Unterstützungskasse: Die etwas andere Absicherung für Geschäftsführer und leitende Angestellte

10. Juli, 2013

Wenn es um die Angestellten geht, so ist das Thema betriebliche Altersvorsorge längst in aller Munde. Denn angesichts der immer dramatischer werdenden Rentensituation in Deutschland haben viele Menschen die Notwendigkeit einer zusätzlichen Altersvorsorge erkannt und handeln dementsprechend. Gerade die Betriebsrente hat sich in den letzten Jahren zu einem zunehmend beliebteren Instrument der Personalpolitik entwickelt – und dies zu Recht, denn sie bringt für alle Beteiligten erhebliche Vorteile mit sich.

Was ist aber mit der Absicherung für den Chef?

Der Geschäftsführer eines Unternehmens trägt ein besonders hohes Risiko – umso mehr, wenn er auch Mitgesellschafter ist. Tagtäglich trifft er Entscheidungen, die Auswirkungen auf das gesamte Unternehmen und seine Mitarbeiter haben. Auch bei den anderen leitenden Angestellten verhält es sich ähnlich. In der Regel wird sich ihre besondere Verantwortung entsprechend in ihrem Gehalt niederschlagen. Aber in puncto Altersvorsorge ist die Lage längst nicht so klar:

  • Die gesetzliche Rentenversicherung kommt meist gar nicht in Betracht, weil der Geschäftsführer bzw. leitende Angestellte entweder gar nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder aber mit seinem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
  • Die staatlichen Förderungen im Rahmen einer privaten Altersvorsorge sind nur eingeschränkt nutzbar – die Riester Rente zum Beispiel scheidet aus, wenn keine Sozialversicherungspflicht besteht.
  • Die meisten Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge haben Begrenzungen bei der Beitragshöhe, so dass sie keine ausreichende Absicherung ermöglichen.

Erfreulich anders: die Unterstützungskasse

Anders verhält es sich jedoch mit der betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Unterstützungskasse. Sie ist für die Absicherung von Geschäftsführern und leitenden Angestellten geradezu ideal geeignet, weil sie mehrere entscheidende Vorteile in sich vereint.

1. Steuerfreiheit der Beiträge

Bei der Unterstützungskasse bleiben die Beiträge während der gesamten Phase der Anwartschaft in beliebiger Höhe steuerfrei. Erst mit dem Beginn der Leistungsauszahlung fallen die Steuern an (nachgelagerte Besteuerung), so dass eine Vorsorge in ausreichendem Umfang problemlos möglich ist.

2. Möglichkeit der Entgeltumwandlung

Erfolgt die Beitragszahlung an die Unterstützungskasse durch den Geschäftsführer bzw. leitenden Angestellten selbst, so geschieht dies auf dem Wege einer Entgeltumwandlung. Die Beiträge werden also aus dem unversteuerten Einkommen abgeführt, wodurch sich erhebliche Spareffekte hinsichtlich der Einkommensteuer ergeben.

3. Hohe Sicherheit

Zur Finanzierung der Versorgungsansprüche schließt der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung ab. Darüber hinaus ist er verpflichtet, Mitgliedsbeiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein zu zahlen, der im Falle einer Unternehmensinsolvenz einspringt.