Pensionsfonds Kapitalanlage

Einer der wichtigsten Aspekte ist beim Pensionsfonds die Kapitalanlage. Als der Pensionsfonds 2001 als jüngster der insgesamt fünf Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge zugelassen wurde, geschah dies mit dem Ziel, die Versorgungsanwärter an den Möglichkeiten des freien Kapitalmarkts teilhaben zu lassen. Sie sollen dank geschickter Kapitalanlagen durch den Pensionsfonds möglichst nicht nur eine garantierte Mindestrente erhalten, sondern an den erwirtschafteten Überschüssen direkt beteiligt werden.

Pensionsfonds: Kapitalanlage durch Anlageverordnung geregelt

Bei einem Pensionsfonds kann die Kapitalanlage grundsätzlich sehr frei erfolgen – genau darin besteht ja der große Vorteil gegenüber den anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge. Um aber die Interessen der Rentenanwärter zu schützen, hat der Gesetzgeber dennoch ein Instrument zur Regulierung der Kapitalanlagen bei Pensionsfonds geschaffen: die Pensionsfonds-Kapitalanlageverordnung (PFKapAV). Sie wurde 2001 verabschiedet, also in demselben Jahr, in dem der Pensionsfonds als Durchführungsweg gesetzlich zugelassen wurde. Der Hauptzweck der Anlageverordnung besteht darin, das Grundanliegen der betrieblichen Altersvorsorge zu wahren: nämlich eine langfristige und sichere finanzielle Grundlage für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zu schaffen. Deswegen werden die Möglichkeiten der Kapitalanlagen des Pensionsfonds mithilfe der PFKapAV genauer definiert.

Die wichtigsten Grundsätze bei der Gestaltung der Kapitalanlage eines Pensionsfonds

1. Grundsatz der Mischung

Das Gebot, innerhalb der Kapitalanlagen eines Pensionsfonds verschiedene Anlageformen miteinander zu kombinieren, dient dazu, die den einzelnen Anlageformen eigenen kapitalmarktinternen Risiken nach Möglichkeit zu begrenzen. Allerdings heißt es im § 3 PFKapAV zunächst einmal: „Die angemessene Verteilung des gebundenen Vermögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung) bestimmt sich vorbehaltlich weiterer Regelungen dieser Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan.“ Es gelten nur wenige konkrete Beschränkungen, beispielsweise eine Höchstgrenze von 10% des Sicherungsvermögens bei Anlagen nach der Öffnungsklausel (d.h. Anlagen, die nicht unter § 2 PFKapAV explizit als zulässige Anlageformen aufgeführt sind).

2. Grundsatz der Streuung

Auch die Vorgabe, die Kapitalanlagen des Pensionsfonds zu streuen, dient der Risikominimierung. Hierbei geht es darum, dem Ausfall einzelner Anlageadressen entgegenzuwirken. Das Gebot der Streuung führt verschiedene konkrete quantitative Begrenzungen auf, unter anderem:

  • Anlagen bei ein und demselben Schuldner: maximal 30%
  • Anlagen bei ein und demselben Kreditinstitut: maximal 30%
  • Grundkapital bei ein und derselben Gesellschaft: maximal 10%
  • Anlagen bei einem Trägerunternehmen: maximal 5%

3. Grundsatz der Kongruenz

Der Grundsatz der Kongruenz bezieht sich auf die Währungen. Er besagt, dass die Kapitalanlage des Pensionsfonds in derselben Währung erfolgen muss, in der die zugesagten Versorgungsleistungen später ausgezahlt werden. Auf diese Weise werden Verluste durch schwankende Landeswährungen vermieden.