Pensionskasse Lohnsteuer

Die Pensionskasse ist eine Einrichtung zur Altersversorgung von einem oder mehreren Unternehmen. Sie gilt als rechtsfähige Versorgungseinrichtung (Versicherungsunternehmen) in Deutschland und unterliegt der Versicherungsaufsicht (VAG). Bei Altverträgen nach § 40b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) der betrieblichen Altersversorgung, wird bei der Pensionskasse Lohnsteuer pauschal in Höhe von 20 % auf die Beiträge erhoben.

Bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.752 EUR ist während der gesamten Ansparphase bei der Pensionskasse Lohnsteuer in Höhe von 20 % auf die Beiträge abzuführen. Der Betrag kann sich auf 2.148 EUR erhöhen, wenn mehrere Arbeitnehmer in einem Vertrag der Pensionskasse Lohnsteuer versichert sind. Dann darf nur der Durchschnittsbeitrag 1.752 EUR nicht überschreiten. Bis zu diesem Betrag sind die Einzahlungen in die Pensionskasse Lohnsteuer auch sozialversicherungsfrei, wenn die Beiträge aus Sonderzahlungen, wie beispielsweise aus Weihnachts- und Urlaubsgeld abgeführt werden.

Lediglich monatliche Leistungen in einen solchen Versorgungsvertrag sind voll sozialversicherungspflichtig. Da die Verträge in der Ansparphase nicht steuerfrei sind, sondern der Pensionskasse Lohnsteuer in Höhe von 20 % abgeführt werden muss, werden Renten aus diesen Verträgen im Alter nur mit dem günstigen Ertragsanteil besteuert. Das bedeutet bei einem Renteneintritt mit 65 Jahren, dass 18 % der Betriebsrente mit dem dann gültigen, persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Einmalzahlungen aus der Pensionskasse Lohnsteuer sind sogar unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: Die Vertragslaufzeit muss mindestens 12 Jahre bei einer mindestens 5-jährigen Beitragszahlungsdauer betragen. Ob Altverträge, die der Pauschalbesteuerung unterliegen, oder Verträge nach § 3 Nr. 63 EStG, die nach der steuer- und sozialversicherungsfreien Ansparphase nachgelagert besteuert werden – die betriebliche Altersversorgung ist eine lukrative Möglichkeit, staatliche Förderungen für sich zu beanspruchen.