Direktzusage Arbeitgeberwechsel

Die ursprüngliche Idee der betrieblichen Altersvorsorge war, ein System zur Motivation der Arbeitnehmer und zur Belohnung für ihre langjährige Mitarbeit im Unternehmen zu schaffen. Zur damaligen Zeit kam es äußerst selten vor, dass ein Angestellter den Arbeitgeber wechselte. Daher ist auch die Direktzusage nicht auf einen Arbeitgeberwechsel zugeschnitten.

Da sich in den letzten Jahrzehnten jedoch die Gesellschaft zunehmend verändert hat, haben auch die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt eine entsprechende Entwicklung erlebt. Der Trend geht immer mehr hin zu einer wachsenden Mobilität des Individuums. Es ist in Deutschland längst nicht mehr die Regel, dass Menschen ihr ganzes Leben an einem Ort verbringen. Hinzu kommt, dass in den Lebensläufen inzwischen durchaus auch mehrfache Arbeitgeberwechsel akzeptiert werden. Die Direktzusage ist deswegen längst nicht mehr nur dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer bis zur Rente bei ein und demselben Unternehmen bleibt.

Direktzusage – diese Möglichkeiten haben Sie bei einem Arbeitgeberwechsel

Eine am 1. Januar 2005 in Kraft getretene gesetzliche Änderung hat die Mitnahmemöglichkeit – oder Portabilität – der betrieblichen Altersvorsorge bei einem Arbeitgeberwechsel deutlich erleichtert. Auch die Direktzusage ist dank dieser Änderungen nun wesentlich portabler geworden. Grundsätzlich gibt es seit 2005 zwei Wege, eine Direktzusage mitzunehmen: die Übertragung und die Übernahme. Für beide gelten die Bestimmungen des § 4 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ (BetrAVG).

Übernahme: alles bleibt, wie es ist

Einigen sich alle Parteien bei einem Arbeitgeberwechsel darauf, dass die Direktzusage übernommen wird, dann bedeutet dies, dass der neue Arbeitgeber sie in genau derselben Art und Weise weiterführt wie der alte. Dieser wird daraufhin von seiner Schuld befreit.

Übertragung: ein neuer Vorsorgevertrag

Erfolgt die Mitnahme der Direktzusage beim Arbeitgeberwechsel in Form einer Übertragung, dann heißt das, dass beim neuen Arbeitgeber ein neuer Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wird. Das Kapital aus der alten Direktzusage wird übertragen, und zwar mindestens in Höhe der unverfallbaren Anwartschaften des Arbeitnehmers. Der neue Arbeitgeber kann jedoch selbst entscheiden, in welcher Form er die betriebliche Altersvorsorge weiterführt. Wichtig ist nur, dass er das Prinzip einer wertgleichen Zusage beachtet.

Die Direktzusage beim Arbeitgeberwechsel: das geht nicht

Es ist hingegen nicht möglich, bei einem Arbeitgeberwechsel die Direktzusage

  • zu kündigen.
  • privat weiterzuführen.
  • finanziell abfinden zu lassen.

Sollten weder die Übernahme noch die Übertragung in Frage kommen, dann bleibt als einzige Alternative nur, den Vertrag auf ruhend zu setzen. In diesem Fall werden die Beitragszahlungen eingestellt und die unverfallbaren Anwartschaften eingefroren. Die Auszahlung erfolgt dann wie ursprünglich vorgesehen bei Eintritt des Versorgungsfalls.