Kündigung: Was passiert mit der Betriebsrente?

19. März, 2013

Kündigung Was passiert mit der Betriebsrente

Wenn Arbeitnehmer selbst kündigen oder aber durch eine Arbeitgeberkündigung ihre Stelle verlieren, stellt sich neben vielen anderen Fragen auch die nach der betrieblichen Altersvorsorge. Kann diese in irgendeiner Weise fortgesetzt werden? Und wenn nicht: Was geschieht mit den bereits eingezahlten Beiträgen?

Häufige Arbeitgeberwechsel im ursprünglichen Konzept nicht vorgesehen

Zunächst einmal muss klar gesagt werden: Die betriebliche Altersvorsorge ist in allererster Linie ein Mittel, um Mitarbeiter für lange Zeit – im Idealfall bis zum Erreichen des Rentenalters – an ein Unternehmen zu binden. Sie stammt in ihrer ursprünglichen Form aus einer Zeit, in der die Mobilität des Individuums noch viel stärker beschränkt war, als das heute der Fall ist. Aber dennoch, oder gerade deswegen, besteht ihre Hauptfunktion aus Arbeitgebersicht nach wie vor in der Bindung von Mitarbeitern. Attraktiv ist sie deswegen vor allem für diejenigen, die über viele Jahre im selben Unternehmen verbleiben.

Kündigung: Mehrere Möglichkeiten

Dennoch muss der Arbeitnehmer beim Verlassen des Unternehmens vor dem Erreichen des Rentenalters nicht gänzlich auf die Betriebsrente verzichten. Einen wichtigen Beitrag zum Schutz seiner Ansprüche leistet das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) von 1974. Dabei macht es auch keinen Unterschied, welche Seite die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat. Grundsätzlich möglich sind:

  1. die Mitnahme der betrieblichen Krankenkasse zu einem neuen Arbeitgeber durch Übernahme oder Übertragung
  2. die private Weiterführung
  3. die Aussetzung der Beitragszahlungen

Hierbei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass nicht jede der drei Möglichkeiten für jede Variante der betrieblichen Altersvorsorge gleichermaßen gilt. Es lohnt sich also in jedem Fall, sich im Voraus professionell beraten zu lassen.

Eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge ist übrigens grundsätzlich nicht möglich. Wenn die Mitnahme oder private Weiterführung nicht in Frage kommen, dann bleibt nur die Aussetzung der Beitragszahlungen. Der Vertrag wird in diesem Falle auf ruhend gesetzt. Beim Erreichen des Rentenalters erhält dann der Arbeitnehmer eine zusätzliche Rente entsprechend der angesparten Beträge. Dies gilt allerdings nur im Rahmen der gesetzlich festgelegten Unverfallbarkeit.

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