Direktzusage Bilanzierung

Bei der Direktzusage handelt es sich um einen internen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Das bedeutet, dass nicht nur die Versorgungszusage direkt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erfolgt, sondern dass auch die Pflicht zur Erfüllung dieser Zusage beim Trägerunternehmen selbst verbleibt.

Pflicht zur Angabe der Direktzusage bei der Bilanzierung

Zur Finanzierung der mittels Direktzusage versprochenen Versorgungsleistungen müssen im Unternehmen innerbetriebliche Rückstellungen angelegt werden. Da es sich hierbei letztendlich um langfristige Zahlungsverpflichtungen handelt, müssen diese Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz als Fremdkapital ausgewiesen werden. Damit wirkt sich die Direktzusage unmittelbar auf die Bilanzierung aus.

Dieses Umstand hat für das Unternehmen den Vorteil, dass diese Verbindlichkeiten den Gewinn mindern und damit ein Steuerstundungseffekt bei der Ertragssteuer entsteht. Gleichzeitig entsteht durch die Pflicht zur Bilanzierung der Direktzusage aber auch ein Nachteil, weil die Bewertung der Pensionsrückstellungen als Fremdkapital die Eigenkapitalquote des Unternehmens verringert und damit die Kreditwürdigkeit herabsetzt.

Die Direktzusage und ihre Bilanzierung nach dem BilMoG

Als am 1. Januar 2010 das „Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts“ (kurz: BilMoG oder Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) in Kraft trat, war dies die größte Reform des Bilanzrechts seit den 1980er Jahren. Sie zielte vor allem darauf ab, die Bilanzierung nach dem HGB an wichtige Parameter aus der Praxis anzupassen. Gleichzeitig wurde eine Annäherung des deutschen Bilanzrechts an die internationalen Standards der Bilanzierung angestrebt. Die Direktzusage ist vom BilMoG unmittelbar betroffen, da ein wesentlicher Teil des Gesetzes sich auf die Bewertung von (Pensions-) Rückstellungen bezieht.

Folgende Punkte haben sich mit dem BilMoG für die Bilanzierung der Direktzusage geändert:

  • Pensionsverpflichtungen müssen nun mit dem sogenannten Erfüllungsbetrag angesetzt werden. Das heißt, dass alle nach objektiven Kriterien zu erwartenden zukünftigen Entwicklungen hinsichtlich der Lohn-, Gehalts- und Rentenhöhe mit einbezogen werden müssen.
  • Die Abzinsung der Pensionsrückstellungen für die Direktzusage erfolgt bei der Bilanzierung nun nicht mehr statisch nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Zinssatz von 5,5%. Vielmehr muss nun ein von der Bundesbank immer wieder an den durchschnittlichen Marktwert angepasster, monatlich neu veröffentlichter Abszinsungsfaktor zugrunde gelegt werden.
  • Die Rückstellungen für Direktzusagen dürfen nun mit einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren abgezinst werden. Dadurch entfällt die zeitaufwändige individuelle Bewertung der Laufzeit einer jeden einzelnen Pensionsverpflichtung.
  • Vermögenswerte, die allein der Rückdeckung der Pensionsrückstellungen dienen, dürfen nun aktiviert und mit den Rückstellungen saldiert werden. Dies gilt jedoch nur für Deckungsvermögen, auf das kein anderer Gläubiger Zugriff hat (z.B. verpfändete Rückdeckungsversicherungen).