Pensionsfonds Körperschaftsteuer

Für einen Pensionsfonds fällt die Körperschaftsteuer in jedem Fall an. Der Fonds ist als rechtlich selbstständiges Wirtschaftssubjekt nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unbeschränkt steuerpflichtig. Seit 2008 beträgt die Körperschaftsteuer für Pensionsfonds nur noch 15%; sie wurde im Zuge der letzten großen Unternehmensteuerreform um zehn Prozentpunkte gesenkt.

Was genau ist die Körperschaftsteuer und warum fällt sie für Pensionsfonds an?

Mit dem Begriff Körperschaftsteuer wird die Steuer bezeichnet, die auf das Einkommen juristischer Personen zu zahlen ist. Dies können Kapitalgesellschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen usw. sein. Beim Pensionsfonds wird die Körperschaftssteuer nach dem Gewinn berechnet.

Der Pensionsfonds ist eine wirtschaftliche Einrichtung, die rechtlich und steuerlich selbstständig agiert. Deswegen wird er wie eine juristische Person behandelt und mit der Körperschaftsteuer belegt.

Körperschaftsteuer für Pensionsfonds – Befreiung nicht möglich

Anders als beispielsweise eine Unterstützungskasse kann ein Pensionsfonds nicht von der Körperschaftssteuer befreit werden. Denn eine solche Befreiung ist nach § 5 KStG nur möglich, wenn

  • die Einrichtung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient
  • (im Falle einer Altersversorgung) die Einrichtung den Versorgungsberechtigten keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Leistungen gewährt
  • am Ende des Wirtschaftsjahres das Vermögen nicht höher ist als der dem notwendigen Deckungsvermögen entsprechende Betrag.

Die Befreiung des Pensionsfonds von der Körperschaftssteuer ist demzufolge nicht möglich, denn er

  • arbeitet mit dem eingezahlten Vermögen gewinnorientiert
  • gewährt den Leistungsberechtigen einen direkten Rechtsanspruch
  • ist bestrebt, das Vermögen zu maximieren, um die Überschüsse an die Anleger ausschütten zu können.