Themenspecial: Wege zur Auslagerung der Pensionszusage

12. Januar, 2015

Wie ist die praktische Durchführung der Auslagerung zu verstehen?

Die Pflicht eine Versorgungszusage zu erfüllen sowie das Kapital dafür werden bei der Auslagerung der Pensionszusage auf einen externen Versorgungsträger übertragen. Bei der Auslagerung wird unterschieden zwischen past-services und future-services. Das meint Pensionsanwartschaften, die aus bereits geleisteter Arbeit entstanden sind und Anwartschaften, die aus noch zu leistender Arbeit entstehen können.

Welche Wege stehen als Alternative zur Weiterführung der Pensionskasse durch das Unternehmen selbst offen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Auslagerung durchzuführen. Es wird unterschieden zwischen: dem Contractual Trust Arrangement (CTA), den schuldbefreiten Übertragungsmodellen und dem Wechsel des Durchführungsweges. 

Die Auslagerung über ein CTA-Modell beinhaltet die Gründung einer vom Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Organisation, beispielsweise einer GmbH oder eines eingetragenen Vereins. Diese übernehmen die Funktion eines Treuhänders (Trust). Die finanziellen Rücklagen zur Altersversorgung werden anschließend auf den Trust übertragen. Die weiterführende Verwaltung, Anlage und Substanzmehrung unterliegt ab dann dem Trust, der verbrieft jedoch weiterhin Leistungen durch das Unternehmen zur Weitererfüllung der Pensionszusagen.

Schuldbefreiende Übertragungen (nach § 4 BetrAVG) finden nur statt bei

  • der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
  • bei Einstellung der Betriebstätigkeit bzw. der Liquidierung des Unternehmens.

Versorgungsverpflichtungen aus Pensionszusagen können aber auch auf Pensionskassen, Pensionsfonds oder Lebensversicherungsunternehmen (Direktversicherung) ausgelagert werden. Hierbei werden die Leistungen über das Kapitaldeckungsverfahren finanziert und die Versorgungsberechtigten haben einen direkten rechtlichen Anspruch auf ihre Leistungen (der generell aus allen Auslagerungsformen direkt und indirekt auf gesetzlicher Grundlage resultiert – der Weg der Absicherung unterscheidet sich jedoch je nach Art des Auslagerungsverfahrens). Aus arbeitsrechtlicher Sicht müssen aber bei einem Wechsel des Durchführungsweges die Leistungsstruktur und die Höhe der Leistungen gleich bleiben.

Änderung des Durchführungswegs: Pensionsfonds oder Unterstützungskasse?

Oft wird eine teilweise Übertragung auf Pensionsfond und Unterstützungskasse angewendet. Hier kommt die Unterscheidung zwischen past-services und future-services wieder zum Tragen. Auf den Pensionsfond können nur laufende Versorgungsleistungen oder Anwartschaften aus bereits geleisteter Arbeit übertragen werden. Auf die Unterstützungskasse können alle future-services aus noch zu erbringender Arbeit ausgelagert werden.

Bei der Übertragung auf eine Unterstützungskasse ist jedoch zu beachten, dass diese keinen direkten Rechtsanspruch auf die Leistungen gewährt. Die Haftpflicht für die Erfüllung der Pensionsleistungen verbleibt beim Arbeitgeber. Wird das Unternehmen insolvent und muss die Unterstützungskasse die Zahlung der Leistungen einstellen, übernimmt für die Unterstützungskasse der Pensions-Sicherungs-Verein die Weiterleistung.

Was ändert sich für die Belegschaft?

Den Mitarbeitern kann ein externer Versorgungsträger ein transparenteres Bild zum Stand ihrer Versorgungsleistungen liefern. Außerdem ist eine Kapitaldeckung für interne Zusagen nicht vorgeschrieben, bei Pensionsfonds und  Unterstützungskassen jedoch schon. Das sichert den Pensionären eine lebenslange Versorgungsleistung, die bei nicht ausreichenden Rücklagen interner Zusagen nicht gegeben sein muss. Die Übertragung auf Pensionsfonds sind für die Pensionsanwärter unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 66 EStG sogar steuerfrei. Eine Auslagerung auf die Unterstützungskasse ist darüber hinaus generell steuerfrei.