Unterstützungskasse kündigen

Die betriebliche Altersvorsorge als Konzept stammt aus einer Zeit, in der es äußerst selten vorkam, dass Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselten. Sie ist geschaffen worden, um die Mitarbeiter eines Unternehmens beim Erreichen des Rentenalters für ihre langjährige Tätigkeit zu belohnen bzw. sie auf dem Weg dorthin immer wieder neu zu motivieren.

Heute ist es längst üblich geworden, dass Menschen im Laufe eines Berufslebens mehrfach den Arbeitgeber und nicht selten sogar die Branche wechseln. Die Gründe hierfür sind ganz unterschiedlicher Natur und sowohl auf gesellschaftlicher als auch auf ökonomischer Ebene zu suchen. Für einen Arbeitnehmer, der das Unternehmen verlässt, stellt sich in diesem Zusammenhang neben vielen anderen auch die Frage nach dem weiteren Verfahren mit seiner betrieblichen Altersvorsorge. Eine denkbar einfache Lösung wäre es natürlich, den entsprechenden Vertrag für die Altersvorsorge – zum Beispiel über eine Unterstützungskasse – zu kündigen und später beim neuen Arbeitgeber eine neue Vorsorgevereinbarung zu treffen.

Unterstützungskasse – Kündigung ausgeschlossen

Der Gesetzgeber schiebt jedoch einen Riegel vor, wenn es darum geht, die Vorsorgevereinbarung über eine Unterstützungskasse vor dem Erreichen des Rentenalters zu kündigen. Schließlich dient die betriebliche Altersvorsorge der Absicherung des Arbeitnehmers im Ruhestand. Mit der Möglichkeit der Kündigung der Unterstützungskasse wäre diese Zielsetzung hinfällig. Das Kündigungsverbot schützt sozusagen den Arbeitnehmer davor, sich selbst um die zusätzliche Versorgung im Alter zu bringen. Gleichzeitig bewahrt er ihn aber auch vor den möglichen Schäden, die eine Aufkündigung der betrieblichen Altersvorsorge durch den Arbeitgeber mit sich bringen würde.

Mögliche Alternativen zur Kündigung einer Unterstützungskasse

Zwar ist es nicht möglich, die betriebliche Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse zu kündigen, aber der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, gegen seinen Willen oder entgegen seiner finanziellen Möglichkeiten Beiträge einzuzahlen. Dafür hat der Gesetzgeber einen Kompromiss geschaffen: Der Versorgungsberechtigte kann die Unterstützungskasse jederzeit beitragsfrei stellen lassen, entweder auf Dauer oder auch nur vorübergehend. Mit dieser Maßnahme entfällt die finanzielle Belastung durch die Beitragszahlungen umgehend. Seine unverfallbaren Anwartschaften jedoch bleiben ihm erhalten, so dass er beim Erreichen des Pensionsalters trotzdem eine (kleine) zusätzliche Rente bzw. eine einmalige Kapitalauszahlung empfängt.