Pensionszusage GmbH & Co. KG

Eine GmbH & Co. KG ist eine besondere Gesellschaftsform, die zu einer Mischung von Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft führt. Dies hat die Konsequenz, dass für die Pensionszusage GmbH & Co. KG unterschiedliche Regeln zu beachten sind und zugleich neue Gestaltungsspielräume entstehen.

Pensionszusage GmbH & Co. KG: Die Firma, die hier die Pensionszusage gewährt, kann als eine Personengesellschaft verstanden werden, wobei aber mindestens einer der vollhaftenden Gesellschafter nur eine juristische Person ist. Dies ist eine GmbH, die als Kapitalgesellschaft auch von anderen Personen getragen sein kann als die vorhandenen voll- und teilhaftenden Gesellschafter der KG. Die Pensionszusage kann durch die KG, also die Personengesellschaft, aber auch durch die GmbH als Gesellschafter erfolgen.

In vielen Fällen wird die Pensionszusage GmbH & Co. KG nicht durch die Personengesellschaft KG gewährt, weil dadurch die spezifischen Einschränkungen für Personengesellschaften bei der Pensionszusage wirksam werden würden. So können in einer Personengesellschaft den Geschäftsführern keine steuerlich wirksamen Pensionszusagen gewährt werden, Kosten für den Aufwand einer Absicherung einer solchen Pensionszusage wären somit Einnahmen der Gesellschafter, die ihnen auch steuerlich zuzuordnen wären.

Die Pensionszusage GmbH & Co. KG wird also in vielen Fällen von der GmbH gewährt, die ihrerseits in der gesamten Gesellschaft nur die Funktion eines einzelnen Gesellschafters ausübt. Diese GmbH führt auch formal die Geschäfte des gesamten Unternehmens. Es ist wichtig, dass die GmbH aber auch eigene Geschäftstätigkeit entwickelt und dass die Geschäftsführer der GmbH, die eine Pensionszusage erhalten sollen, auch in dieser Verantwortung für die GmbH tätig werden können. Für die Angemessenheit der Pensionszusage sind dann die üblichen Prüfverfahren anzuwenden. Auch wenn es schwierig erscheint, eine Pensionszusage GmbH & Co. KG ist möglich, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet und die tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten der Gesellschafter angemessen gewürdigt werden.