Direktversicherung Grenze

Die Direktversicherung Grenze ist jährlich auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung begrenzt. Bis zu diesem Betrag werden die Beiträge in die Direktversicherung Grenze vom Staat in Form von Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gefördert. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können bis zu dieser Direktversicherung Grenze Beiträge in einen solchen Versorgungsvertrag einzahlen.

Besteht darüber hinaus für den Arbeitnehmer keine weitere Altzusage nach § 40b des Einkommenssteuergesetzes (EStG), so sind weitere 1.800 EUR steuerfrei, jedoch sozialversicherungspflichtig. Die Direktversicherung Grenze für Verträge nach § 40b EStG, die der pauschalen Besteuerung unterliegen und vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, liegt bei 1.752 EUR. Bis zu diesem Betrag sind Beiträge aus Sonderzahlungen sozialversicherungsfrei. Dieser Betrag kann sich auf 2.148 EUR erhöhen, wenn über den Vertrag mehrere Arbeitnehmer versichert sind und der Durchschnittsbetrag 1.752 EUR nicht überschreitet.

Die Beiträge aus laufendem Gehalt in Versorgungsverträge, die der pauschalen Besteuerung unterliegen, sind dagegen voll sozialversicherungspflichtig. Für neue Verträge nach § 3 Nr. 63 EStG, die nachgelagert besteuert werden, gilt als Direktversicherung Grenze im Jahr 2013 der Betrag von jährlich 2.784 EUR.

Wenn jedes Jahr die höchstmögliche Summe der staatlichen Förderung über den Vertrag ausgeschöpft werden soll, empfiehlt sich der Einschluss einer Dynamik in die Direktversicherung Grenze. Auf diese Weise wird der Beitrag jährlich automatisch der Beitragsbemessungsgrenze angepasst.

Eine Ablehnung oder auch ein Ausschluss der dynamischen Anpassung aus dem Versorgungsvertrag ist jederzeit möglich. Die betriebliche Altersvorsorge bietet jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit, staatliche Förderungen, Flexibilität und Sicherheit fürs Alter miteinander zu kombinieren.