EU-Parlament beschließt europaweite Mobilität der Betriebsrente

05. Mai, 2014

Das EU-Parlament hat in diesen Tagen einer neuen Richtlinie zugestimmt, die es Arbeitnehmern wesentlich leichter machen soll, beim Umzug in ein anderes Land der europäischen Union ihre bereits erworbenen Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge mitzunehmen. EU-Sozialkommissar László Andor begründete die Initiative damit, dass mittlerweile in vielen europäischen Ländern die Arbeitnehmer auf zusätzliche Maßnahmen zur Altersvorsorge angewiesen seien. Ein Umzug innerhalb der EU dürfe daher keinesfalls negative Auswirkungen auf diese Renten- oder Pensionsansprüche haben.

Immerhin gut 14 Millionen EU-Bürger wechseln im Laufe ihres Lebens ihren Wohn- oder Dienstort innerhalb der europäischen Union. Für sie sind diese weitere Verbesserung der Arbeitnehmer-Freizügigkeit und die Absicherung ihrer Rentenansprüche unverzichtbar. Bisher gab es vor allem für die gesetzlichen Rentenansprüche entsprechende Regelungen, während die betriebliche Altersvorsorge bei einem Umzug in vielen Fällen gefährdet war. Auch für deutsche Arbeitnehmer gestaltete sich ein Arbeitgeberwechsel ins Ausland im Hinblick auf die Betriebsrentenansprüche bislang eher schwierig. Einer von vielen Gründen für die mangelnde Flexibilität waren die mit fünf Betriebsjahren verhältnismäßig langen Wartezeiten für die Unverfallbarkeit der Ansprüche.

Die wesentlichen Punkte der neuen Richtlinie auf einen Blick

Die neuen Regelungen werden nicht nur für eine Vereinheitlichung innerhalb der EU sorgen, sondern für die Arbeitnehmer vieler Länder – so auch Deutschlands – deutliche Verbesserungen gegenüber der aktuellen Situation mit sich bringen. Folgende Punkte hat das EU-Parlament beschlossen:

  1. Unverfallbarkeit der Betriebsrentenansprüche nach drei Jahren: Künftig sollen in allen europäischen Ländern die Ansprüche auf die betriebliche Altersvorsorge bereits nach drei Betriebsjahren unverfallbar werden. Wenn für die Unverfallbarkeit ein Mindestalter festgelegt wird, so darf dieses bei maximal 21 Jahren liegen.
  2. Bewahrung der Ansprüche vorzeitig ausscheidender Mitarbeiter: Wenn ein Arbeitnehmer vor dem Eintritt in den Ruhestand aus der betrieblichen Altersvorsorge seines Arbeitgebers ausscheidet, müssen seine Ansprüche bestehen bleiben und im Vergleich zu seinen nicht ausscheidenden Kollegen fair sein.
  3. Recht auf Informationen: Jeder Arbeitnehmer erhält das Recht, umfassend darüber informiert zu werden, wie sich ein eventueller Umzug auf seine Betriebsrentenansprüche auswirken würde. Vorzeitig aus dem Systems ausscheidende Versorgungsanwärter müssen ebenfalls ausführlich über den Wert ihrer Rentenansprüche aufgeklärt werden.

Vier Jahre Zeit für die Umsetzung

Die neue Richtlinie muss nun noch formal vom EU-Ministerrat beschlossen werden. Anschließend haben die Mitgliedsländer vier Jahre lang Zeit, die neuen Regelungen umzusetzen – das heißt also, dass spätestens ab 2018 die volle europaweite Mobilität der Betriebsrente überall gewährleistet sein sollte.