Direktzusage Auszahlung

Die Auszahlung einer Direktzusage kann grundsätzlich auf zwei möglichen Wegen erfolgen. Entweder, der Arbeitnehmer entscheidet sich dafür, dass er bei Eintritt des Versorgungsfalles eine monatliche Rente erhält, oder aber er empfängt den Rentenbetrag mittels einer einmaligen Kapitalauszahlung. Gleiches gilt bei der Vereinbarung möglicher Zusatzleistungen im Todesfall (Hinterbliebenenrente) bzw. im Falle dauerhafter Arbeitsunfähigkeit (Invalidenrente).

Abgrenzung: Auszahlung und Abfindung

Die Auszahlung einer Direktzusage im Sinne einer finanziellen Abfindung ist aufgrund entsprechender Regelungen innerhalb des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) jedoch nur eingeschränkt möglich. Für die unverfallbaren Anwartschaften scheidender und ehemaliger Arbeitnehmer gilt sogar ein Abfindungsverbot, von dem nur die so genannten geringfügigen Anwartschaften ausgenommen sind.

Anders verhält es sich jedoch bei der Direktzusage mit einer Auszahlung im Rahmen des Kapitalwahlrechts. Die einmalige Kapitalauszahlung beim Eintritt des Versorgungsfalles ist eine rechtlich anerkannte Form der Leistungszahlung bei der betrieblichen Altersvorsorge. Sie muss allerdings im Vorfeld innerhalb der Vorsorgevereinbarung als Recht des Arbeitgebers auf die Kapitalisierung der Betriebsrente schriftlich vereinbart werden.

Besteuerung der Auszahlung bei Direktzusagen

Die Erhebung von Steuern auf die Auszahlung einer Direktzusage erfolgt immer nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass während der gesamten Phase der Anwartschaft die Beitragszahlungen an die zur Erfüllung der Direktzusage angelegten innerbetrieblichen Rückstellungen steuerfrei bleiben – und zwar in beliebiger Höhe. Wenn dann bei Eintreten des Versorgungsfalles die Auszahlung der Leistungen aus der Direktzusage beginnt, dann werden diese Leistungen nach § 19 EStG wie Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert. Es ist in den meisten Fällen jedoch davon auszugehen, dass der Steuersatz im Rentenalter günstiger sein und die Besteuerung daher niedriger ausfallen wird, als dies bei einer Versteuerung der eingezahlten Beiträge der Fall wäre. Von dieser Vergünstigung können vor allem auch Gesellschafter-Geschäftsführer profitieren, deren Versorgungsansprüche höher liegen als die anderer Arbeitnehmer und die deswegen ein besonderes Interesse an der Steuerfreiheit auch höherer Vorsorgebeiträge haben.