Pensionszusage Altersgrenze

Eine Pensionszusage ist die Verpflichtung eines Unternehmens, an Mitarbeiter oder Geschäftsführer ab einem bestimmten Alter oder ab einer bestimmten Änderung in der Beschäftigung eine Zulage zur normalen Alterssicherung zu zahlen. Bei Mitarbeitern ist diese Pensionszusage häufig an den Eintritt ins Rentenalter geknüpft, deshalb ist hier die Pensionszusage Altersgrenze bereits jetzt flexibel wirksam. Bei Geschäftsführern war es bisher üblich, dass man die Pensionszusage Altersgrenze auf ein bestimmtes Alter (beispielsweise das 65. Lebensjahr) geknüpft hat. Es ist nun die Frage zu klären, ob durch die Neuregelung der Altersgrenzen für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer Auswirkungen auf die Pensionszusage Altersgrenze von Geschäftsführern entsteht. Offensichtlich möchte der Gesetzgeber keine neuen Privilegien hinsichtlich der Altersgrenzen entstehen lassen. Das zeigt sich auch darin, dass für Beamte die Altersgrenze den anderen Arbeitnehmern angepasst wurde.

Generell wird Schritt für Schritt die übliche Altersgrenze in die Richtung des 67. Lebensjahres verschoben. Dies kann auch Relevanz für die Pensionszulage des Geschäftsführers haben, denn mit dieser Altersgrenze sind bestimmte steuerliche Festlegungen verbunden. Bisher war es üblich, dass Geschäftsführer in den Anstellungsverträgen ein Anrecht auf Altersbezüge ab dem 65. Lebensjahr hatten. Doch das Finanzministerium wird diese einfache Regelung für nicht mehr anwenden können. Man möchte auch bei der Pension der Geschäftsführer eine Pensionszusage Altersgrenze anwenden, die weitgehend den Regeln bei Arbeitnehmern und Beamten entspricht. Für die Pensionsrückstellungen der Unternehmen hat diese neue Art von Pensionszusage Altersgrenze die Folge, dass die Rückstellungen für die Pension der Geschäftsführer neu zu bestimmen sind.

Allerdings hat die Rechtsprechung den Unternehmen Übergangsfristen eingeräumt, bis zu dem sie die Pensionszusage Altersgrenze neu gestalten müssen. Die Unternehmen können sich etwas Zeit lassen, die Regelung zur Altersgrenze der Geschäftsführer anzupassen, müssen aber langfristig ihre Vertragsgestaltung so abändern, dass in Zukunft die Geschäftsführer nicht eher auf eine Pensionszulage zurückgreifen können wie vergleichbar alte Arbeitnehmer.