungskasse nachgelagerte Besteuerung

Für die eingezahlten Beiträge an eine Unterstützungskasse gilt die nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet, dass die eingezahlten Beiträge während der gesamten Phase der Anwartschaft steuerfrei gestellt sind. Erst mit dem Beginn der Leistungsauszahlungen bei Eintritt des Versorgungsfalls werden Steuern erhoben. Die bezogenen Leistungen gelten dann als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und werden nach § 19 EStG versteuert.

Die nachgelagerte Besteuerung bei der Unterstützungskasse wurde mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) zum 1. Januar 2005 eingeführt. Ihr ging im Jahr 2002 eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht voraus, in welcher die unterschiedliche einkommenssteuerliche Behandlung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen angefochten wurde. Auf das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) hatte diese Entscheidung ebenfalls Einfluss. So wurden vor allem zu den Punkten Portabilität, Beitragsfortzahlung, Auskunftsanspruch und Abfindungsverbot Änderungen eingeführt, die mit dem neuen Gesetzt konform gehen. Bis 2005 soll die nachgelagerte Besteuerung auch für die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll eingeführt werden; die Anpassung erfolgt bis dahin schrittweise. Andernfalls würden plötzlich sehr hohe Steuerausfälle den Staatshaushalt zu stark belasten.

Für die Nutznießer der betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Unterstützungskasse bringt die nachgelagerte Besteuerung deutliche Vorteile mit sich. So ist für die Zukunft generell von einer günstigen Steuerentwicklung zu rechnen, was bedeutet, dass der Steueraufwand für die bezogenen Leistungen deutlich niedriger ausfallen dürfte, als er es zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre. Darüber bietet bei der Unterstützungskasse die nachgelagerte Besteuerung die Möglichkeit, beliebig hohe Beiträge einzuzahlen. Denn hier gilt zusätzlich die Besonderheit, dass die eingezahlten Beträge in beliebiger Höhe steuerfrei bleiben. Eine Beitragsbemessungsgrenze ist nicht zu beachten. Dadurch können über eine Unterstützungskasse auch gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern angemessene Versorgungszusagen gemacht werden, was sonst aufgrund der relativ niedrig angesetzten Höchstbeiträge für die betriebliche Altersvorsorge nicht möglich ist.