Prüfung GGF Versorgung

Bei der Prüfung der GGF Versorgung (Gesellschafter Geschäftsführer Versorgung) geht es darum festzustellen, ob das Vorsorgekonzept bestimmte Kriterien erfüllt. Dies ist unbedingt notwendig, damit die steuerliche Anerkennung durch die Finanzbehörden gesichert ist. Weil ein Gesellschafter-Geschäftsführer immer auch direkt am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilhat, soll verhindert werden, dass die Zusage zur Altersvorsorge für eine verdeckte Gewinnausschüttung missbraucht wird. Denn meist wird für die GGF Versorgung eine Variante gewählt, bei der die eingezahlten Beiträge während der gesamten Phase der Anwartschaft unversteuert bleiben.

Am besten erfolgt die Prüfung der GGF Versorgung durch das Unternehmen selbst und schon im Voraus, so dass es keine bösen Überraschungen gibt.

Prüfung GGF Versorgung – die Hauptkriterien

Die Prüfung einer GGF Versorgung betrifft die Vorsorgeverträge für beherrschende Geschäftsführer – also Geschäftsführer, die zu mindestens 50 Prozent Anteil an der Gesellschaft haben. Untersucht bzw. hinterfragt werden dabei im Wesentlichen die folgenden Punkte:

  • Formale Kriterien
  • Erdienbarkeit und Probezeiten
  • Finanzierbarkeit bzw. Ernsthaftigkeit
  • Üblichkeit und Angemessenheit der Zusage

1. Prüfung der GGF Versorgung: Formale Kriterien

Zunächst einmal wird bei der Prüfung einer GGF Versorgung festgestellt, ob die formalen Kriterien eingehalten worden sind. Diese bestehen vor allem in den folgenden Punkten:

  1. Gesellschafterbeschluss
  2. Schriftform der Versorgungszusage
  3. keine Widerrufsvorbehalte
  4. laufendes Gehalt

2. Prüfung der GGF Versorgung: Erdienbarkeit und Probezeit

Der nächste wichtige Punkt bei der Prüfung einer GGF Versorgung sind zwei zeitbezogene Kriterien: Erdienbarkeit und Probezeit.

Als Frist für die Erdienbarkeit genügen zehn Jahre. Das bedeutet, dass zwischen dem Zeitpunkt der Zusage und dem Beginn der Auszahlung der zugesagten Leistungen mindestens zehn Jahre liegen müssen.

Die Probezeit umfasst die Zeit, die zwischen dem Eintritt ins Unternehmen und der Versorgungszusage liegt. Sie gilt als angemessen, wenn sie

  • bei Neugründungen fünf Jahre und
  • bei bereits bestehenden Unternehmen zwei bis drei Jahre

beträgt.

3. Prüfung der GGF Versorgung: Finanzierbarkeit

Des Weiteren wird im Rahmen der Prüfung einer GGF Versorgung Wert auf die Finanzierbarkeit bzw. Ernsthaftigkeit gelegt. Dies bedeutet, dass

  • eine Absicherung, z.B. in Form einer Rückdeckungsversicherung, besteht
  • das Pensionsalter bei mindestens 65 Jahren liegt
  • die Zusage in dieser Form auch an einen fremden, nicht beteiligten Geschäftsführer erteilt worden wäre

4. Prüfung der GGF Versorgung: Üblichkeit und Angemessenheit der Zusage

Zu guter Letzt beinhaltet die Prüfung der GGF Versorgung auch die Üblichkeit bzw. Angemessenheit der Zusage. Diese gilt als gegeben, wenn die Versorgungsinhalte den gängigen Zusagen entsprechen und die zugesagte Rente nicht mehr als 75 Prozent des letzten tatsächlichen Bruttogehalts des Geschäftsführers beträgt.