Pensionskasse Arbeitgeber

Die betriebliche Altersversorgung bietet fünf verschiedene Durchführungswege, über die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer staatliche Förderungen erhalten können. Der Arbeitgeber trifft letztendlich die Entscheidung darüber, ob er seinen Mitarbeitern Vorsorgeverträge über die Pensionszusage, die Unterstützungskasse, den Pensionsfonds, die Direktversicherung oder die Pensionskasse anbieten möchte. Grundsätzlich hat aber jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung – eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung.

Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung zur Altersvorsorge, deren Träger ein oder mehrere Unternehmen sein können. Sie unterliegt ebenso wie Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt die Vermögensanlage, um das Kapital dauerhaft zu sichern. Einzahlungen in die Pensionskasse können sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanziert sein. Der Arbeitgeber kann auf diese Weise einen Teil dazu beitragen, die entstehende Versorgungslücke seiner Mitarbeiter im Rentenalter zumindest teilweise zu schließen.

Da die gesetzliche Rentenversicherung in Zukunft nur noch eine Grundsicherung darstellt, ist eine zusätzliche Absicherung notwendig, um den Lebensstandard im Alter sicherzustellen. Durch den Abschluss eines Versorgungsvertrages der Pensionskasse werden Mitarbeiter motiviert und stärker an das Unternehmen gebunden. Der Arbeitgeber gewinnt als Unternehmen am Arbeitsmarkt an Attraktivität. Der Staat unterstützt ihn in Form von staatlichen Förderungen während der Ansparphase.

So können Beiträge in die Pensionskasse bis zur Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei investiert werden. Die Beiträge kann der Arbeitgeber als Betriebsausgaben nach § 4c des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geltend machen. Durch die Versorgung über eine Pensionskasse entsteht für das Unternehmen kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.