Pensionsrückstellungen und Rückdeckungsversicherung

Pensionsrückstellungen werden innerhalb eines Unternehmens gebildet, um die Erfüllung der gegenüber den Arbeitnehmern gemachten Versorgungszusagen zu ermöglichen. Theoretisch werden versicherungsmathematische Berechnungen so angestellt, dass das in den Pensionsrückstellungen angesparte Kapital ausreichen würde, um den Versorgungsansprüchen aller Leistungsempfänger gerecht zu werden. In der Praxis ist es jedoch so, dass in sehr vielen Fällen bereits abzusehen ist, dass es in der Zukunft zu bedeutenden Versorgungslücken kommen wird. Dies liegt vor allem an den sich ändernden Bedingungen und gilt besonders für schon länger bestehende Pensionszusagen. In den letzten Jahrzehnten ist die Lebenserwartung beider Geschlechter deutlich gestiegen. Und auch die Entwicklung der Zinssätze sorgt für Unsicherheiten hinsichtlich der finanziellen Reichweite der Pensionsrückstellungen.

Eine sinnvolle Ergänzung zur Pensionsrückstellung: die Rückdeckungsversicherung

Um die oben genannten Risiken zu umgehen, bietet sich der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung an. Die Pensionsrückstellung wird hiermit natürlich nicht hinfällig; bei der Rückdeckungsversicherung handelt es sich vielmehr um ein zusätzliches Instrument zur Absicherung der Versorgungsansprüche.
Bei der Rückdeckungsversicherung handelt es sich um eine auf das Leben des jeweiligen Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung. Der Arbeitgeber schließt sie ab und sichert somit die zugesagten Versorgungsleistungen ganz oder zum Teil ab. Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags entsteht eine Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherer und dem Arbeitgeber, der hier als Versicherungsnehmer fungiert. Der Arbeitnehmer selbst hat keinen Anspruch gegen die Versicherung. Alle Ansprüche und Leistungen stehen dem Unternehmen zu, und dieses kann über alle diesbezüglichen Rechte allein verfügen.

Pensionsrückstellungen und Rückdeckungsversicherung in der Unternehmensbilanz

Die Pensionsrückstellungen werden als langfristige Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens betrachtet und daher bei der Bilanzierung nach dem HGB der Passiva-Seite zugeordnet. Bei der Rückdeckungsversicherung hingegen handelt es sich um Vermögen, das dem Unternehmen bereits sicher ist. Sie kann deswegen auf der Aktiva-Seite der Bilanz aufgeführt werden.

Wichtig für Gesellschafter-Geschäftsführer: Die Möglichkeit der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung

Gesellschafter-Geschäftsführer haben einerseits aufgrund ihres höheren Einkommens auch einen erhöhten Vorsorgebedarf. Andererseits sind sie jedoch nicht dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) unterstellt und genießen deswegen für ihre betriebliche Altersvorsorge auch nicht den gesetzlichen Insolvenzschutz. Um ihre Versorgungsansprüche zu sichern, reicht die Bildung von internen Pensionsrückstellungen nicht aus. Die Rückdeckungsversicherung kann allerdings an den jeweiligen Versorgungsempfänger verpfändet werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für den Fall einer Unternehmensinsolvenz die Ansprüche, die er gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat, an den Versorgungsberechtigten überträgt. Auf diese Weise lassen sich die Ansprüche von Gesellschafter-Geschäftsführern optimal schützen. Wichtig ist: Ebenso wie für die Pensionszusage selbst ist auch für eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer immer ein Gesellschafterbeschluss nötig.