Unterstützungskasse auszahlen

Wie bei allen anderen Durchführungswegen gibt es auch bei der Unterstützungskasse für die Auszahlung zwei Möglichkeiten: Entweder, der Leistungsempfänger erhält bei Eintritt des Versorgungsfalles eine monatliche Rente, oder aber die Auszahlung erfolgt in einem Betrag. Als Variante zu dieser einmaligen Kapitalauszahlung ist auch eine Auszahlung in mehreren kleineren Beträgen möglich.

Die monatliche Rente als Weg der allmählichen Leistungsauszahlung

Versorgungsempfänger, die sich dafür entscheiden, sich die Leistungen aus ihrer Unterstützungskasse über einen langen Zeitraum auszahlen zu lassen, erhalten ab dem Erreichen des Pensionsalters eine monatliche Rente. Ähnliches gilt auch für eventuell vereinbarte Zusatzleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. Beim Hinterbliebenenschutz erhalten die Hinterbliebenen oder Erben beim Tod des Versorgungsberechtigten eine monatliche Rente aus der Unterstützungskasse ausgezahlt. Und im Falle einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit erhält der Betroffene selbst eine regelmäßige Invalidenrente.

Diese allmähliche Auszahlung der Unterstützungskasse erhöht die Planungssicherheit im Alter. Der Versorgungsberechtigte erhält entweder zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rente oder – im Fall von Gesellschafter-Geschäftsführern oder mitarbeitenden Familienmitgliedern – auch anstatt der gesetzlichen Rente die monatliche Betriebsrente.

Die Auszahlung der Unterstützungskasse in einem einmaligen Betrag

Die andere Möglichkeit, sich die Leistungen aus der Unterstützungskasse auszahlen zu lassen, besteht in der Wahl einer einmaligen Kapitalauszahlung. Diese Variante wird zumeist von Versorgungsempfängern gewählt, die nicht unbedingt auf die monatliche zusätzliche Rente angewiesen sind, sich aber vielleicht beim Erreichen des Rentenalters mit dem einmalig ausgezahlten größeren Betrag einen besonderen Wunsch erfüllen oder auch den Kredit für ihre Wohnimmobilie ablösen möchten.

Besteuerung der Auszahlungen aus einer Unterstützungskasse

Bei der Unterstützungskasse gibt es die Besonderheit, dass die eingezahlten Beiträge während der gesamten Phase der Anwartschaft in beliebiger Höhe steuerfrei bleiben – es gilt also das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Steuern fallen erst an, sobald die Unterstützungskasse beginnt, die zugesagten Leistungen auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden nach § 19 EStG wie ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert. Dabei ist es unerheblich, ob die Auszahlung als einmaliger Betrag oder in Form einer monatlichen Rente erfolgt.