Pensionszusage Hinterbliebenenversorgung

Die Pensionszusage eines Unternehmens sorgt insbesondere bei den Mitarbeitern des Unternehmens für bessere Akzeptanz. Damit dies gut funktioniert, müssen aber die Mitarbeiter das Gefühl haben, dass auch ihre Angehörigen von der Pensionszusage profitieren. Damit ist das Thema Pensionszusage Hinterbliebenenversorgung angesprochen: Auch die Angehörigen der Mitarbeiter sollen nach einem Todesfall noch Vorteile aus der Pensionszusage des Unternehmens ziehen können.

Hinterbliebenenversorgung

Steuerlich zulässig neben Ehegatten und Kinder (i. S. d § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG - bis max. zur Vollendung des 25. Lebensjahres) auch Lebensgefährten sowie (nicht) eingetragene Lebenspartner


Bei Lebensgefährten/nicht eingetragenen Lebenspartnern müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

In der Zusage namentliche Benennung mit Anschrift und GeburtsdatumBestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes und einer gemeinsamen Haushaltsführung
Versicherung gegenüber AG, dass ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsführung bestehtVerpflichtung gegenüber dem AG, etwaige Änderungen dieser Voraussetzungen mitzuteilen

Mit zum Thema der Pensionszusage Hinterbliebenenversorgung gehört die Versorgung von Witwer bzw. Witwe und auch von anderer Angehörigen, wenn der Versorgungsberechtigte verstirbt und versorgungsbedürftige Familienmitglieder zurücklassen werden. Im Regelfall wird sich die Pensionszusage Hinterbliebenenversorgung an den Regeln orientieren, wie man sie aus der gesetzlichen Altersvorsorge von Rentnern und Beamten kennt. Der überlebende Teil einer Ehe wird dann oft mit etwa 60 Prozent der Ruhebezüge des verstorbenen Ehemanns zurückgelassen. Es ist wichtig für die betriebliche Altersvorsorge, dass das Thema Pensionszusage Hinterbliebenenversorgung mit reflektiert wird, denn es ist ein vorrangiges Ziel der betrieblichen Altersvorsorge auch für die Angehörigen eines Berechtigten die gleiche Sicherheit wie bei einer gesetzlichen Versorgung zu geben.

Logischerweise müssen die gegenwärtig diskutierten modernen Formen von Familien (Paar mit gleichem Geschlecht, Varianten von Patchwork-Familie) auch beim Thema Pensionszusage Hinterbliebenenversorgung reflektiert werden. Es ist heute üblich, dass man auch als unverheiratetes Paar oder als Paar mit Lebenspartnerschaft die Hinterbliebenenversorgung besser als früher regeln möchte. Gleiches gilt auch, wenn Kinder in der Familie leben, die nur mit einem der Elternteile verwandt sind. Man sollte aber für die richtige Umsetzung der Pensionszusage Hinterbliebenenversorgung dafür sorgen, dass die entsprechenden Personen namentlich bekannt gemacht werden.

Zur klassischen Fragestellung bei der Pensionszusage für Hinterbliebene gehört die Versorgung der Kinder, egal ob diese ehelich oder unehelich geboren wurden. Meist gibt es ein Höchstalter, bis zu dem diese Kinder noch eine Waisenversorgung bekommen können. Im Regelfall sollte mit dem 27. Lebensjahr die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein. Bis hierher gibt es dann eine Waisenrente, auch bei der Pensionszusage Hinterbliebenenversorgung.