Direktversicherung Rückzahlung

Generell kann ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel seinen Versorgungsvertrag der Direktversicherung Rückzahlung privat weiterführen oder auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Scheidet ein Arbeitnehmer, für den ein arbeitgeberfinanzierter Versorgungsvertrag der Direktversicherung Rückzahlung abgeschlossen wurde, aus dem Unternehmen aus, bevor Unverfallbarkeit eingetreten ist, oder wird der Vertrag nicht an den neuen Arbeitgeber weitergeben, so kann der Vertrag vom bisherigen Arbeitgeber zurückgekauft werden.

Der Rückkaufswert des Versicherungsvertrages ist als zu versteuerndes Betriebseinkommen zu betrachten. In der Praxis wird dieser Rückkaufswert meist mit Folgebeiträgen für andere Versorgungsverträge verrechnet, die der Arbeitgeber finanziert. Prinzipiell kann die Direktversicherung Rückzahlung auch beitragsfrei weitergeführt werden. Wird in diesem Fall das Bezugsrecht nicht geändert, so erwirbt der Begünstigte spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalles einen unwiderruflichen Anspruch.

Wird das Bezugsrecht der Direktversicherung Rückzahlung zugunsten des Arbeitgebers geändert, so endet die rechtliche Form des Versorgungsvertrages und dieser gilt nicht mehr als betriebliche Altersvorsorge. Verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch an den Leistungen aus der Direktversicherung Rückzahlung, so entspricht dies einer Rückerstattung von Arbeitslohn an der Arbeitgeber: Handelt es sich um einen Versorgungsvertrag nach § 40b des Einkommenssteuergesetzes (EStG), so kann sich dieser die gezahlte Pauschalsteuer vom Finanzamt zurückerstatten lassen.

Das vorhandene Kapital aus der Direktversicherung Rückzahlung kann auch zugunsten eines anderen Arbeitnehmers verwendet werden. Die Direktversicherung Rückzahlung bietet dem Arbeitgeber verschiedene Vorteile, ohne dass hierbei zusätzliche Kosten entstehen: Der Arbeitgeber kann die Beiträge als Betriebsausgaben absetzen und erhöht durch den Abschluss eines solchen Versorgungsvertrages die Mitarbeitermotivation und deren Bindung an das Unternehmen.