Pensionszusage – die Altersvorsorge für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder

04. Juli, 2013

Die meisten Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente, weil sie entweder gar nicht sozialversicherungspflichtig sind oder aber mit ihrem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegen. Die betriebliche Altersvorsorge ist hier eine gute Alternative.

Ein besonders beliebter Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge für die Geschäftsleitung ist die Pensionszusage. Sie bietet in der Tat vielerlei Vorteile:

  • Die Zusage kann sehr individuell und flexibel gestaltet werden.
  • Die Beiträge bleiben während der gesamten Phase der Anwartschaft in beliebiger Höhe steuerfrei (nachgelagerte Besteuerung).
  • Die Beitragszahlung kann auf dem Weg der Entgeltumwandlung erfolgen, wodurch sich zusätzliche Spareffekte ergeben.

Dann klappt’s auch mit den Finanzbehörden: Was bei der Pensionszusage für den Chef zu beachten ist

In Kapitalgesellschaften werden finanzielle Zusagen an den Geschäftsführer oder mitarbeitenden Gesellschafter von den Finanzbehörden äußerst kritisch betrachtet. Schnell kommt hier der Verdacht auf, dass eine versteckte Gewinnausschüttung zum Zwecke der Steuerersparnis angestrebt wird. Deswegen gibt es für die Gestaltung von Pensionszusagen für (Gesellschafter-) Geschäftsführer einige Regeln zu beachten:

1. Gesellschafterbeschluss

Die Erteilung einer Pensionszusage an den (Gesellschafter-) Geschäftsführer bedarf immer eines Gesellschafterbeschlusses. Bei Zusagen gegenüber Vorstandsmitgliedern ist entsprechend ein Beschluss bzw. die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich.

2. Erdienbarkeitsfrist

Bevor ein (Gesellschafter-) Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied in den Genuss seiner Pension kommt, sollte er mindestens zehn Jahre im Unternehmen tätig gewesen sein. Zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem Eintritt ins Pensionsalter sollten also wenigstens zehn Jahre liegen.

3. Probezeiten

Ebenso erwarten die Behörden, dass ein (Gesellschafter-) Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied sich erst einmal bewährt, bevor das Unternehmen ihm gegenüber eine so bedeutsame finanzielle Zusage macht. Deswegen sollten zwischen dem Eintritt in das Unternehmen und dem Zusagezeitpunkt

  • bei Neugründungen: mindestens fünf Jahre
  • bei schon länger bestehenden Unternehmen: mindestens zwei bis drei Jahre

liegen.

Ausführliche Informationen zum Thema betriebliche Altersvorsorge finden Sie auf unserem Fachportal: www.betriebliche-altersvorsorge24.info