Pensionsfonds Deckungsrückstellungsverordnung

Die Deckungsrückstellungsverordnung für Pensionsfonds (PFDeckRV) ist im Januar 2002 in Kraft getreten und wurde zuletzt 2011 aktualisiert. Der vollständige Name des Gesetzestextes lautet: Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen von Pensionsfonds. Sie basiert auf dem § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), welcher das Bundesfinanzministerium dazu berechtigt, den (maximalen) Zinssatz für die Berechnung sogenannter Deckungsrückstellungen festzulegen. Deckungsrückstellungen sind die in der Bilanz eines Versicherungsunternehmens auf der Passivseite ausgewiesenen langfristigen Verbindlichkeiten, die sich aus den Versicherungsverträgen (in der Regel Lebensversicherungen) ergeben. Sie sind wichtig für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögenswerte, selbst wenn die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten möglicherweise erst in vielen Jahrzehnten fällig wird.

 

Bedeutung der Deckungsrückstellungsverordnung für den Pensionsfonds

 

Der Pensionsfonds ist einem Versicherungsunternehmen insofern ähnlich, als auch er langfristige Versorgungszusagen zu erfüllen hat. Die entsprechenden Verbindlichkeiten sind ungewiss, aber der Erfüllungsrückstand des Pensionsfonds muss dennoch abgebildet werden. Diese Darstellung der Versorgungsverpflichtungen wird mithilfe der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung reguliert.

 

Die Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung gilt vor allem dann, wenn der Pensionsfonds eine versicherungsförmige Garantie bietet, das heißt, wenn er den Versorgungsberechtigten eine garantierte Mindestrente zusagt. In diesem Falle funktioniert der Pensionsfonds also genau wie eine Lebensversicherung. Die gebildeten Rückstellungen dienen der Deckung der zugesagten Mindestleistung. Im Rahmen der Pensionsfonds-Rückrückstellungsverordnung werden die Modalitäten für die Verzinsung dieser Deckungsrückstellungen festgesetzt. Aber auch für Pensionsfonds ohne garantierte Mindestrente greifen die Regularien dieser Verordnung.

 

Die wichtigsten Punkte der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung

 

Die Deckungsrückstellungsverordnung für Pensionsfonds umfasst im wesentlichen die folgenden Punkte:

 

  • § 1 – Versicherungsförmige Garantien: In diesem Paragraphen werden die Bedingungen für das Vorliegen einer versicherungsförmigen Garantie sowie die anzuwendenden Zinssätze für die Berechnung der Rückstellungen.
  • § 2 – Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei versicherungsförmigen Garantien: Dieser Abschnitt beschreibt die Methoden, nach der die Höhe der Deckungsrückstellungen berechnet wird.
  • § 3 – Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien: Im dritten und letzten Paragraphen der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung schließlich geht es um die Berechnung der Rückstellungen für Pensionsfonds ohne eine garantierte Mindestleistung.