Pensionszusage Nachzahlungsverbot

Mit einer Pensionszusage sichert das Unternehmen seinen Mitarbeitern und den geschäftsführenden Gesellschaftern die betriebliche Altersvorsorge. Das Thema „Pensionszusage Nachzahlungsverbot“ wird dann relevant, wenn man nachträglich eine Pensionszusage für die Geschäftsführer aufstocken möchte, die gleichzeitig auch Gesellschafter sind.

Prinzipiell ist das zwar möglich, für diese Personen die Pensionen zu verbessern, es sind aber hinsichtlich des Steuerrechts viele relevante Fragestellungen zu berücksichtigen, die letztlich dazu führen, das ein „Pensionszusage Nachzahlungsverbot“ wirksam gemacht wird. Denn die Geschäftsführer, die gleichzeitig Gesellschafter sind, gehören zum Kreis der Eigentümer eines Unternehmens. Vorteile, die ihnen zufließen, können auch als Erträge aus unternehmerischer Tätigkeit angesehen werden. Für solche Erträge kann nachträglich keine Steuerfreiheit wirksam gemacht werden, deshalb hat der Gesetzgeber umfangreiche Regeln als „Pensionszusage Nachzahlungsverbot“ wirksam gemacht.

Diese Überlegungen zum Pensionszusage Nachzahlungsverbot gelten immer dann, wenn man rückwirkend die Vergütung als Pensionsrückstellung für Gesellschafter bzw. Geschäftsführer nach oben anpasst und dann davon ausgeht, dass diese höheren Zahlungen auch steuermindernd geltend gemacht werden können. Als Vergütung ist nämlich auch eine zukünftig höhere Pensionszahlung anzusehen, denn sie bringt dem Begünstigten einen Einkommens- bzw. Vermögensvorteil. Den betrieblichen Kosten für später wirksam werdende höhere Pensionszahlungen stehen also Erträge des Eigentümers gegenüber, die es ausschließen, dass das Finanzamt an den Kosten für die nachträgliche Verbesserung der Pensionszahlungen der Geschäftsführer beteiligt wird.

Entsprechende steuerrelevante Überlegungen sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn man durch eine Nachzahlung für vergangene Leistungen dafür sorgen möchte, dass der Geschäftsführer oder Gesellschafter in der Zukunft eine höhere betriebliche Altersvorsorge bekommt. Die Regelungen zur Thematik „Pensionszusage Nachzahlungsverbot “ lassen solche nachträglichen Verbesserungen nicht steuermindernd zu. Möglich ist aber die Ausrichtung der Pensionszahlungen auf zukünftige Leistungen. Da hier keine Nachzahlung vorliegt (es werden ja zukünftige Leistungen besser honoriert) braucht man das Thema „Pensionszusage Nachzahlungsverbot“ hier nicht grundlegend zu reflektieren.