Unterstützungskasse: Vorsorge für das Top-Management ohne Bilanzausweis

29. Mai, 2013

Betriebsrente AltersvorsorgeDie Frage nach zusätzlichen Möglichkeiten der Altersvorsorge ist heute dringender denn je. Schon längst ist klar, dass die gesetzliche Rentenversicherung den für die Zukunft voraussehbaren Versorgungsbedarf nicht annähernd wird decken können. Deswegen hat sich neben der privaten Rentenversicherung als dritte Säule des Rentensystems in Deutschland die betriebliche Altersvorsorge ihre Position gesichert.

Betriebliche Altersvorsorge für Gesellschafter und Geschäftsführer: nur zwei Wege kommen in Frage

Besondere Brisanz hat das Thema betriebliche Altersvorsorge für Gesellschafter und Geschäftsführer in GmbHs, aber auch Vorstandsmitglieder in Aktiengesellschaften. Denn das Führungspersonal hat oftmals überhaupt keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente, weil keine Sozialversicherungspflicht besteht. Hier ist es daher umso wichtiger, für eine rechtzeitige und angemessen hohe Betriebsrente zu sorgen. Aus steuerlicher Sicht kommen für die Geschäftsführerversorgung jedoch nur zwei der insgesamt fünf gesetzlich anerkannten Durchführungswege in Frage:

1. Die Pensionszusage

Bei der Pensionszusage oder Direktzusage handelt es sich um ein unmittelbares Versorgungsversprechen des Arbeitgebers gegenüber seinem Mitarbeiter. Auch die Finanzierung und die Erfüllungspflicht der Versorgungszusage verbleiben beim Trägerunternehmen. Mithilfe der eingezahlten Beiträge werden innerbetriebliche Rücklagen gebildet, aus denen später die Leistungen ausgezahlt werden.

2. Die Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist ein wirtschaftlich und rechtlich selbstständiger externer Versorgungsträger, meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Arbeitgeber macht gegenüber seinem Mitarbeiter die Versorgungszusage, lagert aber die Zahlungsverpflichtungen auf die Unterstützungskasse aus. Die Beiträge werden folglich auch dort eingezahlt, die auszuzahlenden Leistungen stellt ebenfalls die Unterstützungskasse zur Verfügung.

Gemeinsamkeiten – und ein wesentlicher Unterschied

Beiden Durchführungswegen ist gemeinsam, dass die eingezahlten Beiträge während der gesamten Phase der Anwartschaft in beliebiger Höhe steuerfrei bleiben. Diese komplett nachgelagerte Besteuerung macht es möglich, auch Beiträge deutlich über der für alle anderen Durchführungswege geltenden Höchstgrenze (4% der Beitragsbemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung) einzuzahlen.

Allerdings gibt es einen bedeutenden Unterschied. Für die Pensionszusage müssen innerbetriebliche Rückstellungen gebildet werden, die bei der Bilanzierung nach dem HGB auf der Passivseite ausgewiesen werden müssen. Sie werden als langfristige Zahlungsverpflichtungen dem Fremdkapital zugeordnet und senken somit die Eigenkapitalquote, was eine Herabstufung beim Rating zur Folge haben kann.

Bei der Unterstützungskasse hingegen erfolgt die Finanzierung der Versorgungszusage unternehmensextern. Sie ist deswegen der einzige Durchführungsweg mit unbegrenzter Beitragshöhe und ohne Bilanzberührung.