Pensionszusage Insolvenz

Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. In vielen Fällen können zwar insolvente Unternehmen gerettet werden, doch auch in diesem Fall führt dies oft für die Gläubiger des Unternehmens zu einem Totalverlust ihrer Forderungen. Auch ehemalige Mitarbeiter des Unternehmens, die von ihrem früheren Arbeitgeber eine Pensionszusage erhalten haben, sind Gläubiger des insolventen Unternehmens, machen sich also Sorgen um die Sicherheit ihrer betrieblichen Altersvorsorge. Doch für diese besonderen Gläubiger des Unternehmens gibt es einen hohen Insolvenzschutz: Die Pensionszusage bei Insolvenz greift und sorgt entsprechen den Regeln des Betriebsrentengesetzes für eine dauerhafte Sicherheit bei der betrieblichen Rente. Selbst wenn das Unternehmen dauerhaft aus dem Geschäftsverkehr ausscheidet, gilt die Pensionszusage bei Insolvenz unbegrenzt weiter.

Die Ansprüche aus einer Betriebsrente gelten nach dem Betriebsrentengesetz als Anwartschaften bzw. Ansprüche. Diese können nach einer Insolvenz nicht mehr gegenüber dem früheren Arbeitgeber durchgesetzt werden. Für den Rentner tritt an die Stelle des Arbeitgebers ein Pensions-Sicherungs-Verein, der nach dem Gegenseitigkeitsprinzip funktioniert. Dieser Verein sorgt als Einrichtung der deutschen Wirtschaft dafür, dass die anderen Arbeitgeber in die Verpflichtungen aus den Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge eintreten. Mit dem Pensions-Sicherungs-Verein der deutschen Wirtschaft ist also eine wirksame Pensionszusage bei Insolvenz verbunden.

Insolvenzschutz der Versorgung von GGF

Insolvenz vor Pfandreife (Anwaltschaftsphase) - beherschender GGF

Bitte um Freigabe der Versicherung, da kein Gewinn zugunsten der Masse erzielt werden kann

  • Gibt der Insolvenverwalter frei:

    Abfindung der PZ durch Übertragung der FIR auf den Versorgungsberechtigten (VN-Wechsel)

  • Gibt der Insolvenzverwalter nicht frei:

    Angebot der Hinterlegung bei uns

    • Stimmt der Insolvenzverwalter zu:

      Beitragsfreie Fortführung der Versicherung

Im Falle einer Insolvenz tritt der Pensions-Sicherungs-Verein an die Stelle des früheren Arbeitgebers. Die Pensionszusage bei Insolvenz funktioniert also so, dass der Rentner sein Geld nun über diesen Sicherungsverein bekommt. Durch das Gegenseitigkeitsprinzip beim Verein ist dafür gesorgt, dass immer ausreichend Mittel für die Betriebsrenten vorhanden ist, selbst wenn es zu einer größeren Insolvenzwelle in der deutschen Wirtschaft kommen sollte. Ein Arbeitgeber, der auf die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge zurückgreifen möchte, ist also darauf verpflichtet, dem Pensions-Sicherungs-Verein ausreichend Mittel bereit zu stellen, damit dieser seine Aufgabe im Falle einer Insolvenz von anderen Arbeitgebern erfüllen kann. Nur wenn diese Zahlungen gewährleistet sind, greift die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge und nur dann ist die Pensionszusage bei Insolvenz wirksam gegeben.