Pensionskasse Höchstbetrag

Die staatliche Förderung für die betriebliche Altersversorgung ist abhängig von der Beitragsbemessungsgrenze und ändert sich jedes Jahr entsprechend. So liegt der Pensionskasse Höchstbetrag bei Verträgen nach § 3 Nr. 63 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) grundsätzlich bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

Bis zu diesem Betrag können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber steuer- und sozialabgabenfreie Einzahlungen in den Versorgungsvertrag leisten. Besteht zudem keine weitere Altzusage nach § 40b des EStG für den Arbeitnehmer, so können über den Pensionskasse Höchstbetrag hinaus weitere 1.800 EUR steuerfrei investiert werden. Dieser Teil der Einzahlung ist allerdings sozialabgabenpflichtig. Der Pensionskasse Höchstbetrag lag beispielsweise im Jahr 2012 bei monatlich 224 EUR, das sind jährlich 2.688 EUR.

Einzahlungen bis zu diesem maximalen Betrag werden in der Ansparphase gefördert. Die Auszahlungen aus den Verträgen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung und sind dann auch sozialabgabenpflichtig. Eine Ausnahme besteht für Gutverdiener und privat Krankenversicherte: Sie müssen später von der Betriebsrente keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Daher lohnt es sich besonders für diese Gruppe von Arbeitnehmern, den Pensionskasse Höchstbetrag voll auszuschöpfen. Im Jahr 2013 liegt der Pensionskasse Höchstbetrag bei monatlich 232 EUR bzw. jährlich 2.784 EUR.

Es besteht die Möglichkeit, eine dynamische Anpassung in einen Versorgungsvertrag der Pensionskasse Höchstbetrag einzuschließen, sodass die jährlichen Einzahlungen entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze angepasst werden. So wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer immer die höchstmögliche staatliche Förderung für sich beanspruchen kann. Der Einschluss der Dynamik in einen Versorgungsvertrag der Pensionskasse Höchstbetrag wird auch empfohlen, um der Inflationsrate entgegenzuwirken. Ein Ausschluss der Erhöhung für ein Jahr oder die restliche Vertragslaufzeit ist immer möglich.